Keine Rundfunkbeitragspflicht für Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Asyl­be­werber­innen und Asyl­be­werber müssen keinen Rund­funk­beitrag zahlen. Städte und Kommunen wurden vom Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio da­rüber infor­miert. Sie können dem Beitrags­service ihre Asyl­be­werber­unter­künfte melden und so sicher­stellen, dass die Asyl­be­werber­innen und Asyl­be­werber nicht auto­ma­tisch an­ge­schrieben werden.

Köln, 14.09.2015 – Asyl­be­werber­innen und Asyl­be­werber müssen keinen Rund­funk­beitrag zahlen. Nach dem Rund­funk­beitrags­staats­ver­trag steht Asyl­be­werber­innen und Asyl­be­werbern, die Leistungen nach dem Asyl­be­werber­leistungs­gesetz er­halten, eine Be­freiung vom Rund­funk­beitrag zu.

„An­ge­sichts der zu­nehmenden An­zahl von Flücht­lingen haben wir mit den Städten und Kommunen eine un­büro­kra­tische Lösung ver­ein­bart, damit Flüchtlinge – auch wegen der Sprach­barriere – nicht selbst in Kontakt mit dem Beitrags­service treten müssen“, er­klärt Eva-Maria Michel, Justiziarin beim WDR und Leiter­in der Beitrags­kommu­ni­ka­tion von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio.

Um sicher­zu­stellen, dass Asyl­be­werber­innen und Asyl­be­werber erst gar nicht an­ge­schrieben werden, ist der Beitrags­service aller­dings auf die aktive Unter­stüt­zung der Städte und Kommunen an­ge­wiesen, die für die Unter­brin­gung der Asyl­be­werber­innen und Asyl­be­werber zu­ständig sind. „Nur wenn wir wissen, wo eine Flücht­lings­unter­kunft ist, können wir diese Adresse in unserem System sperren“, erklärt Dr. Stefan Wolf, Geschäfts­führer des Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Alleine an­hand der Melde­daten einer Person kann der Beitrags­service nicht wissen, dass es sich hier­bei um eine Asyl­be­werber­in oder Asyl­be­werber handelt, so Wolf weiter.

Grund für die An­schreiben, die der Beitrags­service auto­ma­ti­siert ver­schickt, ist das Ver­fahren zur Erst­er­fassung von beitrags­pflichtigen Wohnungen. Wenn Asyl­be­werber­innen und Asyl­be­werber von der zu­ständigen Sozial­be­hörde melde­recht­lich er­fasst sind, werden diese Melde­daten, wie die von allen anderen Bürger­innen und Bürgern auch, an den Beitrags­service über­mittelt. Da diese Melde­daten keinen Hin­weis da­rauf ent­halten, dass es sich bei der ge­meldeten Person um eine Asyl­be­werber­in oder einen Asyl­be­werber handelt, schreibt der Beitrags­service alle Personen an, die keiner an­ge­meldeten Wohnung zu­ge­ordnet werden können und bittet um Klärung der Beitrags­pflicht.

Die Dach­ver­bände der deutschen Städte und Kommunen hat der Beitrags­service be­reits im Jahr 2014 da­rüber infor­miert, um von vorn­he­rein zu ver­hindern, dass Schreiben an diese Anschriften aus­ge­löst werden. Er­halten Asyl­bewerber­innen und Asyl­be­werber in Einzel­fällen doch ein An­schreiben des Beitrags­service, sollten die Be­treuer zeit­nah reagieren und den Beitrags­service über den Asyl­be­werber­status infor­mieren. Nur durch eine ent­sprechende Rück­meldung lässt sich ver­hindern, dass die an­ge­schriebenen Personen in der Folge zum Rund­funk­beitrag an­ge­meldet werden und eine Zahlungs­auf­forde­rung er­halten. Am schnellsten geht dies über die Kontakt­formulare auf rundfunkbeitrag.de sowie die Hot­line des Beitrags­service.

Um­fang­reiche Infor­ma­tionen in verschiedenen Sprachen, Ant­worten auf die häufigsten Fragen sowie alle not­wendigen Formulare rund um den Rund­funk­beitrag finden sich auf der Website.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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