Einmaliger Datenabgleich zum neuen Rundfunkbeitrag

Köln, 03.03.2013 – Wenige Monate nach Ein­führung des Rund­funk­beitrags erfolgt der nächste Schritt im Um­stel­lungs­pro­zess: Ab März wird der Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio die Adress­daten der Beitrags­zahler ein­malig mit den Daten der Einwohnermeldeämter abgleichen. „Im Zuge des Umstellungsprozesses bis Ende 2014 werden wir nach und nach klären, für welche Wohnung bereits ein Rund­funk­beitrag bezahlt wird und wer sich noch an­melden muss. Dabei hilft der ein­malige Daten­ab­gleich mit den Ein­wohner­melde­ämtern und sorgt somit für Beitrags­gerech­tig­keit", sagt Hermann Eicher, Justi­tiar des SWR. Vor-Ort-Kontrol­len an den Haus­türen sind damit nicht mehr not­wendig.

Recht­liche Grund­lage für den Daten­abgleich ist der Rund­funk­beitrags­staats­vertrag. Der Gesetz­geber ermög­licht damit, die vor­han­denen Beitrags­konten des Beitrags­service mit den Daten der Behörden zu ver­gleichen, um so sicher zu stellen, dass sich alle beitrags­pflich­tigen Bürge­rin­nen und Bürger an der Finan­zierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks beteiligen.

Beim Abgleich werden Angaben zu Name, Adresse, Familien­stand, Geburts­tag und Tag des Einzugs über­mittelt. Die Daten werden dem Beitrags­service lediglich befristet zur Ver­fügung gestellt, unter höchsten daten­schutz­recht­lichen Auf­lagen schnellst­möglich bearbeitet und an­schließend gelöscht. Die Ver­arbeitung der über­mittel­ten Daten unter­liegt einer strengen daten­schutz­recht­lichen Zweck­bindung. Der Beitrags­service gibt keine Adressen an Dritte weiter. Angaben von bereits gemeldeten Beitrags­zahlern oder über­flüssige Daten von Personen, die beispiels­weise keinen Rund­funk­beitrag zahlen müssen, werden un­mittel­bar gelöscht. Der Daten­abgleich ist gesetz­lich geregelt und im Rund­funk­staats­ver­trag verankert, dem alle 16 Länder­parlamente 2011 zugestimmt hatten.

Das neue Finan­zierungs­modell schafft Beitrags­gerech­tig­keit und sichert so das soli­darische Prinzip des öffentlich-rechtlichen Rund­funk­systems. Am 1. Januar 2013 hat der neue Rund­funk­beitrag die Rund­funk­gebühr abgelöst. Mit der Abkehr von einer geräte­abhän­gigen Gebühr hin zu einem techno­logie­neutralen Modell wurde die Rund­funk­finan­zierung auf eine zeit­gemäße Grund­lage gestellt. Für Bürge­rin­nen und Bürger gilt die einfache Regel: eine Wohnung – ein Beitrag. 

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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