Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag für Unternehmen ist rechtmäßig

Leipzig/Köln, 07.12.2016 – Der Rund­funk­beitrag ist nach An­sicht des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts auch im gewerb­lichen Bereich recht­mäßig. Das Gericht wies die an­hängigen Revisionen der Unter­nehmen Netto und Sixt heute nach ein­gehen­der münd­licher Ver­hand­lung zurück. Die Klägerinnen hatten insbe­sondere ver­fassungs­recht­liche Ein­wände gegen die Er­hebung des Rund­funk­beitrags für ihre Betriebs­stätten und nicht aus­schließ­lich privat ge­nutzten Kraft­fahr­zeuge vor­ge­bracht.

Nach seinen Ent­schei­dungen zur Recht­mäßig­keit des Rund­funk­beitrags im privaten Bereich im März dieses Jahres be­stätigte das Bundes­ver­waltungs­gericht damit nun auch die seit 2013 gültigen Rege­lungen für Unter­nehmen. Das Gericht folgte damit der bis­lang ein­heit­lichen Recht­sprechung in allen Bundes­ländern und be­stätigte die vor­an­ge­gangenen Ent­schei­dungen des Ober­ver­waltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen sowie des Bayerischen Ver­waltungs­gerichts­hofs.

Eva-Maria Michel, Justiziarin und stell­ver­treten­de Inten­dantin des WDR, hat den Sender im Ver­fahren gegen Netto ver­treten. Für sie sind mit der Ent­schei­dung weitere wesent­liche Fragen zur Aus­ge­stal­tung des Rund­funk­beitrags ge­klärt: „Das oberste deutsche Ver­wal­tungs­gericht hat heute be­stätigt, dass für Betriebs­stätten ein geräte­un­abhängi­ger Beitrag zu zahlen ist und die Staffe­lung der Beitrags­höhe nach der An­zahl der Be­schäftig­ten ver­fassungs­gemäß ist. Damit hat das Gericht Rechts­sicher­heit für alle Unter­nehmer ge­schaffen."

Prof. Dr. Albrecht Hesse, Juristischer Direktor des Bayerischen Rund­funks, hat den BR im Ver­fahren gegen Sixt ver­treten. „Es ist davon aus­zu­gehen, dass heut­zu­tage in nahezu jedem Kfz auch ein Radio ein­ge­baut ist. Daher ist es konse­quent und richtig, dass das Bundes­ver­wal­tungs­gericht auch den Rund­funk­beitrag für ge­werb­lich ge­nutzte Kfz be­stätigt hat."

Der in der ARD für das Rund­funk­beitrags­recht feder­führende SWR-Justiziar Dr. Hermann Eicher begrüßt die Ent­schei­dung des Gerichts: „Es ist richtig und ge­recht, dass sich auch die Wirt­schaft und der öffent­liche Bereich an der Finan­zie­rung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks be­teiligen. Dies war auch schon im alten Gebühren­modell der Fall. Das Ur­teil be­stätigt den konse­quenten Weg des Gesetz­gebers, diese Be­teiligung auch im Beitrags­modell zeit­gemäß und in nahe­zu gleicher Höhe fort­zu­führen."

Mit der Ab­weisung durch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist der Ver­wal­tungs­rechts­weg er­schöpft. Die Klägerinnen haben nun noch die Mög­lich­keit, Ver­fassungs­be­schwerde vor dem Bundes­ver­fassungs­gericht zu er­heben.

 

Der Rund­funk­beitrag für Unter­nehmen und Institu­tionen

Die Regelungen im Über­blick

Un­ab­hängig von der An­zahl und Art der vor­han­denen Rund­funk­geräte zahlen Unter­nehmen und Institu­tionen den Rund­funk­beitrag seit Januar 2013 ent­sprechend der Zahl ihrer Betriebs­stätten, Be­schäftig­ten und Kraft­fahr­zeuge:

  

StaffelBeschäftigte pro Betriebsstätte*Anzahl der BeiträgeBeitragshöhe pro Monat in €
10 bis 81/35,83
29 bis 19117,50
320 bis 49235,00
450 bis 249587,50
5250 bis 49910175,00
6500 bis 99920350,00
71.000 bis 4.99940700,00
85.000 bis 9.999801.400,00
910.000 bis 19.9991202.100,00
10ab 20.0001803.150,00

* Als Betriebsstätte gilt jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist, z. B. ein Produktionsstandort, Amt, Geschäft oder Krankenhaus.

 

Be­schäftig­te pro Betriebs­stätte

Die Höhe des Rund­funk­beitrags pro Betriebs­stätte richtet sich nach der durch­schnitt­lichen Zahl der Be­schäftig­ten im Jahr. Darunter fallen sozial­ver­siche­rungs­pflichtige Voll- und Teil­zeit­beschäftig­te sowie öffentlich-rechtliche Be­dienste­te. Nicht mit­ge­rechnet werden die Betriebs­stätten­inhaber, Aus­zu­bilden­de und ge­ring­fügig Be­schäftig­te.

 

Zahl der Kraft­fahr­zeuge

Pro beitrags­pflichtige Betriebs­stätte ist ein betrieb­lich ge­nutztes Kraft­fahr­zeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu ent­richten – monat­lich 5,83 Euro.

 

Kleinst- und Klein­unter­nehmen

Ca. 90 Prozent aller Betriebs­stätten fallen unter die Beitrags­staffeln 1 und 2 – und zahlen damit maximal 17,50 Euro im Monat.

 

Zahl der Hotel- und Gäste­zimmer oder Ferien­wohnungen

Wer Hotel- und Gäste­zimmer oder Ferien­wohnungen an Dritte ver­mietet, zahlt für diese je­weils 5,83 Euro im Monat. Das erste Zimmer oder die erste Wohnung pro Betriebs­stätte ist beitrags­frei.

 

Saisonbetriebe

Unter­nehmen oder Institu­tionen, die saison­bedingt länger als drei zusammen­hängende Monate voll­ständig schließen, können sich für diesen Zeit­raum auf Antrag vom Rund­funk­beitrag frei­stellen lassen.

 

Selbst­ständige, die zu Hause arbeiten

Selbst­ständige, die über keine ge­sonderte Betriebs­stätte ver­fügen, sondern von zu Hause aus arbeiten und für ihre Wohnung bereits einen Rund­funk­beitrag zahlen, müssen keinen separaten Beitrag für die Betriebs­stätte ent­richten. Für ein zu be­trieb­lichen Zwecken ge­nutztes Kraft­fahr­zeug sind monat­lich 5,83 Euro zu zahlen.

Weitere Rege­lungen, zum Bei­spiel für Kommunen oder land­wirt­schaft­liche Be­triebe, finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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