Bundesgerichtshof erklärt rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren für rechtmäßig

Köln, 10.07.2015 – Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat eine in der Vor­instanz ge­troffene Ent­schei­dung des Land­gerichts Tübingen (Az.: 5 T 81/14) zur ver­meint­lichen Rechts­widrig­keit eines Voll­streckungs­er­suchens des Süd­west­rundfunks (SWR) auf­ge­hoben. Der ent­sprechen­de Be­schluss wurde dem SWR am 8. Juli 2015 über­mittelt (Az.: I ZB 64/14).

In der Vor­instanz hatte das Land­gericht Tübingen ver­schiedene In­halte eines vom SWR gegen­über den Voll­streckungs­stellen ver­wendeten Voll­streckungs­er­suchens be­an­standet. Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR: „Der BGH ist mit seiner aktuellen Ent­schei­dung dem vor­instanz­lichen Be­schluss des Land­gerichts Tübingen klar ent­gegen­ge­treten. Wir be­grüßen die Fest­stellung des BGH, dass die Voll­streckung der Rund­funk­anstalt in sämt­lichen vom Land­gericht Tübingen kriti­sierten Punkten recht­mäßig er­folgt ist.“

Wie der BGH aus­führt, geht aus dem Voll­streckungs­ersuchen deut­lich her­vor, dass der SWR Gläubiger der Beitrags­forde­rung ist. Auch An­gaben zur An­schrift und Rechts­form oder Er­klärungen zum Ver­tretungs­ver­hältnis des Beitrags­services gegen­über der Rund­funk­anstalt sind für eine wirk­same Partei­be­zeich­nung nicht not­wendig. Weiter führt der BGH aus, dass es sich bei dem Voll­streckungs­er­suchen der Rund­funk­anstalt um ein mit Hilfe auto­matischer Ein­rich­tungen er­stelltes Schrift­stück handelt, das auch ohne Dienst­siegel und Unter­schrift gültig ist.

Im Ein­klang mit der Recht­sprechung des Bundes­ver­fassungs­ge­richts stellt der BGH zudem noch­mals deut­lich klar, dass die Rund­funk­beitrags­pflicht bereits kraft Gesetzes be­steht und nicht erst durch Fest­setzung der Rund­funk­beiträge per Be­scheid ent­steht.

Nach der Ent­schei­dung des Bundes­gerichts­hofes sind die vom Land­gericht Tübingen ge­äußerten Zweifel an der Recht­mäßig­keit des rund­funk­beitrags­recht­lichen Voll­streckungs­ver­fahrens ab­schließend aus­geräumt.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Betriebsstätte Unternehmen

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Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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