Beitragsservice stellt Jahresbericht 2021 vor – Stabilität trotz Corona

  • Beitragsanpassung sorgt für Anstieg der Gesamterträge ab August 2021; Anzahl der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen nahezu konstant
  • Zahl der coronabedingt freigestellten Betriebsstätten deutlich angestiegen; Befreiungen im privaten Bereich trotz Pandemie erneut rückläufig
  • Kosten des Beitragseinzugs trotz Inflation spürbar gesenkt; Produktivitätssteigerungen durch weitere Digitalisierung der Serviceangebote

Köln, 14.06.2022 – Die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag lagen 2021 bei rund 8,42 Milliarden Euro: Insgesamt 8,26 Milliarden Euro flossen an ARD, ZDF und Deutschlandradio, 159 Millionen Euro erhielten die Landesmedienanstalten. Das ist ein Plus von 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr – trotz Corona und der von den Rundfunkanstalten beschlossenen Möglichkeit der Beitragsfreistellung für Betriebsstätten, die im Zuge der Lockdowns schließen mussten. Grund für den Anstieg der Erträge ist die vom Bundesverfassungsgericht beschlossene Anpassung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro pro Monat, die der Beitragsservice Anfang August 2021 umgesetzt hat.

 

Wohnungsbestand auf Vorjahresniveau, Zahl der Beitragskonten leicht rückläufig

Während der Gesamtbestand an Beitragskonten im Berichtsjahr leicht auf 45,74 Millionen zurückging (2020: 45,94 Millionen), stieg die Zahl der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen um 0,12 Prozent auf rund 39,71 Millionen (2020: 39,66 Millionen). Bernd Roßkopf, Leiter des Geschäftsbereichs Finanzen und Services beim Beitragsservice, vermutet als Grund hierfür vor allem die gestiegene Zahl neu gebauter Wohnungen im vergangenen Jahr. „Durch den Ende 2022 startenden bundesweiten Meldedatenabgleich werden wir sehen, ob tatsächlich alle beitragspflichtigen Wohnungen in unserem Bestand erfasst wurden.“

Vorübergehend abgemeldet wurden im Berichtsjahr zahlreiche Wohnungen von Beitragszahlenden, die infolge der Jahrhundertflut im Sommer 2021 nicht mehr nutzbar waren. Der Beitragsservice ermöglichte allen Betroffenen eine unbürokratische Abmeldung ihres Beitragskontos. Dass dieses Angebot vielfach angenommen wurde, zeigt die Zahl der befristet abgemeldeten Beitragskonten, die in den Flutgebieten ab August 2021 signifikant angestiegen ist.

 

Weiter kaum Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Befreiungen

Deutlicher als die Zahl der Beitragskonten sank im Berichtsjahr die Zahl der Personen, die aus sozialen Gründen vom Rundfunkbeitrag befreit waren. Sie lag zum 31. Dezember 2021 bei knapp 2,49 Millionen und damit rund 5,2 Prozent unter dem Vorjahreswert (2020: 2,63 Millionen). Die Entwicklung folgt dem deutschen Arbeitsmarkt: Auch dort war die Zahl der Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II (ALG II), die rund zwei Drittel der Befreiten ausmachen, im Jahr 2021 erneut rückläufig. Die Corona-Krise hatte damit auch 2021 weiter keine merklichen Auswirkungen auf die Anzahl der Befreiungen. Hintergrund: Personen, die aufgrund der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben, beziehen in der Regel zunächst Arbeitslosengeld I und haben damit noch keinen Anspruch auf eine Befreiung. Gleiches gilt auch für Personen, die vorübergehend Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Mehr Unternehmen machen Gebrauch von coronabedingter Freistellungsmöglichkeit

Spürbare Auswirkungen hatten die Pandemie und die erschwerten ökonomischen Rahmenbedingungen im gewerblichen Bereich. Für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls tat der Beitragsservice sein Möglichstes, um die finanziellen Folgen der Corona-Krise abzumildern. So beschloss der Verwaltungsrat des Beitragsservice gleich zum ersten Lockdown im Frühjahr 2020, Betriebsstätten, die aufgrund einer gesetzlichen bzw. behördlichen Anordnung pandemiebedingt schließen mussten, eine Freistellung von der Beitragspflicht zu ermöglichen. Mit Stichtag 31. Dezember 2021 hatte der Beitragsservice insgesamt 28.816 Betriebsstätten aufgrund einer gesetzlich bzw. behördlich angeordneten Schließung wegen Corona von der Beitragspflicht freigestellt (2020: 1.412).

 

Wirtschaftlichkeit des Beitragseinzugs trotz allgemeiner Teuerung weiter erhöht

Die Kosten des Beitragseinzugs konnte der Beitragsservice trotz Pandemie, anziehender Inflation und teils deutlicher Preissteigerungen, wie etwa beim Papier, im Berichtsjahr erneut senken. Die Gesamtaufwendungen für den Beitragseinzug sanken um 3,3 Millionen Euro auf 172,75 Millionen Euro (‒ 1,9 Prozent). Auch der durchschnittliche Aufwand je Beitragskonto ging zurück und betrug im Jahresdurchschnitt rund 3,78 Euro (2020: 3,83 Euro). Einsparungen wurden vor allem im Bereich der Vorgangsbearbeitung realisiert. Grund sind neben einer rückläufigen Zahl an Vorgangseingängen vor allem Steigerungen bei Effizienz und Produktivität.

 

Weiterer Ausbau der Online-Services eingeleitet

Um die Wirtschaftlichkeit des Beitragseinzugs auch in den kommenden Jahren weiter zu steigern, setzt der Beitragsservice neben anderen Maßnahmen auf die konsequente Digitalisierung seiner Serviceangebote. Eine zentrale Rolle kommt dabei dem Informations- und Serviceportal rundfunkbeitrag.de zu, dessen sämtliche Nutzungszahlen im Berichtsjahr erneut spürbar gesteigert werden konnten. So erreichen etwa mehr als drei Viertel aller Änderungsmitteilungen den Beitragsservice inzwischen rein digital.

„Damit die Website auch zukünftig dem entspricht, was die Beitragszahlenden von einem modernen Internetauftritt erwarten dürfen, wird das Angebot derzeit durch Fachleute für User Experience analysiert und in den kommenden Monaten unter Berücksichtigung des Feedbacks von Nutzerinnen und Nutzern grundlegend überarbeitet“, kündigt Michael Krüßel, Geschäftsführer des Beitragsservice, an. Zu den jüngsten Erweiterungen des Angebots gehört eine Landingpage in Deutsch und Englisch mit allen Informationen für die besonders onlineaffine Gruppe der Studierenden sowie ein Informationsangebot mit den Regelungen zum Rundfunkbeitrag für Geflüchtete auf Ukrainisch.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Goran Goić

Leitung Unternehmenskommunikation

presse@rundfunkbeitrag.de

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Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

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Dennis Sponholz

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Jahresbericht 2021

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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