Beitragsservice stellt Jahresbericht 2020 vor – Konstante Beitragserträge und neue Online-Services

  • Erträge aus dem Rundfunkbeitrag auch im Pandemiejahr 2020 konstant. Zahl der Beitragskonten nach Abschluss des bundesweiten Meldedatenabgleichs wieder leicht rückläufig.
  • Möglichkeit der Beitragsfreistellung für coronabedingt geschlossene Betriebe gut angenommen. Steigende Antragszahlen im laufenden Jahr erwartet.
  • Nutzung des Online-Service weiter gestiegen. Fremdsprachiges Informationsangebot zum Rundfunkbeitrag grundlegend überarbeitet.

Köln, 15.06.2021 – Die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag lagen 2020 bei rund 8,1 Milliarden Euro: Insgesamt 7,958 Milliarden Euro flossen an ARD, ZDF und Deutschlandradio, 153 Millionen Euro erhielten die Landesmedienanstalten. Das ist ein halbes Prozent mehr als im Vorjahr – trotz Corona und der von den Rundfunkanstalten beschlossenen Möglichkeit der Beitragsfreistellung für Betriebsstätten, die im Zuge des Lockdowns schließen mussten. Spürbare Ertragsauswirkungen der Corona-Krise erwartet der Beitragsservice je nach Ausmaß und Dauer der Pandemie im laufenden Jahr.

 

Wohnungsbestand nach Ende des bundesweiten Meldedatenabgleichs rückläufig

Die Zahl der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen sank 2020 um ein halbes Prozent auf rund 39,7 Millionen. Hauptgrund ist der Abschluss des 2018 gestarteten bundesweiten Meldedatenabgleichs. Dabei gleicht der Beitragsservice auf gesetzlicher Grundlage alle vier Jahre ausgewählte Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Personen mit seinen Bestandsdaten ab. Ziel ist es, zu klären, für welche Wohnungen bis dato kein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Einige der im Zuge des jüngsten Abgleichs neu zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen wurden im Berichtsjahr wieder abgemeldet, etwa weil keine Beitragspflicht bestand oder eine andere Person den Beitrag für die Wohnung zahlt.

Aufgrund der pandemiebedingten Schließung von Meldeämtern gab es zudem vorübergehend weniger Verfahren zur Klärung der Beitragspflicht und in Summe weniger Neuanmeldungen aus der laufenden anlassbezogenen Meldedatenübermittlung, beispielsweise nach einem Umzug. „Der kommende bundesweite Meldedatenabgleich im Jahr 2022 wird den rückläufigen Trend im Wohnungsbestand des Beitragsservice voraussichtlich wieder auffangen“, schätzt Bernd Roßkopf, Leiter des Geschäftsbereichs Finanzen und Services beim Beitragsservice.

 

Bislang keine Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Befreiungen

Neben der Zahl der Wohnungen sank im Berichtsjahr auch die Zahl der Personen, die aus sozialen Gründen vom Rundfunkbeitrag befreit waren. Sie lag zum 31. Dezember 2020 bei knapp 2,6 Millionen – rund 2,3 Prozent unter dem Vorjahreswert. Die Entwicklung folgt dem deutschen Arbeitsmarkt: Dort war die Zahl der Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II (ALG II), die rund zwei Drittel der Befreiten ausmachen, in den Vorjahren rückläufig.

Die Corona-Krise hatte 2020 indes keine Auswirkungen auf die Anzahl der Befreiungen. Hintergrund: Personen, die aufgrund der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben, beziehen in der Regel zunächst Arbeitslosengeld I und haben damit noch keinen Anspruch auf eine Befreiung. „Der Beitragsservice rechnet damit, dass die Zahl der Empfänger/-innen von ALG II ab dem Jahr 2021 ansteigen wird“, so Roßkopf.

 

Corona-Freistellung für Unternehmen: Steigende Antragszahlen erwartet

Bereits deutlicher spürbar waren die Auswirkungen der Pandemie jedoch im gewerblichen Bereich. Für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls tat der Beitragsservice sein Möglichstes, um die finanziellen Folgen der Corona-Krise abzumildern. So beschloss der Verwaltungsrat des Beitragsservice gleich zum ersten Lockdown im Frühjahr 2020, Betriebsstätten, die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung pandemiebedingt schließen mussten, eine Freistellung von der Beitragspflicht zu ermöglichen.

Auch wenn der erwartete Ansturm betroffener Unternehmen aufgrund des zeitigen Gegensteuerns der Politik mittels verschiedener Hilfsprogramme zunächst ausblieb, sorgte der November-Lockdown für steigende Antragszahlen zum Jahresende. Mit Stichtag 31. Dezember hatte der Beitragsservice insgesamt 1.412 Betriebsstätten aufgrund einer gesetzlich oder behördlich angeordneten Schließung wegen Corona von der Beitragspflicht freigestellt.

„Weil die Freistellung rückwirkend beantragt werden muss und der Lockdown für viele Unternehmen bis ins laufende Jahr andauert, geht der Beitragsservice davon aus, dass die Zahlen 2021 deutlich ansteigen werden“, erklärt Bernd Roßkopf.

 

Weiteres Wachstum bei Online-Angeboten

Nicht erst seit Ausbruch der Corona-Pandemie erledigen immer mehr Menschen ihre persönlichen Angelegenheiten online. Insgesamt wurde die Website des Beitragsservice 2020 rund 34,3 Millionen Mal aufgerufen – ein Plus von 5,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auch die Nutzung der Online-Formulare nahm erneut zu. In rund 2,94 Millionen Fällen wurden dem Beitragsservice Anliegen per Online-Formular übermittelt. Das sind noch einmal rund 1,8 Prozent mehr als 2019.

Der Beitragsservice reagiert auf diese Entwicklung mit dem kontinuierlichen Ausbau und der Weiterentwicklung seiner Online-Services. Basierend auf der Nutzung der vergangenen Jahre hat der Beitragsservice 2020 etwa sein fremdsprachiges Angebot unter rundfunkbeitrag.de/welcome komplett überarbeitet. Die wichtigsten Informationen zum Rundfunkbeitrag stehen seither in sechs Weltsprachen zur Verfügung. Weitere, spezifische Informationen, zum Beispiel für ausländische Studierende, Unternehmen und Institutionen oder für Asylsuchende, sind auf Englisch verfügbar.

„Mit einem im Berichtsjahr begonnenen Strategieprozess werden wir unser Online-Angebot ebenso wie die übrigen Services künftig noch stringenter an den Bedürfnissen und Erwartungen der Beitragszahlenden ausrichten. Die Digitalisierung unserer Services und die Vereinfachung der Kontaktaufnahme werden wir in diesem Rahmen konsequent fortsetzen“, kündigt der Geschäftsführer des Beitragsservice Michael Krüßel an.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

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Aktenzeichen

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Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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