Beitragsservice stellt Jahresbericht 2019 vor – Erträge aus Rundfunkbeiträgen und Zahl der angemeldeten Wohnungen konstant

  • Die Erträge aus Rund­funk­beiträgen lagen im Jahr 2019 er­neut bei rund 8 Mrd. Euro. Der Melde­daten­abgleich sichert die Zahl der zum Rund­funk­beitrag an­ge­meldeten Wohnungen und sorgt für Beitrags­ge­rechtig­keit.
  • Der 23. Rund­funk­ände­rungs­staats­vertrag schafft Rechts­siche­rheit bei der Befreiung für Neben­wohnungen: Auch Ehe­partner/-innen können sich nun von der Beitrags­pflicht be­freien lassen.
  • Der Beitrags­service baut seine digitalen Services weiter aus. Ein neues Online-Befreiungs­ver­fahren für Neben­wohnungs­inhaber/-innen ging im November 2019 an den Start.

Köln, 23.06.2020 – Im Jahr 2019 lagen die Erträge aus dem Rund­funk­beitrag bei rund 8 Mrd. Euro. Nach der rück­läufigen Ent­wick­lung der Jahre 2015-2017 blieben die Erträge damit auf Vor­jahres­niveau. Insgesamt 7.916 Mio. Euro flossen an ARD, ZDF und Deutsch­land­radio, 152 Mio. Euro er­hielten die Landes­medien­anstalten.

Die Zahl der zum Rund­funk­beitrag an­ge­meldeten Wohnungen stieg im Jahr 2019 auf 39,9 Mio. – ein leichtes Plus von 0,9 % gegenüber dem Vorjahr. Haupt­grund für den An­stieg ist der bundes­weite Melde­daten­ab­gleich, der am 6. Mai 2018 ge­startet war und 2019 fort­ge­führt wurde. Insgesamt meldete der Beitrags­service 2019 rund 2 Mio. Wohnungen neu zum Rund­funk­beitrag an, davon knapp 480.000 in­folge des bundes­weiten Melde­daten­ab­gleichs.

 

Melde­daten­abgleich sichert Wohnungs­bestand und sorgt für Beitrags­stabili­tät

Seit Beginn des Melde­daten­abgleichs wurden damit insgesamt rund 1,1 Mio. Wohnungen neu an­ge­meldet. Davon werden voraus­sicht­lich rund 0,5 Mio. Wohnungen perspek­tivisch im Bestand des Beitrags­service ver­bleiben, schätzt Michael Krüßel, Geschäfts­führer des Beitrags­service: „Ohne den bundes­weiten Melde­daten­ab­gleich würde für diese Haus­halte zu Un­recht kein Rund­funk­beitrag ent­richtet. Dies zeigt deut­lich die beitrags­stabilisierende Wirkung des Melde­daten­ab­gleichs.“

Die Zahl der Personen, die aus sozialen Gründen von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freit waren, ist im Berichts­jahr vor­über­gehend ge­sunken. Sie lag zum 31. Dezember 2019 bei rund 2,7 Mio. – rund 12,3 % weniger als ein Jahr davor. Ursache hierfür waren aus­ge­laufene Befreiungen in der zweiten Jahres­hälfte. Da diese jedoch rück­wirkend ver­längert werden können, sofern die Voraus­setzungen er­füllt sind, werden die Befreiungs­zahlen im laufenden Jahr wieder steigen und bis zum Jahres­ende voraus­sicht­lich wieder das Niveau von 2018 er­reichen. Die Corona-Pandemie könnte aller­dings zu einem An­stieg der Befreiungen auf­grund des Bezugs von Sozial­geld oder Arbeits­losen­geld II (ALG II) führen. Empfänger/-innen von ALG II und Sozial­geld machen aktuell zwei Drittel der Befreiten aus.

 

Zügige Um­setzung der neu ge­regel­ten Befreiungs­möglich­keit für Neben­wohnungen

Neu geregelt wurde im Berichts­jahr die Mög­lich­keit der Beitrags­befreiung für Inhaber/-innen von Neben­wohnungen. Nach dem ent­sprechen­den Urteil des Bundes­ver­fassungs­gerichts vom 18. Juli 2018 gingen bereits im Jahr 2018 rund 233.500 Vor­gänge zur Befreiung für Neben­wohnungen beim Beitrags­service ein, 2019 kamen knapp 162.000 Vor­gänge hin­zu. Die Zahl der Personen, die von der Rund­funkbeitrags­pflicht für ihre Neben­wohnung be­freit werden konnte, stieg bis Ende 2019 auf rund 131.000.

Zum 1. November 2019 änderte der Beitrags­service das Befreiungs­ver­fahren für Inhaber/-innen von Neben­wohnungen. Seit­dem können auch Ehe­partner/-innen und ein­ge­tragene Lebens­partner/-innen eine Beitrags­befreiung für ihre Neben­wohnung be­antragen, wenn sie neben der gemein­samen Haupt­wohnung zu­sätz­lich eine Neben­wohnung be­wohnen. Mit dem ge­änder­ten Be­freiungs­ver­fahren trägt der Beitrags­service dem 23. Rund­funk­ände­rungs­staats­ver­trag (RÄStV) Rechnung. Diesen haben die Regierungs­chefs/-innen der Bundes­länder Ende Oktober 2019 unter­zeichnet.

 

Online-Angebote des Beitrags­service mit konstant hohen Nutzungs­zahlen

Die Nutzung der Online-Angebote des Beitrags­service blieb 2019 stabil auf dem hohen Niveau des Vor­jahres. Die Zahl der Zu­griffe auf die Online-Formulare lag wie schon 2018 bei 2,88 Mio. Zu­ge­nommen hat er­neut die Zahl der Aufrufe der Web­site rundfunkbeitrag.de. Sie stieg um 2,9 % auf fast 33 Mio. Fast alle eigen­initiier­ten An­meldungen zum Rund­funk­beitrag werden mittler­weile online über­mittelt. Auch die positive Resonanz auf das Service-Portal für Unter­nehmen hält un­ver­mindert an. Die An­zahl der registrierten Nutzer/-innen kletterte auf rund 229.582. Das sind rund 5 % mehr als im Vor­jahr. Auch im kommenden Jahr wird der Beitrags­service die Digitali­sierung seiner Services vor­an­treiben und die Angebote auf rundfunkbeitrag.de weiter aus­­bauen.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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