Beitragsservice informiert in sechs Weltsprachen zum Rundfunkbeitrag

  • Der Beitrags­service richtet sein fremd­sprachiges Ange­bot neu aus und bietet ab sofort grund­legende Infor­ma­tionen zum Rund­funk­beitrag auf Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch an.
  • Weiter­gehende Infor­ma­tionen zum Rund­funk­beitrag stellt der Beitrags­service für aus­ländische Studierende, Unter­nehmen, Insti­tutionen und Einrich­tungen des Gemein­wohls sowie Asyl­suchende auf Englisch bereit.

Köln, 16.10.2020 – Der Beitrags­service richtet sein fremd­sprachiges Ange­bot noch stärker an den Bedürf­nissen der aus­ländischen Beitrags­zahlenden aus. Die Gemein­schaft­seinrich­tung von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio reagiert damit auf einen ge­änderten Informations­bedarf zum Rund­funk­beitrag von Beitrags­pflichtigen, die Deutsch nicht oder nur un­zu­reichend be­herrschen. Ab sofort sind die wesent­lichen Informa­tionen zum Rund­funk­beitrag in den sechs welt­weit be­deutendsten Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch unter rundfunkbeitrag.de/welcome verfügbar.

Der neue sechs­sprachige Auf­tritt ist speziell für Personen konzipiert, die sich grund­legend mit dem Thema Rund­funk­beitrag ver­traut machen möchten. Darüber hinaus konnten be­stimmte Ziel­gruppen identi­fiziert werden, bei denen ein ver­tiefter Informations­bedarf besteht. Für diese Gruppen stellt der Beitrags­service aus­führ­liche Informa­tionen in englischer Sprache zur Ver­fügung.

 

Studierende und Aus­zu­bildende

Der neue englisch­sprachige Bereich für Studierende und Aus­zu­bildende informiert um­fassend über Befreiungs­möglich­keiten (z. B. bei Bezug von BAföG) und erklärt die Rege­lungen für ver­schiedene Wohn­situa­tionen (z. B. WG, Wohn­heim, eigene Wohnung). Erläutert werden außer­dem Reglungen für Erasmus­studierende und Absolventen/-innen eines frei­willigen sozialen Jahres.

 

Unter­nehmen, Institu­tionen und Ein­rich­tungen des Gemein­wohls

Für Unter­nehmen, Institu­tionen und Ein­rich­tungen des Gemein­wohls gelten hin­sicht­lich ihrer Beitrags­pflicht teils spezielle Rege­lungen; sie werden in englischer Sprache er­klärt. Einen Schwer­punkt bilden Hotels und Saison­betriebe. Auch die Beitrags­staffel, aus der sich die Höhe des für die je­weilige Betriebs­stätte geltenden Rund­funk­beitrags ab­leiten lässt, sowie der Beitrags­rechner werden aus­führ­lich be­schrieben.

 

Asyl­suchende und -berechtigte

Die Ziel­gruppe der Asyl­suchenden und -berechtigten bildet einen weiteren Schwer­punkt des neuen Angebots auf Englisch. Erklärt werden Regelungen für verschiedene Wohn­situationen sowie Befreiungs­möglich­keiten, etwa bei Bezug von Asyl­be­werber­leistungen.

Das neue Online-Angebot löst ver­schiedene Flyer bzw. Broschüren ab. Die Sprachen Griechisch, Türkisch, Tigrinja und Somali ent­fallen, da sie kaum mehr nach­ge­fragt werden.

 

Ver­ein­fachte Seite­nnavigation

Besucher/-innen der Web­site navigieren über die jeweilige Flagge zur Sprache ihrer Wahl. So gelangt man schnell und jeder­zeit zu den be­nötigten Informa­tionen. Die fremd­sprachigen Seiten sind wie der gesamte Internet­auf­tritt des Beitrags­service für den Zugriff durch ein Mobil­gerät ge­eignet. Auch eine druck­optimierte Seiten­ansicht ist mög­lich.

„Von dem über­arbeiteten fremd­sprachigen Angebot profitieren auch Multi­pli­katoren vor Ort. Dazu zählen ins­be­sondere Aus­länder­behörden und Studierenden­werke. Der Beitrags­service liefert ihnen ver­läss­liche Informa­tionen für jene Beitrags­zahler/-innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind“, so Goran Goić, Leiter der Unter­nehmens­kommuni­ka­tion des Beitrags­service.

Der neue Informa­tions­bereich ist nur ein erster Schritt. Ein weiterer Aus­bau des fremd­sprachigen Ange­bots im Service­bereich ist bereits ge­plant: Nicht­mutter­sprachler/-innen sollen künftig etwa mit Aus­füll­hilfen auf Englisch bei der Nutzung der Online-Formulare unter­stützt werden.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Dennis Sponholz

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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