Beitragssenkung ab April 2015

Köln, 20.03.2015 – Am 01. April 2015 wird der Rund­funk­bei­trag erst­mals in der Geschichte der Rund­funk­finan­zie­rung ge­senkt: Von 17,98 Euro auf 17,50 Euro pro Monat.

Die Minister­präsi­dentinnen und Minister­präsidenten der Länder hatten dies be­reits im ver­gan­ge­nen Jahr be­schlossen. Zwischen­zeit­lich haben alle Landes­parla­men­te diesem Be­schluss zu­ge­stimmt. Auch wenn die Um­stellung beim Beitrags­service von ARD, ZDF, Deutsch­land­radio auto­matisch ab­läuft, gibt es einige Punkte die be­achtet werden sollten. Hier die Details im Über­blick.

 

Was ist bei der Zahlung des redu­zier­ten Rund­funk­beitrags zu be­achten?

Den zu zahlenden Betrag müssen Bürger­innen und Bürger bzw. Unter­nehmen, Insti­tuti­onen und Ein­rich­tungen des Ge­mein­wohls nicht selbst neu be­rechnen. Der neue Betrag wird ent­weder auf der Zahlungs­auf­forde­rung des Beitrags­service oder dem Konto­aus­zug aus­ge­wiesen – sofern man am Last­schrift­ver­fahren teil­nimmt.

Sollte ver­sehent­lich der alte Betrag über­wiesen worden sein, wird dies in der nächsten Zahlungs­auf­forde­rung be­rück­sichtigt.

Alle die den Rund­funk­beitrag per Dauer­auf­trag zahlen, sollten da­rauf achten, Ihren Dauer­auf­trag ent­sprechend an­zu­passen. Der Beitrags­service infor­miert alle Dauer­auf­trags­zahler schrift­lich über die Beitrags­senkung.

 

Beitrags­senkung für Bürger­innen und Bürger

So setzt sich der ge­änderte Rund­funk­beitrag für Bürger­innen und Bürger zu­künftig zu­sammen:

Bis zum 31. März 2015 be­trägt der monat­liche Rund­funk­beitrag für eine Wohnung 17,98 Euro. Ab dem 1. April 2015 sind es monat­lich 17,50 Euro.

Der er­mäßigte Rund­funk­beitrag reduziert sich eben­falls ab 1. April 2015 von monat­lich 5,99 Euro auf 5,83 Euro.

 

Beitrags­senkung für Unter­nehmen, Insti­tuti­onen und Ein­rich­tungen des Gemein­wohls

Die Höhe des Rund­funk­beitrags orien­tiert sich nach wie vor an der An­zahl der Betriebs­stätten und der dort sozial­ver­siche­rungs­pflichtig Be­schäftig­ten, der beitrags­pflich­tigen Kraft­fahr­zeuge und even­tuell vor­handener Hotel- und Gäste­zimmer sowie Ferien­wohnungen.

 

Die neue und die alte Höhe des Rund­funk­beitrags für Betriebs­stätten ent­nehmen Sie bitte der nach­folgenden Über­sicht:

 

Staffel

Be­schäftigte 

pro Betriebsstätte

Anzahl der 

Beiträge

Beitragshöhe pro Monat 

in Euro bis 31.03.2015

Beitragshöhe pro Monat 

in Euro ab 01.04.2015

10 bis 81/35,995,83
29 bis 19117,9817,50
320 bis 49235,9635,00
450 bis 249589,9087,50
5250 bis 49910179,80175,00
6500 bis 99920359,60350,00
71.000 bis 4.99940719,20700,00
85.000 bis 9.999801.438,401.400,00
910.000 bis 19.9991202.157,602.100,00
10ab 20.00001803.236,403.150,00

 

Der Rund­funk­beitrag für ein beitrags­pflichti­ges Kraft­fahr­zeug redu­ziert sich ab 1. April 2015 von monat­lich 5,99 Euro auf 5,83 Euro.

Für Hotel- und Gäste­zimmer sowie Ferien­wohnungen be­trägt der neue monat­liche Rund­funk­beitrag ab 1. April 2015 eben­falls 5,83 Euro.

 

Weitere Informa­tionen

Weitere Informa­tionen rund um den Rund­funk­beitrag finden sich auf unserer Web­site.

Neben aktuellen Hin­weisen sowie Ant­worten auf die häufigsten Fragen finden sich dort auch alle Antrags- und Kontak­tformulare.

Unter­nehmen, Insti­tu­tionen und Ein­rich­tungen können das Service-Portal für Unter­nehmen nutzen und dort be­quem ihre beitrags­re­le­vanten Daten ver­walten.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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