Neue EU-Richtlinie zur Überprüfung von Zahlungsempfängern tritt in Kraft

September 2025

Ab Oktober tritt EU-weit eine neue Richt­linie zur Über­prü­fung von Zahlungs­empfän­gern bei Über­weisun­gen in Kraft. Durch den Abgleich des Emp­fänger­namens, der auto­matisch vor jeder Über­weisung erfolgt, sollen Über­weisungs­fehler reduziert und Betrugs­versuche ein­ge­dämmt werden. Für Teilneh­mende am SEPA-Last­schrift­verfah­ren besteht kein Hand­lungs­bedarf.

 

Bankverbindung

Teilnahme SEPA

Die zusätz­liche Über­prü­fung erfolgt dabei in wenigen Sekun­den und somit ohne Nach­teile für die Über­weisen­den. Es fallen keine zusätz­lichen Kosten an. Das Ergebnis der Über­prüfung wird unmittelbar mitgeteilt, sodass Korrekturen vorgenommen werden können. 

Auch bei der Über­weisung des Rund­funk­beitrags sollten Beitragszahlerinnen und –zahler daher fortan auf die korrekte Schreib­weise des Zahlungs­empfänger­namens achten. Für die Bankkonten aller Landes­rund­funk­anstalten lautet dieser immer gleich: 

Rundfunk ARD, ZDF, DRadio 

Die jeweils für Sie gültige IBAN variiert dabei abhängig davon, welche Landes­rund­funk­anstalt für Sie zuständig ist. Bei Bedarf können Sie die komplette Bankverbindung hier einsehen. Wählen Sie über das Dropdown-Menü das Bundesland aus, in dem Sie wohnhaft sind. 

Tipp: Vollkommen stressfrei, bequem und sicher zahlen Sie Ihren Rundfunkbeitrag stets im SEPA-Lastschrifteinzug. Interessiert? Mehr Informationen finden Sie hier

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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