Betrügerische E-Mails „Rückerstattungsbenachrichtigung“ im Umlauf

Juli 2024

Immer wieder kommt es vor, dass ge­fälschte E-Mails im Um­lauf sind, in denen der Name des Beitrags­service miss­bräuchlich ver­wendet wird, um Schad­soft­ware zu ver­breiten so­wie an die Konto- beziehungs­weise Kredit­karten­daten der An­ge­schriebenen zu ge­langen. Aktuell werden be­trü­gerische E-Mails ver­sendet, in denen unter dem Betreff Rück­erstattungs­be­nachrichtigung für an­geblich zu viel ge­zahlte Rund­funk­gebühren eine Rück­er­stattung in Höhe von 36,72 € an­ge­boten wird. Diese E-Mails kommen nicht vom Bei­trags­service, es han­delt sich hier­bei ver­mutlich um Phishing­versuche. Bitte klicken Sie nicht auf den Link in der E-Mail und geben Sie keine Daten ein!

Es handelt sich bei diesen Schreiben um Fälschungen! Bitte be­achten Sie: Der Beitrags­service ver­sendet zu keinem Zeit­punkt derartige E-Mails.

Unter dem Betreff „Rück­er­stattungs­be­nachrichtigung“ wird ein ver­meintliches Rück­er­stattungs­schreiben ver­sendet und es wird vor­gegeben, die ange­schriebene Person hätte an­geblich für zwei Monate „zu viel Rund­funk­gebühren gezahlt“. Daher hätte man „An­spruch auf eine Rück­er­stattung“ in Höhe von 36,72 € und diesen An­spruch könnte man ver­lieren, wenn man ihn nicht so schnell wie möglich geltend machen kann.

Um die Rück­er­stattung ab­­wickeln zu können, wird die ange­schriebene Person ge­beten, persönliche Daten ein­zu­geben, in­dem sie auf einen Link, der in dem Schreiben ent­halten ist, klicken und den An­weisungen folgen soll. Auf der Ziel­seite sind neben personen­be­zogenen Daten wie Name, An­schrift und Telefon­nummer zu­dem die eigenen Kredit­karten­daten (nebst CVV-Sicher­heits­code) ein­zu­geben.

Von der Auf­machung und For­mulierung ähneln die Schreiben stark realen Briefen des Beitrags­service. Da­von ab­ge­sehen, dass der Beitrags­service in dieser Form nicht per E-Mail mit Beitragszahlenden kommuniziert, kann es aber auch Ab­weichungen geben, an denen man die Fälschungen er­kennen kann.

So können gefälschte E-Mails aussehen.

Folgende Punkte können beim Er­kennen einer solchen Fälschung hilfreich sein:

  • Anders als in den echten Schreiben des Beitrags­service erfolgt die An­rede all­gemein und un­persönlich mit „Sehr geehrter Kunde“.
  • Anders als in den Schreiben des Beitrags­service wird auch keine Beitrags­nummer an­gegeben.
  • Im Schreiben ist von zu viel ge­zahlten Rund­funk­gebühren die Rede. Bereits seit dem Jahr 2013 werden jedoch Rund­funkbeiträge erhoben.
  • Es wird ein ver­altetes Logo des Beitrags­service ver­wendet. Zu erkennen ist dies am ARD-Logo wie unten dargestellt.
  • Für die ver­meint­liche Rück­er­stattung wird man auf­ge­fordert, seine Kredit­kartendaten an­zu­geben, inklusive der vertraulichen CVV. Der Beitrags­service führt grund­sätzlich keine Er­stattungen via Kredit­karte durch und fragt auch keine Kredit­karten­daten ab.
  • Man wird aufgefordert, neben der An­schrift auch eine Telefon­nummer an­zu­geben. Auch diese wird vom Beitrags­service nicht ab­ge­fragt.

Bitte löschen Sie derartige E-Mails am besten direkt und klicken Sie nicht auf die ent­haltenen Links.

Altes Logo:

 

Die Eins beim ARD Logo Schwebt in der Luft.

 

 

 

Neues Logo:

 

Die Eins beim ARD Logo umfasst das D.

 

 

 

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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