Bürgerinnen und Bürger

Informationen für Bürgerinnen und Bürger

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Grund­sätz­lich sind je Wohnung monat­lich 18,36 Euro Rund­funk­beitrag zu zahlen. Je nach Lebens-/Wohn­situation können ab­weichen­de Rege­lungen gelten.

Lesen Sie mehr zu den Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht für Bürgerinnen und Bürger.

Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.

Wenn Sie zusammen­ziehen und jeder bereits ein eigenes Beitrags­konto hat, können Sie entscheiden, unter welchem Beitrags­konto die gemeinsame Wohnung geführt werden soll. Alle anderen Beitrags­konten können mit Verweis auf die Nummer dieses Beitrags­kontos abgemeldet werden.

Wenn der Beitrags­konto­inhaber aus der gemein­samen Wohnung auszieht, nimmt er sein Beitrags­konto mit. 
Für die ehemals gemein­sam genutzte Wohnung muss auf eine darin verblei­bende Person ein neues Beitrags­konto angemeldet werden. 

Wenn Sie BAföG oder Berufs­ausbildungs­beihilfe erhalten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreien lassen. Wenn Sie als Student, Azubi oder Schüler noch zu Hause wohnen, zahlen Ihre Eltern den Beitrag.

Für Studierende ohne Anspruch auf staatliche Förderung gilt – wie für alle voll­jährigen Bürger: Für jede Wohnung muss ein Rund­funk­beitrag von monatlich 18,36 Euro bezahlt werden. Wohnen mehrere Personen zusam­men, zahlt nur eine Person den Beitrag von 18,36 Euro im Monat.

Sie wohnen in einem Studie­renden­wohnheim? Wenn Ihr Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, wird es als Wohnung gewertet. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen: Pro Zimmer ist der Beitrag von 18,36 Euro im Monat zu zahlen.

Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungs­tür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppen­haus abgetrennt sind, handelt es sich um eine Wohn­gemeinschaft. Pro Wohn­gemeinschaft sind monatlich 18,36 Euro fällig.

Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Erasmus-Studie­rende oder andere Stipen­diaten sind grundsätzlich beitrags­pflichtig.

Falls ein Gewerbe­treibender, Selbst­ständiger oder Frei­berufler für seine Tätig­keit einen Raum oder eine Fläche in einer Privat­wohnung nutzt, ist dies eine anmelde­pflichtige Betriebsstätte[_UuI].

Beitrags­frei ist diese Betriebs­stätte nur dann, wenn dieser Raum aus­schließ­lich über die Privat­wohnung betreten werden kann. Die Privat­wohnung muss beim Beitrags­service angemeldet sein.

Ebenso sind nicht aus­schließ­lich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeuge[_UuI] an­zu­melden. Hier­für ist jeweils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro zu zahlen.

Rentner beteiligen sich gemeinschaftlich und solidarisch an der Finanzierung des Rundfunkbeitrags. Wenn Sie Rente beziehen, sind Sie nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Rente eine Sozialleistung, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Wenn Sie be­stimmte Sozial­leistungen wie zum Beispiel Grund­siche­rung oder Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II) er­halten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freien lassen. Empfänger von Arbeits­losen­geld I, Wohn­geld oder Über­gangs­geld haben keinen An­spruch auf Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht.

Für Ge­flüch­tete und Asyl­suchen­de gelten gerade in der Anfangs­zeit meist be­sondere Regeln. Dies gilt auch in Be­zug auf den Rund­funk­beitrag. Für Be­troffene und ihre Helfer haben wir Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte zusammen­ge­stellt. Zusätzl­ich bieten wir diese Informa­tionen in ukrainischer und englischer Sprache an.

Lesen Sie mehr zum Thema 'Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte'

Wur­de Ihnen das Merkzeichen RF zu­er­kannt, können Sie ei­ne Er­mäßigung des Rund­funk­bei­trags be­an­tra­gen. Sie zah­len dann nur ei­nen Drittel­bei­trag - monat­lich 6,12 Euro. Mit Ihrem ermäßigten Beitrag tragen Sie zum barrierefreien Angebot bei, das die Sender laufend ausbauen. Erhalten Sie bestimmte Sozialleistungen, können Sie eine Befreiung von der Rund­funkbeitrags­pflicht beantragen.

Sie können sich beim Beitrags­service abmelden:

  • wenn sie in einem Alten- und Pflegeheim
  • in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung

wohnen und dort vollstationär betreut und gepflegt werden.

Wenn Sie für eine andere Person mit uns kom­munizie­ren, benötigen wir von Ihnen eine schrift­liche Voll­macht der betrof­fenen Person oder eine Kopie Ihres amt­lichen Betreuer­ausweises.

Die Voll­macht ist an keine Form gebunden, sie muss aber folgende Bestand­teile ent­halten:

  • voll­ständiger Name des Voll­macht­gebers
  • vollständiger Name des Bevoll­mächtig­ten
  • Umfang der Vollmacht (An­gelegen­heiten zum Beitrags­einzug)
  • Dauer der Voll­macht
  • Datum und Unterschrift des Voll­macht­gebers 

Erhalten wir von Ihnen die Kopie eines Betreuer­ausweises, vermerken wir die Betreuung im Beitrags­konto. Ist eine Betreuung befristet, wird auch das vermerkt. Erhalten wir zu einem späteren Zeit­punkt einen neuen Betreuer­ausweis, vermerken wir einen Betreuer­wechsel. Ist der Betreueraus­weis einer Mitteilung nicht beigefügt, fordern wir den Ausweis immer an.

Inhaber von Neben­wohnungen können sich unter bestimmten Voraus­setzungen von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen befreien lassen.

Eine leer­stehende Wohnung ist nicht an­melde­pflichtig, solange folgende Vor­aus­setzun­gen alle vor­liegen:

  • Die Wohnung ist un­bewohnt.
  • Es existiert kein Miet­ver­trag.
  • Beim Ein­wohner­melde­amt ist keine Person für die Wohnung ge­meldet.