Fragen und Antworten zum "Jahresbericht 2024"

Im Jahres­bericht 2024 informiert der Beitrags­service über die Ent­wicklung der Beitrags­erträge und stellt die we­sent­lichen Zahlen, Daten und Fakten zum Rund­funk­bei­trag dar. Nach­folgend finden Sie Ant­worten auf die häufigsten Fra­gen.

Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2024 entwickelt?

2024 erzielten ARD, ZDF und Deutsch­land­radio Erträge aus dem Rund­funk­beitrag von ins­gesamt 8.740 Mio. Euro. Das ent­spricht einem Rück­gang von 3,14 Prozent gegen­über dem Vor­jahr (2023: 9.023 Mio. Euro). Hinter­grund ist das Aus­laufen des bundes­weiten Melde­daten­ab­gleichs 2022, der im Jahr 2023 noch zu einem An­stieg der Erträge ge­führt hatte.

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Wie werden sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2025 voraussichtlich entwickeln?

Trotz schwieriger wirt­schaft­licher Rahmen­be­dingungen geht der Beitrags­service für 2025 von leicht steigenden Beitrags­erträgen aus. Dies ist vor allem auf den weit­gehenden Ab­schluss der Klärungs­ver­fahren im Zuge des bundes­weiten Melde­daten­abgleichs 2022 zurück­zuführen. Die neu er­fassten beitrags­pflichtigen Wohnungen tragen zu einer strukturellen Stabili­sierung der Erträge bei. Eine etwaige Er­höhung des Rund­funk­beitrags – wie von der Kommission zur Er­mittlung des Finanz­bedarfs (KEF) für die Periode ab 2025 empfohlen – würde die Ertrags­lage zu­sätzlich ver­bessern.

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Wie viele Wohnungen sind aktuell beim Beitragsservice gemeldet?

Zum 31. Dezember 2024 waren 40.516.173 Wohnungen beim Beitrags­service ge­meldet. Das sind rund 0,4 Prozent weniger als im Vor­jahr (2023: 40.698.001). Der Rück­gang ist auf die ab­schließende Klärung vieler Fälle aus dem bundes­weiten Melde­daten­ab­gleich 2022 zurück­zu­führen.

Auf Vor­jahres­niveau blieb der An­teil an Wohnungen, für die auf­grund einer Befreiungs­möglichkeit kein Rund­funk­beitrag (rund 6 Prozent) oder ein er­mäßigter Rund­funk­beitrag (rund 1 Prozent) ge­zahlt werden musste. Gering­fügig an­ge­stiegen ist der An­teil der Neben­wohnungen, die von der Beitrags­pflicht befreit waren. Dieser lag zum 31. Dezember 2024 bei rund 0,8 Prozent (2023: 0,7 Prozent).

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Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?

Ins­gesamt 2,4 Mio. Personen waren Ende 2024 aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rund­funk­beitrags befreit – ein Anstieg um 0,8 Prozent gegen­über dem Vor­jahr. Mehr Befreiungen gab es vor allem auf­grund des Bezugs von Grund­sicherung im Alter (+3,4 Prozent) sowie – nach rück­läufigem Trend in den Vor­jahren – von Bürger- und Sozial­geld (+0,3 Prozent).

Weiter gesunken ist hin­gegen die Zahl der Personen mit Beitrags­ermäßigung. Zum 31. Dezember 2024 zahlten ins­gesamt 397.371 Personen den sogenannten Drittel­beitrag (–1,7 Prozent).

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Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahler/-innen entwickelt?

Die Zahl der an­gemeldeten Betriebs­stätten stieg 2024 auf 4.401.909. Das sind 2,7 Prozent mehr als im Vor­jahr (2023: 4.284.207). Rund 95 Prozent der an­gemeldeten Betriebs­stätten fielen ent­weder in die erste oder zweite Beitrags­staffel, zahlte also pro Monat entweder einen Drittel­beitrag (6,12 Euro), oder einen vollen Beitrag (18,36 Euro), oder befand sich in einer Wohnung. Betriebs­stätten in einer Wohnung sind grund­sätzlich beitrags­frei, wenn die Wohnung bereits beim Beitrags­service an­gemeldet ist.

Die Regelungen des Rund­funk­beitrags für Unter­nehmen und Institutionen (rund 94 Prozent der Betriebs­stätten) unter­scheiden sich leicht von den Regelungen für Anbieter/-innen von Hotel- und Gäste­zimmern oder Ferien­wohnungen (rund 2 Prozent) sowie von denen für Ein­richtungen des Gemein­wohls (rund 4 Prozent). Unter­nehmen und Institutionen zahlen den Rund­funk­beitrag nach An­zahl ihrer beitrags­pflichtigen Betriebs­stätten, Beschäftigten und Fahr­zeuge. Bei Hotellerie und Gast­gewerbe zählt zusätzlich die Zahl der ver­mieteten Zimmer beziehungs­weise Ferien­wohnungen. Einrichtungen des Gemeinwohls zahlen maximal einen Drittel­beitrag pro Betriebs­stätte – inklusive aller genutzten Fahr­zeuge.

Während die Zahl der Ferien­wohnungen 2024 leicht stieg (+2,4 Prozent), blieb die Zahl der Hotel- und Gäste­zimmer nahezu stabil (–0,1 Prozent). Auch die Zahl der beitrags­pflichtigen Kraft­fahr­zeuge ver­änderte sich kaum (+0,3 Prozent).

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Wie viele Beitragszahler/-innen sind mit ihrer Zahlung in Verzug?

Rund 92 Prozent der knapp 47 Mio. Beitrags­konten waren Ende 2024 aus­geglichen, etwa 8 Prozent be­ziehungs­weise 3,73 Mio. Beitrags­konten be­fanden sich im Zahlungs­verzug – ein Rück­gang um fast 6 Prozent im Ver­gleich zum Vor­jahr (2023: 3,96 Mio.). Analog zur An­zahl der Beitrags­konten im Mahn­ver­fahren ging auch die Menge der aus­ge­brachten Mahn­maßnahmen (–1,3 Prozent) zurück. In Summe leitete der Beitrags­service rund 22,73 Mio. Mahn­maß­nahmen ein (2023: 23,02 Mio.), rund 1,59 Mio. davon waren Voll­streckungs­ersuchen (2023: 1,28 Mio.).

Während im Vor­jahr vor allem die unteren Mahn­stufen Zahlungs­erinnerung und Fest­setzungs­bescheid noch maß­geblich vom bundes­weiten Melde­daten­abgleich 2022 geprägt waren, betraf dies im Berichts­jahr nun die oberen Mahn­stufen Mahnung und Voll­streckung. Das erklärt auch den leichten An­stieg in diesem Bereich.

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Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?

Wenn Bei­trags­pflichtige ihren Rund­funk­bei­trag nicht zahlen, lei­tet der Bei­trags­service ein mehr­stufiges, schrift­liches Mahn­ver­fahren ein. Im ersten Schritt er­innert der Beitrags­service den säumigen Bei­trags­pflichtigen be­ziehungs­weise die säumige Bei­trags­pflichtige an die aus­stehende Zahlung. Bleibt diese inner­halb einer be­stimmten Frist weiter­hin aus, er­geht ein Fest­setzungs­be­scheid. Dabei han­delt es sich um einen voll­streck­baren Titel. In diesem sind die offenen For­derungen nebst Säum­niszu­schlag fest­ge­setzt. Bei­trags­pflichtige, die wieder­holt zahlungs­säumig sind, erhalten den Fest­setzungs­be­scheid nebst Säum­nis­zu­schlag ohne vor­herige Zahlungs­erinnerung.

Bleibt die Zahlung der aus­stehenden Be­träge weiter­hin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese frucht­los, wird die Voll­streckung eingeleitet. Die Voll­streckung fest­ge­setzter Rund­funk­bei­träge richtet sich nach den ge­setzlichen Bestimmungen in den ein­zelnen Bun­des­ländern. Spezielle Re­ge­lungen für den Rund­funk­bei­trag be­stehen nicht.

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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