EuGH beantwortet Grundsatzfragen zur Bargeldzahlung

Januar 2021

Nach einer Ent­schei­dung des Eu­ro­päischen Ge­richts­hofs (EuGH) vom 26. Januar 2021 ist klar: Bei der Zahlung des Rund­funk­beitrags än­dert sich vor­erst nichts. Der Bei­trag ist weiter­hin bar­geld­los per Über­wei­sung oder per Bank­ein­zug zu ent­richten.

Bei­trags­zahler, die den Rund­funk­bei­trag bar zahlen möchten, können dies bei den Kredit­instituten er­ledigen, die auf den Zahlungs­auf­forderungen des Bei­trags­service an­ge­geben sind.

Der EuGH hatte sich auf­grund einer Vor­lage des Bundes­ver­waltungs­ge­richts mit Grund­satz­fragen der Bar­geld­zahlung be­fasst. Er ent­schied, dass die EU-Mit­glied­staaten ihre Ver­waltung zur An­nahme von Bar­zahlungen ver­pflichten, diese Zahlungs­mö­glichkeit aber auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken können. Eine Be­schränkung kann ge­rechtfertigt sein, wenn die Bar­zahlung auf­grund einer großen Zahl von Zahlungs­pflichtigen zu un­an­ge­messenen Kosten für die Ver­waltung führt.

Ob dies auch für den Ein­zug des Rund­funk­bei­trags gilt, muss nun das Bundes­ver­waltungs­gericht ent­scheiden.

Der Beitrags­service empfiehlt allen Beitrags­zahlern die Teil­nahme am . An­passungen des Rund­funk­bei­trags werden bei Last­schrift­zahlung au­to­matisch be­rück­sichtigt. Außer­dem ist ge­währleistet, dass keine Zahlung ver­gessen werden kann.

Sie möchten das Last­schrift­verfahren nutzen? Verwenden Sie bitte dieses Formular. Die Teilnahme am Last­schrift­verfahren lässt sich jederzeit widerrufen.

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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