Auslageverzicht: Keine Rundfunkbeitrag-Formulare mehr in öffentlichen Einrichtungen

März 2018

Im Mai 2018 endet die öffent­liche Aus­lage der Broschüren mit Einzel­formularen zum Rund­funk­beitrag.

Die Formulare stehen fortan aus­schließ­lich online zur Verfügung.

Die Broschüren für Bürge­rinnen und Bürger bzw. Unter­nehmen, Institutionen, Selbstständige und Frei­berufler boten bislang eine Zusammen­stellung aller Papier-Formulare zum Rund­funk­beitrag, darunter Anmelden, Ändern und Abmelden. Sie wurden in Banken, Sparkassen, Bürger­büros, Verbraucher­zentralen, Städten und Gemeinden ausgelegt.

Durch die Europäische Daten­schutz-Grund­verordnung, die ab 25. Mai 2018 un­ein­geschränkt gilt, wären umfang­reiche Ände­rungen und ein auf­wän­diger, kost­spieliger Aus­tausch der Broschüren an allen Aus­lage­orten not­wendig geworden. Aufgrund der nur noch geringen Nutzung dieser Papier-Formulare wird die Aus­lage im Mai 2018 einge­stellt. Alle Formulare stehen aber online zur Ver­fü­gung und werden dort bereits jetzt über­wiegend verwendet.

Nicht betroffen von der Rück­nahme ist das Formular Antrag auf Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht / Ermäßi­gung des Rund­funk­beitrags. Es steht weiter­hin bei den entspre­chenden Behörden und Stellen (z. B. bei Job­centern oder in BAföG-Ämtern) auch in Papier­form zur Verfü­gung.

Online schneller zum Ziel:

Nutzen Sie die Vorteile unseres Online-Services: Sämt­liche Einzel­formulare, die in den Broschüren enthalten waren, können einfach online ausge­füllt und/oder aus­gedruckt werden.

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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