März 2018
Im Mai 2018 endet die öffentliche Auslage der Broschüren mit Einzelformularen zum Rundfunkbeitrag.
Die Formulare stehen fortan ausschließlich online zur Verfügung.
März 2018
Im Mai 2018 endet die öffentliche Auslage der Broschüren mit Einzelformularen zum Rundfunkbeitrag.
Die Formulare stehen fortan ausschließlich online zur Verfügung.
Die Broschüren für Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, Institutionen, Selbstständige und Freiberufler boten bislang eine Zusammenstellung aller Papier-Formulare zum Rundfunkbeitrag, darunter Anmelden, Ändern und Abmelden. Sie wurden in Banken, Sparkassen, Bürgerbüros, Verbraucherzentralen, Städten und Gemeinden ausgelegt.
Durch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung, die ab 25. Mai 2018 uneingeschränkt gilt, wären umfangreiche Änderungen und ein aufwändiger, kostspieliger Austausch der Broschüren an allen Auslageorten notwendig geworden. Aufgrund der nur noch geringen Nutzung dieser Papier-Formulare wird die Auslage im Mai 2018 eingestellt. Alle Formulare stehen aber online zur Verfügung und werden dort bereits jetzt überwiegend verwendet.
Nicht betroffen von der Rücknahme ist das Formular Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht / Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Es steht weiterhin bei den entsprechenden Behörden und Stellen (z. B. bei Jobcentern oder in BAföG-Ämtern) auch in Papierform zur Verfügung.
Nutzen Sie die Vorteile unseres Online-Services: Sämtliche Einzelformulare, die in den Broschüren enthalten waren, können einfach online ausgefüllt und/oder ausgedruckt werden.
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien.
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.