Seit dem 1.1.2017 können Unternehmer bei der Ermittlung der Beschäftigten ihre Teilzeitbeschäftigten berücksichtigen.
Mit dem Inkrafttreten des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) im Januar 2017 können Unternehmen und Institutionen bei der Angabe/Berechnung der Beschäftigtenzahlen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten. Hierfür werden die Bezeichnungen Zählweise A und Zählweise B eingeführt.
Mitteilungsfrist vom 1. Januar – 31. März 2017
Wer sind Beschäftigte und wie werden sie gezählt?
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.
Zwischen den nachfolgenden Zählweisen kann gewählt werden:
Zählweise A
- Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten.
Zählweise B
- Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0 gezählt.
Hat man sich für eine Zählweise entschieden, muss noch die durchschnittliche Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr Beschäftigten errechnet werden. Das Ergebnis muss dann im Zeitraum vom 1. Januar – 31. März 2017 an den Beitragsservice übermittelt werden.