19. Rund­funk­änderungs­staats­vertrag tritt am 1.1.2017 in Kraft

Januar 2017

Seit dem 1.1.2017 gilt der 19. Rund­funkänderungs­staats­vertrag (RÄStV). Dieser beinhaltet nicht nur Regelungen zum Rund­funk­beitrag, sondern auch wichtige Änderungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls.

Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger

Möglichkeit der rück­wirkenden Befreiung oder Ermäßigung für bis zu drei Jahre

Neuerung:
Die Ermäßigung und die Befreiung vom Rund­funk­beitrag für Bürgerinnen und Bürger ist rück­wirkend für bis zu drei Jahre möglich.

Seit der Neuregelung gilt: Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungs­voraussetzungen bereits vor der Antrag­stellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rück­wirkend bis zu drei Jahren ab der Antrag­stellung möglich.

Bisherige Regelung:
Bisher war eine Befreiung ab dem Leistungs­beginn möglich, falls die Antrag­stellung innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Bescheids erfolgte.

Vorteil:
Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrens­vereinfachung für Beitrags­zahler dar, die die Voraussetzung erfüllen, und minimiert den Verwaltungs­aufwand auf Seiten des Antrag­stellers sowie des Beitrags­service.

Verlängerung der Befreiungs- und Ermäßigungs­zeit­räume in die Zukunft

Neuerung:
Bürgerinnen und Bürger die bereits seit mindestens zwei Jahren durchgehend aus demselben Grund vom Rund­funk­beitrag befreit sind und in der Folge einen weiteren Antrag auf Befreiung aus eben diesem Grund stellen, erhalten eine um ein Jahr verlängerte Befreiung. Es wird vermutet, dass die Befreiungs­voraussetzungen über die Gültig­keits­dauer der Nachweise, die zusammen mit dem Folge­antrag vorgelegt werden, hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen.

Bisherige Regelung:
Bisher waren die Rund­funk­anstalten strikt an die die Gültig­keits­zeit­räume der Leistungen gebunden, die ihnen der Antragsteller nachweisen konnte.

Vorteil:
Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Reduzierung des Bürokratie­aufwands sowohl beim Beitrags­service als auch für die Bürgerinnen und Bürger.

Eine Kopie des Leistungs­bescheids reicht als Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­voraussetzungen

Neuerung:
Eine einfache Kopie des entsprechenden Nachweises (zum Beispiel Bewilligungs­bescheid) reicht aus.

Bisherige Regelung:
Bisher musste der Antrag­steller seinem Antrag zum Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­gründe Original­dokumente oder beglaubigte Kopien beilegen.

Vorteil:
Durch den Verzicht auf die Vorlage von Originalen oder amtlichen Beglaubigungen wird das Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­verfahren bürger­freundlicher ausgestaltet.

Die Befreiung bzw. Ermäßigung erstreckt sich auf voll­jährige Kinder des Antrag­stellenden, die in der gemeinsamen Wohnung leben

Neuerung:
Eine Befreiung bzw. Ermäßigung innerhalb der Wohnung gilt auch für volljährige Kinder des Antragstellers sowie dessen Ehe­gatten/ein­getragenen Lebens­partner, die in derselben Wohnung leben. Voraussetzung: Die Kinder haben das 25. Lebens­jahr noch nicht vollendet.

Bisherige Regelung:
Bisher galt eine Befreiung oder Ermäßigung ausschließlich für den Antrag­steller und den Ehe­partner oder den ein­getragenen Lebens­partner.

Vorteil:
Durch die Neuregelung profitieren Familien mit volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben.

Erweiterung der Liste der beitrags­freien Raum­einheiten um Zimmer in Alten- und Pflege­heimen, Hospizen sowie Wohn­heimen für Menschen mit Behinderung

Neuerung:
Die Liste der Raum­einheiten, die von der Zahlung des Rund­funk­beitrags ausgenommen sind, wurde erweitert. Beitrags­frei sind zudem Zimmer mit voll­stationärer Pflege in Alten- und Pflegewohn­heimen oder Zimmer in Wohn­einrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozial­hilfe eine Vereinbarung geschlossen haben. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rund­funk­beitrag gezahlt werden.

Bisherige Regelung:
Bisher war die Liste der beitrags­freien Raum­einheiten auf Gemeinschafts­unterkünfte, wie etwa Kasernen oder Asyl­bewerber­unterkünfte, eng begrenzt.

Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungs­praxis der Rund­funk­anstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechts­sicher­heit.

Neuerungen für Unternehmen und Institutionen

Neue Zähl­weise der Beschäftigten­zahl seit dem 1.1.2017

Seit dem 1.1.2017 können Unternehmer bei der Ermittlung der Beschäftigten ihre Teil­zeit­beschäftigten berücksichtigen.

Mit dem Inkraft­treten des 19. Rund­funk­änderungs­staats­vertrages (RÄStV) im Januar 2017 können Unternehmen und Institutionen bei der An­ga­be/Be­rech­nung der Beschäftigten­zahlen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berück­sichti­gung der Teil­zeit­beschäftigten. Hierfür werden die Bezeichnungen Zähl­weise A und Zähl­weise B eingeführt.

Mitteilungs­frist vom 1. Januar – 31. März 2017

 

Wer sind Beschäftigte und wie werden sie gezählt?

Zu den sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teil­zeit­beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leih­arbeit­nehmerinnen und Leih­arbeit­nehmer sind an der Betriebs­stätte des verleihenden Unter­nehmens und nicht an der Betriebs­stätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.

Zwischen den nachfolgenden Zähl­weisen kann gewählt werden:

Zählweise A

- Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teil­zeit­beschäftigten.

Zählweise B

- Neben der Anzahl aller Voll­zeit­beschäftigten werden Teil­zeit­beschäftigte mit einer regel­mäßigen wöchent­lichen Arbeits­zeit

  • von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
  • von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0 gezählt.

Hat man sich für eine Zähl­weise entschieden, muss noch die durch­schnitt­liche Anzahl der im vorangegangenen Kalender­jahr Beschäftigten errechnet werden. Das Ergebnis muss dann im Zeitraum vom 1. Januar – 31. März 2017 an den Beitrags­service übermittelt werden.

Service-Portal für Unternehmen bietet einen Beschäftigten­zahl­rechner

Der Beitrags­konto­inhaber rechnet selber und teilt das Ergebnis dem Beitrags­service mit.

Einen Vorteil bietet hier das Service-Portal für Unternehmen seit Januar 2017:
Nach Anmeldung im Portal kann man über einen Beschäftigten­zahl­rechner die Beschäftigten­zahl digital errechnen und direkt an den Beitrags­service übermitteln.

Änderungen für Einrichtungen des Gemeinwohls

Reduzierung der Beitrags­höhe auf ein Drittel

Privilegierte Einrichtungen, bzw. Einrichtungen des Gemeinwohls wie Kinder­gärten, Kinder­tages­stätten, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung werden entlastet, indem die Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Betriebs­stätte auf einen Drittel­beitrag reduziert wird.

Bisherige Regelung:
Je nach Anzahl der Beschäftigten betrug der Rund­funk­beitrag für privilegierte Einrichtungen bis zu 17,50 Euro pro Monat.

Vorteil:
Egal wie hoch die Anzahl der Beschäftigten in Ihrer Einrichtung ist, es wird immer nur ein Drittel des Rund­funk­beitrags berechnet.

Erweiterung der beitrags­freien Raum­ein­heiten

Neuerung:
Zum 1.1.2017 wurde die Liste der beitrags­freien Raum­einheiten um Zimmer in Alten- und Pflege­heimen, Hospizen sowie Wohn­heimen für Menschen mit Behinderung erweitert.

Bisherige Regelung:
Während bislang nur Zimmer zum Beispiel in Kasernen und Asyl­bewerber­heimen beitrags­frei waren, werden seit dem 1.1.2017 zudem Zimmer mit voll­stationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen oder Zimmer in Wohn­einrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozial­hilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, ebenfalls beitrags­frei. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rund­funk­beitrag gezahlt werden.

Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungs­praxis der Rund­funk­anstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechts­sicherheit.

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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