Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht

Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht

Bürgerinnen und Bürger

Eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht oder eine Ermäßigung des Rund­funk­beitrags wird nicht auto­matisch ge­währt.

Wichtig: Um Ihren An­spruch geltend zu machen, müssen Sie einen An­trag stellen und die ent­sprechen­den Nach­weise ein­reichen.

 

Lesen Sie mehr zu den Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht für Unternehmen und Institutionen sowie für Einrichtungen des Gemeinwohls.

Prüfen Sie, ob Sie zu einer der nach­folgen­den Personen­gruppen ge­hören und damit die er­forder­lichen Voraus­setzungen er­füllen:

 

Soziale Gründe

 

Gesund­heit­liche Gründe

Eine Ermäßi­gung des Rund­funk­beitrags können Menschen er­halten, denen das Merk­zeichen "RF" zu­er­kannt wurde:

  • Be­hinder­te Men­schen, deren Grad der Be­hinde­rung nicht nur vorü­ber­gehend wenigstens 80 be­trägt und die wegen ihres Leidens an öffent­lichen Ver­an­stal­tungen ständig nicht teil­nehmen können.

  • Blinde oder nicht nur vorüber­gehend wesen­tlich seh­be­hinderte Menschen mit einem Grad der Be­hinde­rung von wenigstens 60 allein wegen der Seh­behinde­rung.

  • Hör­ge­schädigte Menschen, die ge­hör­los sind oder denen eine aus­reichen­de Ver­ständi­gung über das Gehör auch mit Hör­hilfen nicht mög­lich ist.

 

Lesen Sie mehr zum Thema 'Ermäßigung beantragen und welche Nachweise einzureichen sind'.