Bürgerinnen und Bürger

Menschen mit Behinderung

ARD, ZDF und Deutsch­land­radio ermöglichen einen barriere­freien Zugang zu einem Großteil ihrer Programm­angebote und erweitern ihr barriere­freies Angebot stetig. Men­schen, de­nen das Merk­zei­chen RF zu­er­kannt wurde, be­tei­li­gen sich mit ei­nem Drittel­beitrag - monatlich 6,12 Euro - an der Rundfunk­finanzierung. Sie tragen zum Ausbau des Angebots für alle bei.
Erhalten Menschen mit einer Behinderung bestimmte Sozialleistungen, können sie eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht beantragen.

Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen können:

  • Be­hinderte Men­schen, deren Grad der Be­hinderung nicht nur vorüber­gehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstal­tungen ständig nicht teilnehmen können und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde
  • Blinde oder nicht nur vorüber­gehend wesentlich seh­behinderte Menschen mit einem Grad der Be­hinderung von wenigstens 60 allein wegen der Seh­behinderung und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde
  • Hör­geschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine aus­reichende Ver­ständigung über das Gehör auch mit Hör­hilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde

Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht haben:

  • Taubblinde Menschen, bei denen im Sinne des Rundfunk­beitrags­staatsvertrags (RBStV) auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwer­hörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Seh­behinderung gegeben ist
  • Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Sozial­gesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundes­versorgungs­gesetz (BVG))
  • Sonder­fürsorge­berechtigte (§ 27e Bundes­versorgungs­gesetz (BVG))

Barrierefrei mit dem Beitragsservice kommunizieren

Der Beitragsservice bietet Ihnen die folgenden Mittel zur barrierefreien Kommunikation an:

  • Zusätzlicher Versand der Anschreiben des Beitragsservice als Word-, RTF-, PDF-, MP3- oder WAV-Datei per E-Mail oder auf CD
  • Versand der Anschreiben im Großdruck-Format
  • Versand und Empfang von Anschreiben in Brailleschrift

Das Angebot wird stetig erweitert.

Lesen Sie mehr zur Barrierefreiheit beim Beitragsservice.

Wie beantrage ich eine Ermäßigung oder eine Befreiung?

Gerne können Sie Ihren Antrag online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitrags­service schicken. Das Formular erhalten Sie auch bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden.

Wichtig: Bitte stellen Sie keinen Antrag, wenn der erforderliche Nachweis noch nicht vorliegt. Eine Ermäßigung des Rundfunk­beitrags oder eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der folgenden Dokumente:

  • Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens RF
  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen RF

Für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der folgenden Dokumente:

  • bei Taubblindheit:
    • Ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit
    • Schwer­behinderten­ausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merk­zeichen TBI (taubblind)
    • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos)
    • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung
    • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • bei Empfängern von Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Sozial­gesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundes­versorgungs­gesetz (BVG)):
    • Bescheinigung der Behörde
    • Bewilligungs­bescheid (Folgende Angaben müssen ersichtlich sein: Welche Leistung gewährt wird, der Name des Leistungs­empfängers und der Leistungs­zeitraum.)
  • bei Sonderfürsorgeberechtigten
    • Bescheinigung über die Feststellung "Sonderfürsorgeberechtigte"

Bitte senden Sie keine Originaldokumente an den Beitragsservice. Eine Rücksendung von Dokumenten kann nicht garantiert werden.

Wann beginnt eine Ermäßigung oder eine Befreiung?

Die Ermäßigung des Rundfunk­beitrags beginnt mit dem Datum der Zu­erkennung des Merkzeichens RF. Die Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht beginnt mit dem Leistungs­beginn des vorgelegten Nachweises. Zurück­liegende Zeit­räume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antrag­stellung berücksichtigt werden.

Wie lange gilt eine Ermäßigung oder eine Befreiung?

Die Dauer richtet sich nach dem Gültig­keitszeit­raum des vor­gelegten Nach­weises.

Einen vor­zeitigen Wegfall der Voraus­setzungen für Ihre Ermäßigung oder Befreiung teilen Sie uns bitte über das Online-Formular mit.

Für wen gilt eine Ermäßigung oder eine Befreiung noch?

Eine Ermäßigung des Rundfunk­beitrags oder eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht kann sich auch auf andere Personen in Ihrer Wohnung auswirken.

  • Ihr Ehe­partner oder eingetragener Lebens­partner sowie Ihre Kinder bis zum 25. Lebens­jahr zahlen keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie mit Ihnen zusammen wohnen.