Unternehmen und Institutionen

Informationen für Unternehmen und Institutionen

Unternehmen und Institutionen

Zur Unterstützung des Gemein­sinns beteiligen sich Unternehmen und Institutionen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks.

Sie zahlen den Rund­funk­beitrag entsprechend der Anzahl ihrer beitrags­pflichtigen Betriebsstätte{n}[_UuI], sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten und beitrags­pflichtigen Kraftfahrzeuge[_UuI].

Bitte beachten Sie auch die Besonderen Regelungen.

Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] müssen einmal jährlich – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März – angezeigt werden. Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage ist nur in dieser Zeit möglich. Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist die Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres Beschäftigten zu übermitteln. Diese Angaben sind die Grundlage der Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. März des laufenden Jahres.

Bei verspäteten Mitteilungen kann eine eventuelle Reduzierung des Rundfunkbeitrags im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden, sondern erst ab 1. April des Folgejahres. Haben sich bis dahin wiederum Änderungen ergeben, ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eine erneute Mitteilung notwendig.

Haben Sie bereits ein Beitragskonto für Ihr Unternehmen? Dann nutzen Sie das Service-Portal für Unternehmen. Dort können Sie Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen.

Im Service-Portal registrieren Sie das Beitragskonto Ihres Unternehmens einmalig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläuterungen zum Registrierungsprozess, zum Beispiel zum Aktivierungscode oder der Registrierung mehrerer Beitragskonten.

Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] richtet sich die Beitragshöhe nach der durchschnittlichen Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte{n}[_UuI]. Darunter fallen Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Sie haben folgende Wahlmöglichkeit: Entweder geben Sie die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl, an (Zählweise A). Oder Sie berücksichtigen die wöchentliche Arbeitszeit und rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen(Zählweise B).

Die Staffel richtet sich nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten:

Staffel Beschäftigte pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beitrags­höhe pro Monat in Euro
1 0 bis 8 1/3 6,12
2 9 bis 19 1 18,36
3 20 bis 49 2 36,72
4 50 bis 249 5 91,80
5 250 bis 499 10 183,60
6 500 bis 999 20 367,20
7 1.000 bis 4.999 40 734,40
8 5.000 bis 9.999 80 1.468,80
9 10.000 bis 19.999 120 2.203,20
10 ab 20.000 180 3.304,80

Bei der An­zahl der Kraftfahrzeuge[_UuI] gilt: Pro beitrags­pflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist ein nicht aus­schließ­lich privat ge­nutztes Kraft­fahr­zeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – zu zahlen.

Für Ver­mieter von Hotel- und Gäste­zimmern und/oder Ferien­wohnungen ist außer­dem die An­zahl der beitrags­pflichtigen Zimmer oder Ferien­wohnungen rele­vant, da auch hier ab der zweiten Einheit monatlich 6,12 Euro fällig werden.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Inhaber die Betriebsstätte[_UuI] erstmalig innehat. Dies gilt auch für Hotel- oder Gästezimmer, die sich in einer Betriebsstätte befinden, sowie für jede zur Vermietung angebotene Ferienwohnung. Für ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug[e][_UuI] beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem das Fahrzeug auf den Inhaber zugelassen wurde.

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der bisherige Inhaber aufhört, Inhaber der Betriebsstätte zu sein. Gleiches gilt für Hotel- oder Gästezimmer, Ferienwohnungen und Kraftfahrzeuge. Eine Abmeldung wird jedoch frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Mitteilung beim Beitragsservice eingegangen ist.

Sie möchten sich einen Überblick verschaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Beitrags berechnen.

Klein­unter­nehmen ohne Mit­arbeiter oder mit wenigen Mit­arbeitern zahlen niedrigere Rund­funk­beiträge als große Firmen.

Klein­unter­nehmen mit bis zu 8 Beschäftigte{n}[_UuI] (Staffel 1) zahlen für jede Betriebsstätte[_UuI] nur einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro. Klein­unter­nehmen mit 9 bis 19 Be­schäftigten (Staffel 2) zahlen für ihre beitrags­pflichtige Betriebs­stätte monat­lich 18,36 Euro. Ein Kraftfahrzeug[e][_UuI] pro beitrags­pflichtige Betriebs­stätte ist beitrags­frei, jedes weitere wird mit monat­lich 6,12 Euro be­rechnet. Für jede zu­ge­hörige Betriebs­stätte ist das erste Hotel-, Gäste­zimmer oder die Ferien­wohnung beitrags­frei.

Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wenn Sie Ihren Betrieb für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate vollständig stilllegen, können Sie sich für diese Zeit vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Den Antrag müssen Sie im Voraus stellen.

Falls ein Gewerbe­treibender, Selbst­ständiger oder Frei­berufler für seine Tätig­keit einen Raum oder eine Fläche in einer Privat­wohnung nutzt, ist dies eine anmelde­pflichtige Betriebsstätte[_UuI].

Beitrags­frei ist diese Betriebs­stätte nur dann, wenn dieser Raum aus­schließ­lich über die Privat­wohnung betreten werden kann. Die Privat­wohnung muss beim Beitrags­service angemeldet sein.

Ebenso sind nicht aus­schließ­lich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeuge[_UuI] an­zu­melden. Hier­für ist jeweils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – zu zahlen.

Sie haben Hotel- und Gäste­zimmer und/oder Ferien­wohnungen, die Sie an Dritte ver­mieten? Die Beitrags­höhe be­rechnet sich nach der Zahl der sozial­ver­siche­rungs­pflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge[_UuI] pro Betriebsstätte[_UuI]. Das erste Zimmer oder die erste Ferien­wohnung je zu­ge­hörige Betriebs­stätte ist beitrags­frei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferien­wohnung zahlen Sie einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro.

Sollten Ihre Gäste­zim­mer nur der Über­nach­tung von Teil­neh­mern Ihrer eigenen Bildungs­veran­stal­tungen dienen, sind Sie hier­für nur dann nicht beitrags­pflichtig, wenn die Teil­nehmer Ihnen gegen­über keine „Dritten“ sind, sondern in einer be­sonders engen ver­recht­lichten Be­ziehung zu Ihnen stehen und sich so von der All­gemein­heit unter­scheiden (zum Beispiel, wenn sie in einem Arbeits­ver­hältnis zu Ihnen als Ver­an­stalter stehen oder gesetz­lich eine Mit­glied­schaft er­forder­lich ist, beispiels­weise im Berufs­verband). Steht die Bildungs­ver­anstal­tung hin­gegen einem nicht weiter ein­ge­grenzten Personen­kreis zur Ver­fügung oder werden Bildungs­ver­anstal­tungen anderer Anbieter an­ge­boten, so sind diese Teil­nehmer „Dritte“ und die Gäste­zimmer sind beitrags­pflichtig an­zu­melden.

Der Rundfunkbeitrag für Krankenhäuser wird wie der von Unternehmen berechnet.

Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).

Eine Werks- oder Dienstwohnung ist eine vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf Grundlage eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bereitgestellte oder an ihn vermietete Wohnung.

Wird die Werks- oder Dienstwohnung mietfrei für die Dauer eines Arbeitsauftrags überlassen, ist das Unternehmen Inhaber der Wohnung. In diesem Fall wird das Beitragskonto für die Wohnung auf das Unternehmen angemeldet.

Bei längerfristigen Mietverhältnissen steht es den Vertragsparteien frei, die Wohnung auf das Unternehmen oder auf einen der Bewohner anzumelden.

Ob eine kommunale Betriebs­stätte als Unter­nehmen oder als Ein­rich­tung des Gemein­wohls gilt, richtet sich nach ihrem Zweck. Ämter, Rathäuser, Biblio­theken und Theater werden Unter­nehmen und Insti­tutionen zu­ge­rechnet. Unter­nehmen ent­richten den Rund­funk­beitrag je nach der Zahl ihrer Be­schäftigten und Kraft­fahr­zeuge pro Betriebs­stätte. Betriebs­stätten von Feuer­wehr und Polizei oder Schulen und Kinder­gärten zählen beispiels­weise zu den Einrichtungen des Gemeinwohls.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Der Rundfunkbeitrag – Leitfaden für Kommunen.

Als gewerb­lich ge­nutzte Betriebsstätte{n}[_UuI] sind Bauern­höfe beitrags­pflichtig. Haupt- und Neben­gebäude eines Hofes, die sich auf einem Grund­stück be­finden, werden als eine Betriebs­stätte ge­rechnet. Reine Lager­gebäude wie beispiels­weise Heu­schober zählen auch dann nicht extra, wenn sie sich auf einem ent­fernten Grund­stück be­finden. Es wird nicht zwischen Voll- und Neben­er­werbs­land­wirtschaft unter­schieden.

Die Höhe des Rund­funk­bei­trags ist von der Zahl der sozial­ver­sicherungs­pflichtig Beschäftigte{n}[_UuI] je Betriebs­stätte ab­hängig. Nicht ge­zählt werden In­haber, gering­fügig Be­schäftigte, Aus­zu­bilden­de und Familien­mit­glieder, die nicht sozial­ver­siche­rungs­pflichtig be­schäftigt sind. Auch Leih­ar­beiter und Per­sonen, die aus­ländischem Recht unter­liegen, sind aus­ge­nommen.

Für land- und forst­wirt­schaft­liche Zug­maschinen der Fahr­zeug­klasse T wie Traktoren und Kraftfahrzeuge[_UuI] fällt kein Rund­funk­beitrag an. Auch zu­lassungs­freie Kraft­fahr­zeuge wie fahr­bare Arbeits­maschinen oder Stapler sind beitrags­frei.

Ver­mie­ten Sie zu­sätz­lich zu Ihrem land­wirt­schaf­tlichen Be­trieb Gäs­te­zimmer und/oder Ferien­wohnungen, ist je zu­gehörige Betriebs­stätte ein Gäste­zimmer oder eine Ferien­wohnung beitrags­frei. Für weitere Zimmer oder Ferien­wohnungen wird je­weils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – be­rechnet.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Informationen für die Landwirtschaft".