Häufige Fragen
Wofür muss ich den Rundfunkbeitrag bezahlen?
Ich wohne allein, was muss ich beachten?
Ich wohne in einer WG oder bei meinen Eltern. Wer zahlt?
Ich wohne in einem Studierendenwohnheim. Was muss ich tun?
Ich erhalte BAföG. Was bedeutet das?
Ich bin vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Was gilt dann?
Ich bin nur zum Studium in Deutschland. Was gilt für mich?
Wofür muss ich den Rundfunkbeitrag bezahlen?
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein hochwertiges Informations- und Unterhaltungsprogramm und eine unabhängige Berichterstattung. Das große Mediatheken-Angebot liefert die Inhalte auf Laptop, Smartphone und Tablet. Einen Überblick über die bundesweite und regionale Sendervielfalt bietet die interaktive Senderkarte. Damit dieses Angebot für alle Menschen in Deutschland verfügbar ist, gibt es den Rundfunkbeitrag. Er basiert auf einem Solidarmodell, das bedeutet, dass sich alle an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen.
Ich wohne allein, was muss ich beachten?
Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag von monatlich 18,36 Euro bezahlt werden. Wenn noch kein Beitragskonto für diese Wohnung existiert und keine der folgenden Ausnahmesituationen zutrifft, muss die Wohnung angemeldet werden.
Ich wohne in einer WG oder bei meinen Eltern. Wer zahlt?
Pro Wohnung muss nur eine volljährige Person angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wer das ist, kann die WG grundsätzlich selbst entscheiden. Alle anderen Bewohner, die bereits angemeldet sind, können sich dann abmelden. Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, welche den Beitrag bereits zahlen, müssen sich nicht anmelden.
Ich wohne in einem Studierendenwohnheim. Was muss ich tun?
Für Zimmer in Studierendenwohnheimen, die von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, ist der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro monatlich zu zahlen. Sie gelten als Wohnung – egal, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen. Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt sind und wie eine WG gestaltet oder genutzt werden, muss wie in jeder anderen WG nur eine Person zum Rundfunkbeitrag angemeldet sein und die WG kann sich den Rundfunkbeitrag teilen.
Ich erhalte BAföG. Was bedeutet das?
Wer BAföG erhält und nicht bei seinen Eltern wohnt, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Befreiung gilt auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, jedoch nicht für andere Mitbewohner. Erasmus-Studierende oder andere Stipendiaten sind grundsätzlich beitragspflichtig.
Ich bin vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Was gilt dann?
Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Studierende nur möglich, wenn sie BAföG beziehen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kommt eine Befreiung als besonderer Härtefall nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn Studierende in bestimmten Fällen keine BAföG-Leistungen (mehr) erhalten, obwohl sie bedürftig sind.
Eine Härtefallbefreiung ist zum Beispiel in folgenden Fällen möglich:
- Studierender befindet sich in einem Zweitstudium, § 7 Abs. 2 BAföG
- Studierender hat das Studienfach gewechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Altersgrenze überschritten, § 10 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Förderungshöchstdauer überschritten, § 15a BAföG
- Studierender hat den Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht erbracht
Eine Bedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen nach Abzug der anzurechnenden Kosten (Wohnkosten, Krankenkassen-Beiträge) unterhalb des für Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Regelsatzes liegt. Eine Bedürftigkeit wird auch dann noch angenommen, wenn der Regelsatz um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro (bis 31. Juli 2021: 17,50 Euro) überschritten wird.
Ich bin nur zum Studium in Deutschland. Was gilt für mich?
Studierende aus EU-Mitgliedstaaten müssen grundsätzlich während ihres Aufenthalts in Deutschland über ausreichende Existenzmittel verfügen. Eine Härtefallbefreiung kommt daher in der Regel nicht in Betracht. Sie können aber als besonderer Härtefall von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, wenn sie eine mit dem BAföG vergleichbare Studienförderungsleistung aus ihrem Heimatland beziehen.
Internationale Studierende müssen für den Erhalt eines Aufenthaltstitels nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen. Eine Härtefallbefreiung kommt daher in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht.
Ich gehe zum Studium ins Ausland. Was gilt für mich?
Bei einem Auslandsaufenthalt kommt es auf die Dauer des Aufenthalts an und wie die Wohnung in der Zwischenzeit genutzt wird.
Wie kann ich eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen?
Für eine Befreiung oder Ermäßigung kann man den Antrag online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice schicken. Eine Ermäßigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen möglich.