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Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht

Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht

Unternehmen und Institutionen

Es gibt Aus­nahmen, die zur Beitrags­frei­heit führen oder die auf An­trag für Ihre Be­triebs­stätte eine be­friste­te Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht er­mög­lichen.

In bestimmten Fällen gelten Sonder­rege­lungen.

 

Lesen Sie mehr zu den Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht für Einrichtungen des Gemeinwohls und Bürgerinnen und Bürger.

  • Arbeits­plätze von Selbst­ständigen, Frei­be­ruflern oder Ge­werbe­treiben­den in einer beitrags­pflich­tigen privaten Wohnung, sind anmeldepflichtige Betriebsstätten. Diese sind jedoch beitrags­frei, wenn die Privat­wohnung be­reits beim Beitrags­service an­ge­meldet ist und diese Betriebs­stätte aus­schließ­lich über die Privat­wohnung be­treten werden kann.

  • Pro beitrags­pflichtige Betriebs­stätte ist ein nicht aus­schließ­lich privat ge­nutztes Kraftfahrzeug beitrags­frei. Für jedes weitere ist ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro– zu zahlen.

  • Je zu­ge­hörige Betriebs­stätte ist das erste Hotel-/Gäste­zimmer oder die erste Ferien­wohnung beitrags­frei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferien­wohnung fällt ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – an.
    Beachten Sie die Be­sonder­heiten bei Bildungseinrichtungen und bei Einrichtungen des Gemeinwohls.

 

Keine An­melde­pflicht und somit keine Rund­funk­beitrags­pflicht besteht für:

  • eine Räum­lich­keit, die aus­schließ­lich gottes­dienst­lichen Zwecken ge­widmet ist,

  • eine reine Funktions­stätte ohne ein­ge­richteten Arbeits­platz, wie beispiels­weise Trafo­häuschen, Wind­räder, Fahr­zeug­depots oder Markt­stände, die nicht orts­fest sind.

  • Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wenn Sie Ihre Betriebsstätte für mindestens drei zusammen­hängende Kalender­monate vollständig still­legen können Sie sich für diese Zeit vom Rund­funk­beitrag frei­stellen lassen. Den Antrag müssen Sie im Voraus stellen.

  • Anlässlich der Lock­downs im Rahmen der Corona-Pandemie können Sie eine Betriebsstätte rück­wirkend vom Rund­funk­beitrag frei­stellen lassen, wenn diese auf­grund einer gesetzlichen oder behörd­lichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate geschlossen war. Lesen Sie mehr zum Thema.

Lesen Sie mehr über die Sonder­rege­lungen für: