Bürgerinnen und Bürger

Bewohner von Pflegeeinrichtungen

Wer vollstationär in einem Alten- und Pflege­wohn­heim oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung wohnt, ist nicht anmelde­pflichtig.

Keine Anmeldepflicht besteht für Bewohner von:

  • Zimmern mit vollstationärer Pflege in Pflege­wohn­heimen, die laut Versorgungs­vertrag zur vollstationären Pflege zugelassen sind (§ 72 Sozial­gesetz­buch (SGB) XI).
  • Zimmern in Wohn­einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die Leistungen im Sinne des SGB XII (§ 75 Abs. 3 Satz 1 a. F.) erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben.

    Für Menschen, die vollstationär in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wohnen, ergeben sich durch die Neugestaltung des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 keine Änderungen: Für die Bewohner einer solchen Einrichtung besteht weiterhin keine Anmeldepflicht. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu stellen.

Wie melde ich mich ab?

Sie ziehen in ein Pflege­wohn­heim oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung und lösen Ihre Wohnung auf? Dann können Sie sich abmelden, indem Sie das Formular: Abmeldung für Bewohner einer Pflegeeinrichtung nutzen. Sie brauchen keine Befreiung zu beantragen.

Als Angehöriger oder Betreuer können Sie die Abmeldung des Bewohners ebenfalls mit dem Formular: Abmeldung für Bewohner einer Pflege­einrichtung vornehmen.

Wichtig: Die Angaben im Formular müssen von der Pflegeeinrichtung bestätigt werden.