Bürgerinnen und Bürger

Empfänger von Sozialleistungen

Wenn Sie be­stimmte Sozial­leistungen wie zum Bei­spiel Grund­siche­rung oder Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II) er­halten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freien lassen. Empfänger von Arbeits­losen­geld I, Wohn­geld oder Über­gangs­geld haben keinen An­spruch auf eine Be­freiung.

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen

Sie können sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgen­den Sozial­leistun­gen erhal­ten:

  • Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II oder Sozial­geld) ein­schließ­lich Leistun­gen nach § 22 Sozial­gesetz­buch (SGB) II - Be­freiungs­grund 403 b
  • Hilfe zum Lebens­unter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundes­ve­rsorgungs­gesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) - Befreiungs­grund 401
  • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung (4. Kapitel SGB XII) - Befreiungs­grund 402
  • Leistun­gen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG), Berufs­aus­bildungs­beihilfe, Ausbildungs­geld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen - Befreiungsgründe 405 a, b, c
  • Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz - Befreiungs­grund 404
  • Blinden­hilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) - Befreiungs­grund 410
  • Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften (Landespflegegeldgesetze) - Befreiungs­grund 407
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegs­opfer­für­sorge nach dem BVG - Befreiungsgrund 407
  • Pflege­zulagen nach dem Lasten­ausgleichs­gesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) - Befreiungs­grund 408

 

Befreien lassen können sich außer­dem:

  • Personen, denen wegen Pflege­bedürftigkeit ein Frei­betrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) - Befreiungsgrund 408
  • Voll­jährige, die im Rahmen einer Leistungs­gewährung in einer stationären Ein­richtung leben (§ 45 SGB VIII) - Befreiungs­grund 409

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen

  • Sie er­halten keine der oben ge­nannten Sozial­leistungen, weil Ihre Ein­künfte die Be­darfs­grenze über­schreiten?
    Dann können Sie eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht als be­sonderer Härte­fall be­antragen. Voraussetzung: Ihr Ein­kommen über­schreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monat­lichen Rund­funk­beitrags von 18,36 Euro.

  • Sie ver­zichten auf eine der oben ge­nannten Sozial­leistungen, obwohl Sie einen An­spruch darauf haben?
    Auch in diesem Fall können Sie eine Härte­fall­be­freiung be­antragen.
    Voraussetzung: Eine Sozial­leistung wurde be­willigt und Sie haben bei der Sozial­be­hörde schrift­lich darauf ver­zichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Be­freiungs­antrag benötigt der Beitrags­service den Be­willi­gungs­be­scheid der Sozial­be­hörde und die Ver­zichts­er­klärung.

  • Sie studieren, sind jedoch vom BAföG-Bezug aus­ge­schlossen, weil sie sich beispiels­weise in einem Zweit­studium be­finden oder die Förde­rungs­höchst­dauer über­schritten haben? Unter Um­ständen kommt dann eine Härte­fall­be­freiung in Be­tracht.
    Lesen Sie mehr zum Thema 'Studierende'

Wie beantrage ich eine Befreiung?

Gerne können Sie Ihren Antrag online ausfüllen, aus­drucken, unter­schreiben und mit den er­forder­lichen Nach­weisen an den Beitrags­service schicken. Das Formular er­halten Sie auch bei den zu­ständigen Be­hörden der Städte und Gemeinden.

Wichtig: Bitte stellen Sie keinen Antrag, wenn der er­forder­liche Nach­weis noch nicht vor­liegt. Eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht kann bis zu drei Jahren rück­wirkend ge­währt werden.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Für die Befreiung von der Rund­funk­bei­trags­pflicht eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der fol­gen­den Do­ku­mente:

  • Be­schei­ni­gung der Be­hör­de
  • Be­willigungs­be­scheid

Es ist zwingend not­wendig, dass aus den Nach­weisen alle der folgenden Vo­raus­setzungen er­sichtlich sind: 

  • Name des Leistungs­empfängers
  • Welche Leistung gewährt wird
  • Leistungs­zeit­raum

Bitte senden Sie keine Original­do­ku­men­te an den Bei­trags­ser­vice. Eine Rück­sen­dung von Do­ku­men­ten kann nicht ga­ran­tiert werden.

Wann beginnt meine Befreiung?

Die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­ginnt mit dem Leistungs­beginn des vor­ge­legten Nach­weises. Zurück­liegende Zeit­räume können maximal drei Jahre rück­wirkend ab Antrag­stellung be­rück­sichtigt werden.

Wie lange gilt eine Befreiung?

Die Dauer einer Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht richtet sich nach der Gültig­keits­dauer des Leistungs­bescheides. Ist der Nach­weis Ihres Leistungs­bescheides un­befristet, wird die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht auf drei Jahre be­fristet.

Sollten Sie nach Ablauf Ihrer Befreiung weiterhin die Voraus­setzungen für eine Befreiung erfüllen, stellen Sie bitte mit Hilfe des Online-Formulars einen neuen Antrag.

Was muss ich tun, wenn meine Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen?

Einen vor­zeitigen Weg­fall der Befreiungs­voraus­setzungen teilen Sie uns bitte über das Online-Formular mit.

Für wen gilt eine Befreiung noch?

Wenn Sie von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freit sind, kann sich das auch auf andere Personen in Ihrer Wohnung aus­wirken.

  • Ihr Ehe­partner oder ein­ge­tragener Lebens­partner sowie Ihre Kinder bis zum 25. Lebens­jahr zahlen keinen zusätz­lichen Beitrag, wenn sie mit Ihnen zu­sammen wohnen.
  • Die Be­freiung vom Rund­funk­beitrag gilt auch für weitere voll­jährige Mit­be­wohner, wenn deren Ein­kommen und Ver­mögen bei der Ge­währung der Sozial­leistung be­rück­sichtigt wurden.