Bürgerinnen und Bürger

Auslandsaufenthalt

Die Dauer Ihres Auslands­auf­ent­halts und wie die Wohnung in dieser Zeit ge­nutzt wird ist ent­schei­dend für die Rund­funk­beitrags­pflicht in Deutsch­land.

Dauerhafter Umzug ins Ausland

Sie können Ihr Rund­funk­beitrags­konto abmelden, wenn Sie dauer­haft ins Aus­land ziehen und Ihre Wohnung in Deutsch­land voll­ständig auf­geben (Nach­weis über Ab­mel­dung beim Ein­wohner­melde­amt er­forder­lich).

Wohnen außer Ihnen noch weitere Personen in der Wohnung? Dann muss die Wohnung von einer Person, die weiter­hin in der Wohnung ver­bleibt, zum Rund­funk­beitrag angemeldet werden.

Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Falls Sie vor­über­gehend ins Aus­land gehen, kann Ihr Beitrags­konto für die Dauer Ihres Aus­lands­auf­ent­halts be­fristet ab­gemeldet werden, wenn Sie die Wohnung voll­ständig unter­ver­mietet haben (Nach­weis über Zeit­raum der voll­ständigen Unter­ver­mie­tung er­forder­lich) und der Unter­mieter die Wohnung auf seinen Namen anmeldet

Alter­nativ können Sie auf eine be­fristete Ab­meldung ver­zichten und statt­dessen die Kosten für den Rund­funk­bei­trag in dem Unter­miet­ver­trag auf­nehmen.

Wohnen Sie in einer WG? Dann reicht es aus, wenn sich eine andere in der Wohnung ver­bliebene Person zum Rund­funk­beitrag anmeldet.