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Änderungen im Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen

November 2019

Seit dem 1. November 2019 können auch Ehe­partner und eingetragene Lebens­partner eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen beantragen. Bis­lang war dies nur für Per­sonen möglich, die auch mit ihrer Haupt­wohnung beim Beitrags­service ange­meldet waren.

Zum 1. November 2019 hat der Beitrags­service das Befreiungs­verfahren für In­haber von Neben­wohnungen geändert. Seither können auch Ehe­partner und ein­ge­tragene Lebens­partner eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen be­antragen, wenn sie neben ihrer gemein­samen Haupt­wohnung zusätzlich eine Neben­wohnung be­wohnen.

Der Befreiungs­antrag ist binnen drei Monaten nach Vor­liegen der Befreiungs­voraussetzungen, also etwa dem Ein­zug in eine Neben­wohnung, beim Beitrags­service zu stellen. Wird der An­trag später gestellt, erfolgt die Be­freiung nicht ab dem Monat des Ein­zugs, sondern erst ab dem Monat der Antrag­stellung. Eine rück­wirkende Be­freiung ist nicht länger vorgesehen.

Laufende Antrags- beziehungsweise Widerspruchs­verfahren be­arbeitet der Beitrags­service automatisch nach den neuen Regeln. Ehe­partner und ein­getragene Lebens­partner, die bereits einen Befreiungs­antrag für ihre Neben­wohnung gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, müssen sich daher nicht erneut an den Beitrags­service wenden.

Wichtig: Einen Anspruch auf Be­freiung haben neben dem In­haber von Haupt- und Neben­wohnung aus­schließlich der Ehe­partner beziehungsweise der ein­getragene Lebens­partner. Sonstige voll­jährige Mit­bewohner in einer Neben­wohnung sind ver­pflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht ge­prüft werden kann.

Ihren Befreiungs­antrag stellen In­haber von Neben­wohnungen am einfachsten online. Als Nach­weis ist eine Melde­be­scheinigung, aus der die melde­rechtliche An­meldung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das je­weilige Einzugs­datum her­vor­gehen, oder ein Zweit­wohnungs­steuer­be­scheid er­forderlich.

Mit dem ge­änderten Be­freiungs­verfahren für In­haber von Neben­wohnungen trägt der Beitrags­service dem 23. Rund­funk­änderungs­staats­vertrag Rechnung. Diesen haben die Regierungs­chefs der Länder Ende Oktober unter­zeichnet. Damit reagieren sie auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Darin hatte das Gericht unter anderem fest­ge­legt, dass In­haber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetzliche Neu­regelung gefordert.