Häufige Fragen
Welche Daten werden übermittelt?
Wofür werden die übermittelten Daten verwendet?
Welche Personen werden angeschrieben?
Was muss man tun, wenn man angeschrieben wird?
Muss der Rundfunkbeitrag gegebenenfalls nachgezahlt werden?
Wann werden die Daten wieder gelöscht?
Kann man der Datenübermittlung durch die Meldeämter widersprechen?
Welche Daten werden übermittelt?
Dem Beitragsservice werden Angaben zu Name, Adresse, Doktorgrad, Familienstand und Geburtsdatum sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung von den Einwohnermeldeämtern übermittelt. Somit werden im Meldedatenabgleich nur diejenigen Daten an den Beitragsservice übermittelt, die grundsätzlich auch im Rahmen der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung (beispielsweise nach Umzug oder bei Sterbefällen) durch die Einwohnermeldeämter zur Verfügung gestellt werden. Die Verarbeitung der übermittelten Daten unterliegt stets einer strengen datenschutzrechtlichen Zweckbindung.
Wofür werden die übermittelten Daten verwendet?
Die an den Beitragsservice übermittelten Daten werden mit den bereits vorhandenen Angaben der angemeldeten Beitragszahler beim Beitragsservice abgeglichen. Damit soll geklärt werden, für welche Wohnung{en} bislang kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
Welche Personen werden angeschrieben?
Lässt sich eine volljährige Person durch den Abgleich keiner bereits beim Beitragsservice angemeldeten Wohnung zuordnen, erfragt der Beitragsservice per Brief, ob eine Anmeldung notwendig ist. Wenn die Person daraufhin mitteilt, dass bereits für die von ihr bewohnte Wohnung bezahlt wird, werden alle Angaben der angeschriebenen Person unverzüglich gelöscht. Der Beitragsservice benötigt hierfür lediglich die Beitragsnummer der Person, die den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung zahlt.
Was muss man tun, wenn man angeschrieben wird?
Das Schreiben des Beitragsservice enthält die Bitte, den beigefügten Antwortbogen innerhalb von zwei Wochen auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden beziehungsweise online zu beantworten. Teilt die angeschriebene Person mit, dass bereits ein Mitbewohner den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlt und gibt die entsprechende Beitragsnummer an, werden alle Angaben dieser Person sofort gelöscht. Sofern die Wohnung bislang nicht auf die angeschriebene Person oder einen Mitbewohner angemeldet ist, kann sie auf diesem Weg angemeldet werden.
Muss der Rundfunkbeitrag gegebenenfalls nachgezahlt werden?
Entscheidend ist hier das Einzugsdatum: Wenn bislang keine Person für die Wohnung den Rundfunkbeitrag bezahlt, dann sollte die angeschriebene Person das Einzugsdatum auf dem beiliegenden Antwortbogen vermerken und an den Beitragsservice senden oder für die Antwort das Online-Formular nutzen. Grundsätzlich wird ab diesem Datum dann der Rundfunkbeitrag für die Wohnung berechnet.
Der Meldedatenabgleich 2022 schließt an den vorangegangenen Meldedatenabgleich an, der in den Jahren 2018 und 2019 durchgeführt wurde. Eine rückwirkende Anmeldung erfolgt daher frühestens zum 1. Januar 2020.
Wenn die Voraussetzungen für Befreiung oder Ermäßigung vorliegen – können diese auch rückwirkend geltend gemacht werden?
Ja, wenn die angeschriebene Person aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hat, kann dieser rückwirkend für bis zu drei Jahre geltend gemacht werden. Maßgeblich für den rückwirkenden Zeitraum sind das Eingangsdatum des Antrags beim Beitragsservice sowie der Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für Befreiung oder Ermäßigung vorliegen.
Was passiert, wenn die angeschriebenen Personen nicht auf die Schreiben des Beitragsservice reagieren?
Bleibt eine Rückmeldung der angeschriebenen Person aus, verschickt der Beitragsservice ein Erinnerungsschreiben. Reagiert die angeschriebene Person auch darauf nicht, wird sie automatisch durch den Beitragsservice zum Rundfunkbeitrag angemeldet. Das bedeutet, dass die Person ein Beitragskonto bekommt und um Zahlung gebeten wird. Zahlt oder meldet sie sich auch dann nicht, löst dies einen Bescheid, gegebenenfalls Mahnungen, vielleicht sogar ein Vollstreckungsersuchen aus.
Wann werden die Daten wieder gelöscht?
Im Zuge des Meldedatenabgleichs werden alle Informationen schnellstmöglich verarbeitet und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen wieder gelöscht. Gesetzlich geregelt ist, dass ungeprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen sind. Einige Daten können auch bereits nach wenigen Wochen wieder gelöscht werden, so beispielsweise im Fall einer Person, die bereits beim Beitragsservice angemeldet ist. Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu den Datenschutzmaßnahmen des Beitragsservice finden sich auf der Übersichtsseite zum Datenschutz.
Kann man der Datenübermittlung durch die Meldeämter widersprechen?
Der bundesweite Meldedatenabgleich wird auf gesetzlicher Grundlage durchgeführt. Die Meldebehörden sind verpflichtet, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 11 Abs. 5) definierten Daten aller volljährigen Personen zu übermitteln. Ein Widerspruch ist daher nicht möglich.
Was ist der Unterschied zwischen dem bundesweiten Meldedatenabgleich und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung?
Die Einwohnermeldeämter übermitteln zu bestimmten Anlässen Meldedaten an den Beitragsservice. Ein solcher Anlass kann beispielsweise ein Umzug sein. Der Beitragsservice kann sich dann an diese Personen wenden, um zu erfragen, ob für die entsprechende Wohnung der Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss. Anders als bei der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung werden beim bundesweiten Meldedatenabgleich die Daten sämtlicher volljährigen, in Deutschland gemeldeten Personen übermittelt, um deren Beitragspflicht zu klären.
Kann es passieren, dass ich – obwohl ich bereits in der Vergangenheit alle notwendigen Angaben gemacht habe – erneut vom Beitragsservice angeschrieben werde?
Trotz umfangreicher Vorkehrungen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass Personen, die in der Vergangenheit bereits zur Klärung ihrer Beitragspflicht angeschrieben wurden, erneut ein entsprechendes Schreiben des Beitragsservice erhalten. Hintergrund ist, dass aus Datenschutzgründen viele Datensätze (beispielsweise abgemeldete Beitragskonten) gelöscht wurden und daher nicht mehr vorhanden sind. In jedem Fall ist es wichtig, auf Schreiben des Beitragsservice zu reagieren.