Bürgerinnen und Bürger

Fragen und Antworten zum bundesweiten Meldedatenabgleich

Beim bun­des­weiten Melde­daten­abgleich gleicht der Beitrags­service auf gesetz­licher Grund­lage (§ 11 Abs. 5 Rund­funk­beitrags­staats­vertrag) seine Bestands­daten mit den Daten der Ein­wohner­melde­ämter zu allen voll­jährigen Bürgern ab. So soll geklärt werden, für welche Wohnung{en} bislang kein Rund­funk­beitrag entrichtet wird. Der bun­des­weite Melde­daten­abgleich soll die Aktualität des Daten­bestandes im Beitrags­service sicher­stellen, damit sich auch weiter­hin alle Bürger an der Finan­zierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks beteiligen. Der nächste bun­des­weite Mel­de­daten­ab­gleich fin­det im Jahr 2022 statt.

Stand: Oktober 2022

Welche Daten werden übermittelt?

Dem Beitrags­service werden An­gaben zu Name, Adresse, Doktor­grad, Familien­stand und Geburts­datum sowie der Tag des Ein­zugs in die Wohnung von den Ein­wohner­melde­ämtern übermittelt. Somit werden im Melde­daten­abgleich nur diejenigen Daten an den Beitrags­service übe­rmittelt, die grund­sätzlich auch im Rahmen der anlass­bezogenen Melde­daten­übermittlung (beispiels­weise nach Um­zug oder bei Sterbe­fällen) durch die Ein­wohner­melde­ämter zur Verfügung gestellt werden. Die Verarbeitung der über­mittelten Daten unter­liegt stets einer strengen daten­schutz­rechtlichen Zweck­bindung.

> zurück zur Fragenübersicht

Wofür werden die übermittelten Daten verwendet?

Die an den Beitrags­service über­mittelten Daten werden mit den bereits vor­handenen Angaben der ange­meldeten Beitrags­zahler beim Beitrags­service abge­glichen. Damit soll geklärt werden, für welche Wohnung{en} bislang kein Rund­funk­beitrag gezahlt wird.

> zurück zur Fragenübersicht

Welche Personen werden angeschrieben?

Lässt sich eine voll­jährige Person durch den Ab­gleich keiner bereits beim Beitrags­service ange­meldeten Wohnung zuordnen, erfragt der Beitrags­service per Brief, ob eine Anmeldung notwendig ist. Wenn die Person darauf­hin mit­teilt, dass bereits für die von ihr bewohnte Wohnung bezahlt wird, werden alle Angaben der ange­schriebenen Person unver­züglich gelöscht. Der Beitrags­service benötigt hierfür ledig­lich die Beitragsnummer der Person, die den Rund­funk­beitrag für die gemeinsame Wohnung zahlt.

> zurück zur Fragenübersicht

Was muss man tun, wenn man angeschrieben wird?

Das Schreiben des Beitrags­service enthält die Bitte, den beigefügten Antwort­bogen inner­halb von zwei Wochen auszu­füllen und unter­schrieben zurück­zusenden beziehungsweise online zu beantworten. Teilt die angeschriebene Person mit, dass bereits ein Mit­bewohner den Rund­funk­beitrag für die Wohnung zahlt und gibt die ent­sprechende Beitragsnummer an, werden alle Angaben dieser Person sofort gelöscht. Sofern die Wohnung bislang nicht auf die ange­schriebene Person oder einen Mit­bewohner angemeldet ist, kann sie auf diesem Weg ange­meldet werden.

> zurück zur Fragenübersicht

Muss der Rundfunkbeitrag gegebenenfalls nachgezahlt werden?

Entscheidend ist hier das Einzugs­datum: Wenn bislang keine Person für die Wohnung den Rund­funk­beitrag bezahlt, dann sollte die ange­schriebene Person das Einzugs­datum auf dem beiliegenden Antwort­bogen vermerken und an den Beitrags­service senden oder für die Antwort das Online-Formular nutzen. Grund­sätzlich wird ab diesem Datum dann der Rund­funk­beitrag für die Wohnung be­rechnet.

Der Mel­de­da­ten­ab­gleich 2022 schließt an den vor­an­ge­gan­genen Mel­de­da­ten­ab­gleich an, der in den Jahren 2018 und 2019 durch­geführt wurde. Eine rück­wir­kende An­meldung er­folgt da­her frühestens zum 1. Januar 2020.

> zurück zur Fragenübersicht

Wenn die Voraussetzungen für Befreiung oder Ermäßigung vorliegen – können diese auch rückwirkend geltend gemacht werden?

Ja, wenn die an­geschriebene Person aus sozialen oder gesund­heitlichen Gründen Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hat, kann dieser rück­wirkend für bis zu drei Jahre geltend gemacht werden. Maßgeb­lich für den rück­wirkenden Zeit­raum sind das Ein­gangs­datum des Antrags beim Beitrags­service sowie der Zeit­punkt, ab dem die Voraus­setzungen für Befreiung oder Ermäßi­gung vor­liegen.

> zurück zur Fragenübersicht

Was passiert, wenn die angeschriebenen Personen nicht auf die Schreiben des Beitragsservice reagieren?

Bleibt eine Rück­meldung der ange­schriebenen Person aus, verschickt der Beitrags­service ein Erinnerungs­schreiben. Reagiert die an­geschriebene Person auch darauf nicht, wird sie auto­matisch durch den Beitrags­service zum Rund­funk­beitrag ange­meldet. Das bedeutet, dass die Person ein Beitrags­konto bekommt und um Zahlung gebeten wird. Zahlt oder meldet sie sich auch dann nicht, löst dies einen Bescheid, gegebenen­falls Mahnungen, vielleicht sogar ein Voll­streckungs­ersuchen aus.

> zurück zur Fragenübersicht

Wann werden die Daten wieder gelöscht?

Im Zuge des Melde­daten­abgleichs werden alle Informationen schnellst­möglich ver­arbeitet und unter Beachtung der daten­schutz­recht­lichen An­forde­rungen wieder gelöscht. Gesetz­lich geregelt ist, dass unge­prüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen sind. Einige Daten können auch bereits nach wenigen Wochen wieder gelöscht werden, so beispiels­weise im Fall einer Person, die bereits beim Beitrags­service ange­meldet ist. Weiter­gehende Informationen zur Ver­arbeitung personen­bezogener Daten und zu den Daten­schutz­maßnahmen des Beitrags­service finden sich auf der Übersichtsseite zum Datenschutz.

> zurück zur Fragenübersicht

Kann man der Datenübermittlung durch die Meldeämter widersprechen?

Der bundes­weite Melde­daten­abgleich wird auf gesetz­licher Grund­lage durch­geführt. Die Melde­behörden sind ver­pflichtet, die im Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 11 Abs. 5) definierten Daten aller voll­jährigen Personen zu über­mitteln. Ein Wider­spruch ist daher nicht mög­lich.

> zurück zur Fragenübersicht

Was ist der Unterschied zwischen dem bundesweiten Meldedatenabgleich und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung?

Die Einwohner­melde­ämter über­mitteln zu bestimmten Anlässen Melde­daten an den Beitrags­service. Ein solcher Anlass kann beispiels­weise ein Umzug sein. Der Beitrags­service kann sich dann an diese Personen wenden, um zu er­fragen, ob für die ent­sprechende Wohnung der Rund­funk­beitrag gezahlt werden muss. Anders als bei der anlass­bezogenen Melde­daten­über­mittlung werden beim bundes­weiten Melde­daten­abgleich die Daten sämt­licher voll­jährigen, in Deutsch­land gemeldeten Personen über­mittelt, um deren Beitrags­pflicht zu klären.

> zurück zur Fragenübersicht

Kann es passieren, dass ich – obwohl ich bereits in der Vergangenheit alle notwendigen Angaben gemacht habe – erneut vom Beitragsservice angeschrieben werde?

Trotz umfang­reicher Vor­kehrungen kann nicht voll­ständig ausge­schlossen werden, dass Personen, die in der Vergangenheit bereits zur Klärung ihrer Beitragspflicht ange­schrieben wurden, erneut ein ent­sprechendes Schreiben des Beitrags­service er­halten. Hinter­grund ist, dass aus Daten­schutz­gründen viele Daten­sätze (beispiels­weise abge­meldete Beitrags­konten) gelöscht wurden und daher nicht mehr vor­handen sind. In jedem Fall ist es wichtig, auf Schreiben des Beitrags­service zu reagieren.

> zurück zur Fragenübersicht