Der Beitragsservice verwendet Dienste eines Drittanbieters zur Analyse des Nutzerverhaltens, um den Internetauftritt zu optimieren und das Nutzungserlebnis zu verbessern. Die Daten werden durch Webanalyse-Techniken (u. a. durch den Einsatz von Cookies) generiert. Hierzu bitten wir Sie um Ihre Einwilligung, diese können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen, auch zu den eingesetzten Cookies, finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.
Bürgerinnen und Bürger

Informationen zu Nebenwohnungen

Inhaber von Neben­wohnungen können sich unter bestimmten Voraus­setzungen von der Rundfunk­beitragspflicht für ihre Neben­wohnungen befreien lassen. Für wen gilt die Be­freiung? Wie stelle ich einen An­trag? Was für Nach­weise werden benötigt? Hier finden Sie Ant­worten auf die häufigsten Fragen.

Was gilt als Nebenwohnung?

Als Neben­wohnungen gelten jene Wohnungen, unter denen der je­weilige In­haber melde­recht­lich mit Neben­wohnsitz ge­meldet ist. Das gilt auch für Ferien­wohnungen, Garten­lauben und Datschen außer­halb von Klein­garten­anlagen.

>zurück zur Fragenübersicht

 

Auf welcher Grundlage können sich Inhaber von Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?

Grund­lage für die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für eine Neben­wohnung sind die Regelungen des 23. Rund­funk­änderungs­staats­vertrags, die am 1. Juni 2020 in Kraft getreten sind. Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgelegt, dass In­haber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetzliche Neu­regelung gefordert.

>zurück zur Fragenübersicht

 

Wer kann einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnungen stellen?

Per­sonen, die be­reits nach­weislich den Rund­funk­beitrag für ihre Haupt­wohnung zahlen, sind auf Antrag von der Beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen zu befreien.

Ebenso können auch deren Ehe­partner beziehungs­weise ein­ge­tragene Lebens­partner eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen be­antragen. Voraus­setzung ist, dass der Partner den Rund­funk­beitrag für die gemeinsame Haupt­wohnung ent­richtet.

Sonstige voll­jährige Mit­bewohner in der Neben­wohnung sind ver­pflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht ge­prüft werden kann.

>zurück zur Fragenübersicht
 

Ab wann gilt die Befreiung?

Die Be­freiung beginnt grund­sätzlich ab dem Monat der Antrag­stellung beziehungs­weise bis zu drei Monate vor diesem Zeit­punkt, sofern die Be­freiungs­voraus­setzungen – zum Bei­spiel der Ein­zug in eine Neben­wohnung – während dieser Zeit ein­ge­treten sind. Dazu muss der An­trag innerhalb von drei Monaten nach Vor­liegen der Voraus­setzungen ge­stellt werden. Wird der An­trag später ge­stellt, er­folgt die Befreiung nicht ab dem Monat des Ein­zugs, sondern erst ab dem Monat der Antrag­stellung.

>zurück zur Fragenübersicht

 

Was muss man tun, wenn über den Befreiungsantrag für eine Nebenwohnung noch nicht entschieden wurde?

Inhaber von Neben­wohnungen, die bereits einen Befreiungs­antrag für ihre Neben­wohnung ge­stellt haben, über den noch nicht ent­schieden wurde, müssen sich nicht er­neut an den Beitrags­service wenden. Auch wenn die Bearbeitung wegen des hohen Vorgangsauf­kommens aktuell etwas länger dauern kann, entsteht dadurch nieman­dem ein Nachteil. Eventuell zu viel gezahlte Bei­träge werden zurück­er­stattet oder ver­rechnet. Für die ent­standene Ver­zögerung bitten wir um Ver­ständnis.

>zurück zur Fragenübersicht

 

Wie stellt man einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen?

Die Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für Neben­wohnungen müssen In­haber von Neben­wohnungen schrift­lich beim Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio be­antragen. Ehe­partner beziehungs­weise ein­ge­tragene Lebens­partner können den Be­freiungs­antrag auch gemeinsam stellen. Eine tele­fonische Antrag­stellung ist nicht mög­lich.

Der Beitrags­service stellt auf rundfunkbeitrag.de ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Inhaber von Neben­wohnungen eine Befreiung von der Rundfunk­beitragspflicht für ihre Neben­wohnungen be­antragen können.

>zurück zur Fragenübersicht
 

Welche Nachweise sind nötig, um sich von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung befreien zu lassen?

Neben dem aus­gefüllten und unter­schriebenen Antrags­formular ist als Nach­weis ent­weder eine Melde­be­scheini­gung ein­zu­reichen, aus der die melde­recht­liche An­mel­dung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das je­weilige Einzugs­datum her­vor­gehen, oder ein Zweit­wohnungs­steuer­be­scheid er­forder­lich.

>zurück zur Fragenübersicht

 

Welche Regelungen gelten für Ferienwohnungen und Gartenlauben?

Bürger, die außer für ihre Haupt­wohnung auch für ihren Neben­wohnsitz in einer Ferien­wohnung, einer Garten­laube oder einer Datsche außer­halb von Klein­garten­anlagen Rund­funk­beiträge zahlen, können eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für diese Neben­wohnungen be­antragen.

Für Ferien­wohnungen, die an Gäste ver­mietet werden, gelten die Regelungen für Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen.

>zurück zur Fragenübersicht