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Zum Start des neuen Bürgergelds: Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht behalten ihre Gültigkeit

Dezember 2022

Am 1. Januar 2023 startet das neue Bürger­geld. Da­mit regelt die Bundes­regie­rung die soziale Grund­siche­rung für Arbeits­suchen­de neu. Das Arbeits­losen­geld II (ALG II), welches bis­lang ein wesent­licher An­knüpfungs­punkt für die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht war, wird durch das Bürger­geld ab­ge­löst.

Be­zogen auf die Befreiungsregelungen zum Rund­funk­beitrag ändert sich aber praktisch nichts: Alle Be­zieher des neuen Bürger­gelds können wie zu­vor beim Bezug von ALG II von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freit werden. Gleiches gilt für Menschen, die bisher Sozial­geld nach dem SGB II be­zogen haben.

Personen, die auf­grund von ALG II oder Sozial­geld von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freit sind, brauchen sich um nichts zu kümmern – die Um­stellung er­folgt voll­auto­matisch. Die be­stehende Bef­reiung be­hält ihre Gültig­keit. Der Beitrags­service ver­schickt da­zu keine ge­sonderten Be­scheide.

Ein Neu­an­trag muss erst ge­stellt werden, wenn die ge­währte Be­freiung aus­läuft und ein neuer Be­willi­gungs­be­scheid für das Bürger­geld er­teilt wird. Es ist nicht nötig, dem Beitrags­service Ände­rungs­be­scheide zu­zu­senden, mit denen die leistungs­ge­währen­den Be­hörden Leistungs­be­zieher über den Wechsel von ALG II zum Bürger­geld infor­mieren.