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Der Rundfunkbeitrag

Fragen und Antworten zum "Jahresbericht 2023"

Im Jahres­bericht 2023 informiert der Beitrags­service über die Ent­wicklung der Beitrags­erträge und stellt die we­sent­lichen Zahlen, Daten und Fakten zum Rund­funk­bei­trag dar. Nach­folgend finden Sie Ant­worten auf die häufigsten Fra­gen.

Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2023 entwickelt?

2023 erzielten ARD, ZDF und Deutsch­land­radio Erträge aus dem Rund­funk­beitrag von ins­gesamt 9.022,9 Mio. Euro. Diese liegen um rund 455 Mio. Euro (+5,3 %) über den Erträgen des Vorjahres (2022: 8.567,8 Mio. Euro). Hauptursache für den Anstieg der Erträge ist der bundesweite Meldedatenabgleich 2022, infolgedessen im Jahr 2023 zahlreiche Wohnungen – teils für zurückliegende Zeiträume – neu zum Rundfunkbeitrag angemeldet wurden. Dies wirkt sich als Einmaleffekt maßgeblich auf die Beitragserträge im Berichtsjahr aus.

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Wie werden sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2024 voraussichtlich entwickeln?

Für 2024 rechnet der Bei­trags­service mit rück­läufigen Er­trägen. Grund ist die fort­schrei­tende Klärung der Bei­trags­pflicht im Zuge des bundes­weiten Melde­daten­ab­gleichs und die damit ein­her­gehende Ab­meldung von Wohnungen, die wegen fehlender Mit­wirkung der Wohnungs­in­haber/-innen auto­matisch zum Rund­funk­bei­trag an­ge­meldet worden waren. Auch infolge der beiden zurück­liegen­den bundes­weiten Melde­daten­ab­gleiche in den Jahren 2013/14 und 2018/19 kam es zu einem vorüber­gehen­den An­stieg der Bei­trags­er­träge, der sich in den Folge­jahren dann wieder relativierte.

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Wie hat sich die Zahl der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen im Jahr 2023 entwickelt?

Die Zahl der Wohnungen ist 2023 um rund 900.000 an­gestiegen. Damit sind erstmals über 40 Mio. Wohnungen beim Bei­trags­service ge­meldet. Der An­stieg ist haupt­sächlich auf den bundes­weiten Melde­daten­ab­gleich 2022 zurück­zu­führen. Es wird jedoch damit ge­rechnet, dass nach Ab­schluss aller Ver­fahren zur Klärung der Bei­trags­pflicht zahl­reiche Wohnungen wieder ab­ge­meldet werden. Nach der­zei­tiger Prognose geht der Bei­trags­service da­von aus, dass rund 500.000 Wohnungen aus dem Melde­daten­ab­gleich im Be­stand des Bei­trags­service ver­bleiben werden.

Der An­teil an Wohnungen, für die auf­grund einer Be­freiungs­möglich­keit kein Rund­funk­bei­trag ge­zahlt werden musste, hat sich 2023 im Ver­gleich zum Vor­jahr kaum ver­ändert und lag bei rund 6 % (2022: 6,1 %). Eben­falls auf Vorjahres­niveau blieb mit rund 1 % der Anteil der Wohnungen, für die ein er­mäßigter Bei­trag von 6,12 Euro pro Monat – der so­ge­nannte Drittel­beitrag – fällig war. Gering­fügig an­ge­stiegen ist der An­teil der Neben­wohnungen, die von der Beitrags­pflicht be­freit waren. Dieser lag zum 31. Dezember bei rund 0,7 % (2022: 0,6 %).

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Die Zahl der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen ist bereits im Jahr 2022 leicht angestiegen. Warum war vor diesem Hintergrund erneut ein bundesweiter Meldedatenabgleich notwendig?

Der bun­des­weite Melde­daten­ab­gleich ist er­forderlich, um die Aktualität des Daten­be­stands beim Bei­trags­service sicher­zu­stellen und für Bei­trags­ge­rechtig­keit zu sorgen. So werden nach Ab­schluss aller Ver­fahren zur Klärung der Bei­trags­pflicht voraus­sichtlich rund 500.000 Wohnungen im Be­stand des Bei­trags­service ver­bleiben und für jährliche Er­träge von ca. 100 Mio. Euro sorgen.

Nach den Er­fahrungen der zurück­liegen­den Ab­gleiche hat der Gesetz­geber den bun­des­weiten Melde­daten­ab­gleich fest im Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag (§ 11 Abs. 5 RBStV) ver­ankert. Er findet nur dann nicht statt, wenn die Kommission zur Er­mittlung des Finanz­be­darfs der Rund­funk­an­stalten (KEF) als un­ab­hängiges Sach­ver­ständigen­gremium in ihrem Be­richt fest­stellt, dass der Daten­be­stand des Bei­trags­service hin­reichend aktuell ist.

Hinter­grund: Nur der bundes­weite Melde­daten­ab­gleich er­möglicht es dem Bei­trags­service, alle beitrags­pflichtigen Wohnungen ordnungs­gemäß zu er­fassen. Die sonstigen Er­hebungs­möglich­keiten, etwa die so­genannte an­lass­be­zogene Melde­daten­über­mittlung (die zum Bei­spiel im Falle eines Um­zugs erfolgt), reichen hier­zu nicht aus.

Warum das so ist, zeigt folgendes Bei­spiel: Zieht ein/-e Beitrags­zahler/-in etwa auf­grund einer Trennung oder der Auf­lösung einer Wohn­ge­mein­schaft aus, werden dem Bei­trags­service im Rahmen der an­lass­be­zogenen Melde­daten­über­mittlung keine Informationen zu den Per­sonen über­mittelt, die in der Wohnung ver­bleiben. Meldet sich keine/-r der ver­bliebenen Be­wohner/-innen – ob be­wusst oder un­be­wusst – beim Bei­trags­service, würde dieser hier­von nichts er­fahren. Nur der bun­des­weite Melde­daten­ab­gleich er­möglicht es, diese Per­sonen an­zu­schreiben und die Bei­trags­pflicht zu klären.

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Kann es passieren, dass ich – obwohl ich bereits im Rahmen eines zurückliegenden Meldedatenabgleichs alle notwendigen Angaben gemacht habe – noch einmal vom Beitragsservice angeschrieben werde?

Trotz um­fang­reicher Vor­kehrungen kann der Bei­trags­service nicht gänzlich aus­schließen, dass Per­sonen, die im Rahmen eines der voran­ge­gangenen Melde­daten­ab­gleiche an­ge­schrieben wurden, er­neut ein ent­sprechen­des Schrei­ben des Bei­trags­service er­halten. Hinter­grund ist, dass aus Daten­schutz­gründen viele Daten­sätze (zum Bei­spiel ab­ge­mel­de­te Bei­trags­kon­ten) ge­löscht werden mussten und daher nicht mehr vor­handen sind. In jedem Fall ist es wichtig, auf Schrei­ben des Bei­trags­service zu reagieren. Dazu ein­fach den QR-Code auf dem Schrei­ben scannen und die be­nötigten An­gaben unter rundfunkbeitrag.de/meldedaten mitteilen. Alter­nativ kann auch der bei­ge­fügte Ant­wort­bogen aus­ge­füllt und an den Bei­trags­service zu­rück­ge­sandt werden.

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Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?

Rund 2,4 Mio. Per­so­nen waren zum 31. Dezember 2023 aus so­zialen Grün­den von der Zah­lung des Rund­funk­bei­trags be­freit. Das sind rund 0,4 % weniger als im Vor­jahr. Auch die An­zahl der Er­mäßigungen ist 2023 – dem Trend der Vorjahre folgend – weiter gesunken (‒1,3 %). Rund 404.000 Per­so­nen zahlen somit einen Drittel­bei­trag – monat­lich 6,12 Euro.

Der Rück­gang ist vor allem da­rauf zurück­zu­führen, dass es im Berichts­jahr er­neut weniger Empfänger/-innen von Bürger­geld gab, die von der Bei­trags­pflicht be­freit waren. Der Rück­gang fällt mit einem Minus von 0,4 % je­doch kleiner aus als im Jahr zu­vor (2022: ‒⁠2,4 %). Be­reits seit 2018 sinkt die An­zahl der Be­freiungen auf­grund von Ar­beits­losen­geld II – dem heutigen Bürger­geld – kontinuierlich.

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Welche Auswirkungen haben der Krieg in der Ukraine und der Zuzug ukrainischer Geflüchteter auf den Beitragseinzug?

Auf den Bei­trags­ein­zug haben der Krieg in der Ukraine und der Zu­zug ukrainischer Ge­flüchteter keine nennens­werten Aus­wirkungen. In der Regel werden Ge­flüchtete zu­nächst in Ge­mein­schafts­unter­künften unter­ge­bracht, in denen für die Be­wohner/-innen keine Bei­trags­pflicht be­steht. Um sicher­zu­stellen, dass Ge­flüchtete dort nicht zur Klärung der Rund­funk­bei­trags­pflicht an­ge­schrieben werden, hat der Bei­trags­service die Adressen von Flücht­lings­unter­künften früh­zeitig in seinem System ge­sperrt.

Um Ge­flüchteten, die in Wohnungen unter­ge­bracht sind, die Regelungen zum Rund­funk­bei­trag und die Möglich­keiten der Bei­trags­be­freiung in ihrer Mutter­sprache zu er­klären, hat der Bei­trags­service sein fremd­sprachiges An­ge­bot auf rundfunkbeitrag.de erweitert. Alle rele­vanten Informationen zum Rund­funk­bei­trag für Ge­flüchtete und Asyl­suchende finden sich dort seit März 2022 nicht nur auf Deutsch und Englisch, son­dern auch in ukrainischer Sprache. Im Jahr 2024 hat der Bei­trags­service sein Infor­mations­an­ge­bot für Ge­flüchtete weiter er­gänzt. Ein Service­beitrag sowie weiter­führende Materialien informieren in deutscher und ukrainischer Sprache über die Bei­trags­regelungen für Asyl­suchende so­wie über die Be­freiungs­möglich­keiten.

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Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahler/-innen im Jahr 2023 entwickelt?

Im ge­werblichen Be­reich ist die An­zahl der an­ge­meldeten Be­triebs­stätten 2023 zum wieder­holten Mal leicht an­ge­stiegen. Ins­ge­samt waren zum Jahres­ende 4,28 Mio. Be­triebs­stätten beim Bei­trags­service ge­meldet. Der Zu­wachs fällt mit 2,4 % gering­fügig höher aus als im Vor­jahr (2022: +1,9 %). Die große Mehr­heit der an­ge­meldeten Be­triebs­stätten (rund 94 %) fiel ent­weder in die erste oder zweite Bei­trags­staffel, zahlte also pro Monat ent­weder einen Drittel­bei­trag (6,12 Euro), oder einen vollen Bei­trag (18,36 Euro), oder be­fand sich in einer Wohnung. Be­triebs­stätten in einer Wohnung sind grund­sätzlich bei­trags­frei, wenn die Wohnung be­reits beim Bei­trags­service an­ge­meldet ist.

Die Regelungen des Rund­funk­bei­trags für Unter­nehmen und Institutionen (rund 94 % der Be­triebs­stätten) unter­scheiden sich leicht von den Regelungen für An­bieter/-innen von Hotel- und Gäste­zimmern oder Ferien­wohnungen (rund 2 %) so­wie von denen für Ein­richtungen des Ge­mein­wohls (rund 4 %).

Unter­nehmen und Institutionen zahlen den Rund­funk­bei­trag ent­sprechend der An­zahl ihrer bei­trags­pflichtigen Be­triebs­stätten, sozial­ver­sicherungs­pflichtig Be­schäftigten und bei­trags­pflichtigen Kraft­fahr­zeuge. Bei An­bieterinnen und An­bietern von Hotel- und Gäste­zimmern ist zu­dem die An­zahl der ver­mieteten Ferien­wohnungen be­ziehungs­weise Hotel- und Gäste­zimmer maß­geblich für den zu zahlenden Bei­trag. Ein­richtungen des Ge­mein­wohls werden aus­schließlich der ersten Bei­trags­staffel zu­ge­ordnet und zahlen maximal einen Drittelbeitrag pro Be­triebs­stätte. Darin ent­halten sind auch sämtliche Kraft­fahr­zeuge, die die Ein­richtung nutzt.

Während die Zahl der ge­meldeten Ferien­wohnungen 2023 nahe­zu un­ver­ändert blieb (–0,1 %), ist die An­zahl der Hotel- und Gäste­zimmer gering­fügig an­ge­stiegen (+1 %). Die Zahl der bei­trags­pflichtigen Kraft­fahr­zeuge ging indes leicht zurück (–1,8 %).

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Wie viele Beitragszahler/-innen sind mit ihrer Zahlung in Verzug?

Ende 2023 waren knapp 92 % der Bei­trags­kon­ten aus­ge­glichen, weil der Rund­funk­bei­trag regel­mäßig und pünktlich ge­zahlt wurde. Rund 8 % der Bei­trags­zahler/-innen waren am 31. Dezember mit der Zahlung des Rund­funk­bei­trags in Ver­zug. Von den ins­gesamt rund 47 Mio. Bei­trags­kon­ten be­fanden sich damit Ende 2023 rund 3,96 Mio. in einer Mahn­stufe oder in der Voll­streckung (2022: 3,22 Mio.).

Ur­sächlich für den An­stieg ist neben der ver­schlechterten wirt­schaft­lichen Ge­samt­situation vieler Beitrags­zahlen­der vor allem der bundes­weite Melde­daten­ab­gleich 2022. Hinter­grund: Reagieren Ange­schriebene nicht auf die Schreiben des Bei­trags­service zur Klärung der Bei­trags­pflicht, werden sie zum Rund­funk­bei­trag an­ge­meldet und er­halten eine Zahlungs­aufforderung. Er­folgt auch hierauf keine Reaktion, be­ginnt das mehr­stufige Mahn­verfahren. Nicht selten reagieren An­ge­schriebene erst nach Er­halt einer Zahlungs­erinnerung oder des folgenden Fest­setzungs­be­scheides. Dies erklärt den An­stieg vor allem auf diesen beiden Mahn­stufen. In Summe wurden 2023 rund 23,02 Mio. Maß­nahmen im Forderungs­management ein­ge­leitet (2022: 19,52 Mio.).

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Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?

Wenn Bei­trags­pflichtige ihren Rund­funk­bei­trag nicht zahlen, lei­tet der Bei­trags­service ein mehr­stufiges, schrift­liches Mahn­ver­fahren ein. Im ersten Schritt er­innert der Beitrags­service den säumigen Bei­trags­pflichtigen be­ziehungs­weise die säumige Bei­trags­pflichtige an die aus­stehende Zahlung. Bleibt diese inner­halb einer be­stimmten Frist weiter­hin aus, er­geht ein Fest­setzungs­be­scheid. Dabei han­delt es sich um einen voll­streck­baren Titel. In diesem sind die offenen For­derungen nebst Säum­niszu­schlag fest­ge­setzt. Bei­trags­pflichtige, die wieder­holt zahlungs­säumig sind, erhalten den Fest­setzungs­be­scheid nebst Säum­nis­zu­schlag ohne vor­herige Zahlungs­erinnerung.

Bleibt die Zahlung der aus­stehenden Be­träge weiter­hin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese frucht­los, wird die Voll­streckung eingeleitet. Die Voll­streckung fest­ge­setzter Rund­funk­bei­träge richtet sich nach den ge­setzlichen Bestimmungen in den ein­zelnen Bun­des­ländern. Spezielle Re­ge­lungen für den Rund­funk­bei­trag be­stehen nicht.

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