Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für die Freistellung erfüllt sein?
Welche Nachweise müssen für die Schließung einer Betriebsstätte erbracht werden?
Warum kann der Antrag erst nach der Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden?
Was ist bei möglichen künftigen Lockdowns zu beachten?
Welche Voraussetzungen müssen für die Freistellung erfüllt sein?
Die Betriebsstätte muss aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung im Zuge der Corona-Pandemie mindestens drei Monate geschlossen gewesen sein. Der Schließungszeitraum muss aus insgesamt 90 Tagen bestehen. Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können Unternehmen sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammenrechnen. Bereits gewährte Freistellungen aus der Vergangenheit können damit unter Umständen verlängert werden.
Die Freistellung muss nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte schriftlich beim Beitragsservice beantragt werden.
Welche Nachweise müssen für die Schließung einer Betriebsstätte erbracht werden?
Grundlage für die Prüfung der Freistellungsanträge sind das Infektionsschutzgesetz sowie die entsprechenden Verordnungen der Länder und Kommunen. Diese sind öffentlich einsehbar. Nachweise sind dem Antrag daher zunächst nicht beizufügen. Im Einzelfall kann der Beitragsservice verlangen, dass für die Betriebsschließung und ihre Dauer geeignete Nachweise vorgelegt werden.
Warum kann der Antrag erst nach der Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden?
Dies dient vor allem der praktischen Handhabbarkeit des Freistellungsverfahrens und der zügigen Bearbeitung aller Vorgänge. Da die angeordneten Betriebsschließungen je nach Bundesland unterschiedliche Laufzeiten haben und ein Ende der Schließung im Vorfeld nicht immer absehbar ist, wird die Freistellung rückwirkend gewährt.
Warum gilt eine Freistellung erst ab einem Schließungszeitraum von drei Monaten beziehungsweise mindestens 90 Tagen?
Nach den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags muss eine Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt sein, damit sie von der Rundfunkbeitragspflicht freigestellt werden kann. Hieran orientiert sich auch die Möglichkeit der Freistellung für Unternehmen, die infolge der Corona-Krise eine Betriebsstätte vorübergehend schließen mussten.
Aufgrund der Dynamik des Pandemieverlaufs kommt es für viele Unternehmen sehr kurzfristig zu angeordneten Betriebsschließungen, die weder vorhersehbar sind, noch sich an vollen Kalendermonaten orientieren. Um dieser Ausnahmesituation gerecht zu werden, haben die Rundfunkanstalten entschieden, in Abweichung von den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch in diesen Fällen eine Freistellung zu ermöglichen.
Die Ermittlung des Dreimonatszeitraums erfolgt, indem die tatsächlichen Tage der gesetzlich oder behördlich angeordneten Betriebsschließung(en) zusammengerechnet werden. Sobald insgesamt mindestens 90 Tage erreicht sind, ist eine Freistellung möglich. Die Freistellung muss nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte schriftlich beim Beitragsservice beantragt werden.
Was gilt für Unternehmen, die ihren Betrieb nicht vollständig eingestellt haben (beispielsweise Restaurants, die einen Lieferservice oder den Außerhausverkauf von Speisen anbieten)?
Die Freistellung einer Betriebsstätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt wurde. Bei einer Teilöffnung der Betriebsstätte (beispielsweise bei Außerhausverkauf von Speisen und Getränken oder der Reduzierung der Verkaufsfläche) ist eine Betriebsstätte nicht für eine Freistellung berechtigt.
Wurde der Geschäftsbetrieb hingegen vollständig eingestellt, obwohl unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbetrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäftsreisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung als erfüllt.
Was gilt für Unternehmen, deren Betriebsstätte bereits aufgrund einer coronabedingten Schließung befristet freigestellt wurde?
Der Freistellungszeitraum für Betriebsstätten, für die bereits eine befristete coronabedingte Freistellung ausgesprochen wurde, kann auf Antrag monatsweise verlängert werden. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass die betroffenen Betriebsstätten mindestens 30 weitere Tage aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung geschlossen waren. Sämtliche Tage, die bislang nicht für eine Freistellung berücksichtigt wurden, werden zusammengerechnet.
Was gilt für Unternehmen, die eine Freistellung beantragt haben und deren Antrag abgelehnt wurde?
Sollte ein Antrag auf eine Freistellung abgelehnt worden sein, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, können die betroffenen Unternehmen erneut einen Antrag stellen, wenn eine Betriebsstätte den notwendigen Schließungszeitraum von mindestens drei Monaten (90 Tage) erreicht. Die Freistellung muss nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte schriftlich beim Beitragsservice beantragt werden.
Was ist bei möglichen künftigen Lockdowns zu beachten?
Die Möglichkeit der coronabedingten Freistellung für Betriebsstätten gilt auch für künftige Lockdowns. Sollte es im weiteren Pandemieverlauf zu weiteren gesetzlich oder behördlich angeordneten Schließungen kommen, können betroffene Unternehmen nach Wiedereröffnung ihrer Betriebsstätte erneut einen Antrag auf Freistellung beim Beitragsservice stellen.
Bereits gewährte Freistellungszeiträume werden auf Antrag um je einen Monat verlängert, sobald 30 weitere Schließungstage erreicht sind. Übrig bleibende Schließungstage werden bei einem erneuten Freistellungsantrag angerechnet.
Welche ergänzenden Entlastungsmöglichkeiten gibt es für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Nöte geraten?
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, haben unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen für eine rückwirkende Freistellung erfüllen, die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.
Sind Kraftfahrzeuge auch freigestellt?
Die Freistellung einer Betriebsstätte umfasst auch die Kraftfahrzeuge, die der Betriebsstätte zugeordnet sind.
Was gilt für Ferienwohnungen?
Das Infektionsschutzgesetz sowie die Verordnungen der Länder verbieten während der Lockdowns Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. Gewerblich genutzte Ferienwohnungen, die aus diesem Grund mindestens drei Monate (90 Tage) nicht mehr vermietet werden können, erfüllen daher ebenso wie Hotels und Pensionen die Voraussetzungen für eine Freistellung.