Menschen, die auf der Flucht vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland kommen, müssen in der Regel keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Während Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften sich gar nicht erst zum Rundfunkbeitrag anmelden müssen, können sich Geflüchtete, die dezentral untergebracht sind, von der Beitragspflicht befreien lassen, wenn sie bestimmte Sozialleistungen erhalten. Hier ein Überblick über die Regelungen im Detail:
Keine Anmeldepflicht für Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften
Geflüchtete, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen nicht zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden. Um Personen in entsprechenden Einrichtungen gar nicht erst zum Rundfunkbeitrag anzuschreiben, sperrt der Beitragsservice daher die Adressen von Flüchtlingsunterkünften für Klärungsschreiben zur Beitragspflicht.
Bereits seit 2015 melden die für die Unterbringung Geflüchteter zuständigen Städte und Kommunen dem Beitragsservice Adressen von Gemeinschaftsunterkünften, um diese für das Klärungsverfahren zur Beitragspflicht zu sperren. In einem aktuellen Rundschreiben hat der Beitragsservice die Städte und Kommunen jüngst erneut auf das bestehende Meldeverfahren hingewiesen.
Als Gemeinschaftsunterkunft gelten etwa Asylbewerberheime, aber auch Hotels, Pensionen und Wohnhäuser, die ausschließlich zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden.
Unbedingt auf Schreiben des Beitragsservice reagieren
Sollte es trotz aller Bemühungen dazu kommen, dass Geflüchtete dennoch zur Klärung der Beitragspflicht angeschrieben werden, sollten sie beziehungsweise ihre Betreuer zeitnah reagieren und sich beim Beitragsservice melden. Nur durch eine entsprechende Rückmeldung lässt sich verhindern, dass angeschriebene Personen in der Folge unberechtigterweise zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden. Am schnellsten geht die Rückmeldung über das Online-Formular oder die Hotline des Beitragsservice.
Befreiungsmöglichkeiten für dezentral untergebrachte Geflüchtete
Geflüchtete, die eine Wohnung beziehen, müssen sich grundsätzlich zum Rundfunkbeitrag anmelden. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, können sich die Bewohner jedoch auf Antrag von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen.
Die Voraussetzung für eine Befreiung ist der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV) beziehungsweise bestimmter sonstiger staatlicher Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV). Auch Geflüchtete, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten und auf dieser Grundlage Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, können eine Befreiung beantragen.
Der Befreiungsantrag kann bequem online gestellt werden.
Fremdsprachiges Informationsmaterial in Ukrainisch
Um den Geflüchteten aus der Ukraine die Regelungen zum Rundfunkbeitrag und die Möglichkeiten der Beitragsbefreiung in ihrer Muttersprache zu erklären, hat der Beitragsservice sein fremdsprachiges Angebot kurzfristig erweitert. Alle relevanten Informationen zum Rundfunkbeitrag für Geflüchtete und Asylsuchende finden sich dort nun nicht nur in Deutsch und Englisch, sondern auch in ukrainischer Sprache.