Presse und Aktuelles

Informationen zur Möglichkeit der Barzahlung des Rundfunkbeitrags

März 2023

Das Bundes­ver­waltungs­gericht hat am 27. April 2022 ent­schieden, dass Rund­funk­anstalten grund­sätz­lich be­rechtigt sind, die Mög­lich­keit der Bar­zahlung des Rund­funk­beitrags zu be­schränken. Lediglich Beitrags­pflichtigen, die nachweis­lich kein Giro­konto er­öffnen können, muss die Zahlung des Beitrags mit Bar­geld er­möglicht werden.

Für die In­an­spruch­nahme der Bar­zahlung müssen Beitrags­pflichtige mindestens zwei Nach­weise von zwei ver­schiedenen Geld­institu­ten ein­reichen, aus denen her­vor­geht, dass kein Konto er­öffnet werden kann. Diese Nach­weise dürfen nicht älter als ein Jahr sein und können ent­weder über das Kontaktformular oder per Post ein­ge­reicht werden.

So­bald die Nach­weise ge­prüft wurden und die Voraus­setzungen für die Bar­zahlung er­füllt sind, ver­ein­bart die jeweilige Landes­rund­funk­anstalt einen Termin zur Geld­ein­zahlung an ihrem Haupt­sitz.

Alle re­le­vanten Informationen zur Barzahlung hat der Beitrags­service unter Zahlung des Rundfunkbeitrags zusammengestellt.

Der Beitrags­service empfiehlt allen Beitrags­zahlenden, den Rund­funk­beitrag bar­geld­los per SEPA-Lastschrift zu ent­richten. Anpassungen des Rundfunkbeitrags, wie zuletzt im August 2021, werden bei Last­schrift­zahlenden auto­matisch be­rück­sichtigt. Außer­dem ist ge­währ­leistet, dass keine Zahlung ver­gessen werden kann.