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EuGH beantwortet Grundsatzfragen zur Bargeldzahlung

Januar 2021

Nach einer Ent­schei­dung des Eu­ro­päischen Ge­richts­hofs (EuGH) vom 26. Januar 2021 ist klar: Bei der Zahlung des Rund­funk­beitrags än­dert sich vor­erst nichts. Der Bei­trag ist weiter­hin bar­geld­los per Über­wei­sung oder per Bank­ein­zug zu ent­richten.

Bei­trags­zahler, die den Rund­funk­bei­trag bar zahlen möchten, können dies bei den Kredit­instituten er­ledigen, die auf den Zahlungs­auf­forderungen des Bei­trags­service an­ge­geben sind.

Der EuGH hatte sich auf­grund einer Vor­lage des Bundes­ver­waltungs­ge­richts mit Grund­satz­fragen der Bar­geld­zahlung be­fasst. Er ent­schied, dass die EU-Mit­glied­staaten ihre Ver­waltung zur An­nahme von Bar­zahlungen ver­pflichten, diese Zahlungs­mö­glichkeit aber auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken können. Eine Be­schränkung kann ge­rechtfertigt sein, wenn die Bar­zahlung auf­grund einer großen Zahl von Zahlungs­pflichtigen zu un­an­ge­messenen Kosten für die Ver­waltung führt.

Ob dies auch für den Ein­zug des Rund­funk­bei­trags gilt, muss nun das Bundes­ver­waltungs­gericht ent­scheiden.

Der Beitrags­service empfiehlt allen Beitrags­zahlern die Teil­nahme am SEPA{-Lastschriftverfahren} . An­passungen des Rund­funk­bei­trags werden bei Last­schrift­zahlung au­to­matisch be­rück­sichtigt. Außer­dem ist ge­währleistet, dass keine Zahlung ver­gessen werden kann.

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