Presse und Aktuelles

Rückwirkende Freistellung von Betriebsstätten bei gesetzlich oder behördlich angeordneter Schließung

Mai 2020

Unter­nehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemein­wohls, die auf­grund einer gesetzlichen oder be­hördlichen An­ordnung wegen der Corona-Pandemie eine Betriebs­stätte schließen mussten, können beim Beitrags­service eine Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht beantragen, sofern die Betriebs­stätte mindestens drei zusammen­hängende volle Kalender­monate geschlossen war.

Auf­grund der aktuellen Aus­nahme­situation durch die Corona-Krise ist die Frei­stellung für Betriebs­stätten – abweichend von den gesetzlichen Regelungen – rückwirkend möglich. Der Freistellungsantrag ist erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte, für den dann feststehenden Schließungszeitraum, schriftlich beim Beitragsservice zu stellen.

Bei Zahlungs­schwierig­keiten aufgrund der Corona-Krise besteht die Möglichkeit, mit dem Beitrags­service Zahlungs­erleichterungen wie eine Raten­zahlung oder eine Stundung aus­stehender Beiträge zu verein­baren.

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