Presse und Aktuelles

Änderung im Klärungsverfahren für Asylbewerber

Januar 2020

Seit dem 1. Januar 2020 ver­sendet der Beitrags­service wieder Schreiben zur Klärung der Rund­funk­beitrags­pflicht an Asyl­be­wer­ber, die von einer Ge­mein­schafts­unter­kunft in eine Wohnung um­ziehen. Die vor­über­gehende Sperrung der ent­sprechen­den Adressen für das allge­meine Klärungs­ver­fahren des Beitrags­service, im Zuge dessen Wohnungs­inhaber zur Klärung ihrer Beitrags­pflicht an­ge­schrieben werden, wurde zum Jahres­wechsel auf­ge­hoben.

Hinter­grund der vor­über­gehen­den Sperrung war eine Ver­ein­ba­rung mit den Städten und Kommunen, die der Ver­waltungs­ver­ein­fachung diente. Seit dem Jahr 2015 hatten diese die Mög­lich­keit, dem Beitrags­service Adressen von Asyl­bewerber­unter­künften und -wohnungen zu melden, um sie für das Klärungs­verfahren des Beitrags­service zu sperren. Damit sollte ver­hindert werden, dass Asyl­bewerber un­mittel­bar nach Ein­zug vom Beitrags­service an­ge­schrieben werden, ob­wohl sie in aller Regel keinen Rund­funk­beitrag zahlen müssen.

Grund­sätz­lich gilt: Auch Asyl­bewerber müssen sich zum Rund­funk­beitrag an­melden, wenn sie eine Wohnung beziehen. Liegen die entsprechenden Voraus­setzungen vor, können sie sich je­doch auf An­trag von der Zahlung des Rund­funk­beitrags befreien lassen. Die Voraus­setzungen für eine Be­freiung sind die Gewährung,

  • von Leistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV) sowie
  • von staat­lichen Sozial­leistungen wie beispiels­weise Arbeits­losen­geld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV).

Asyl­bewerber, die in einer Gemein­schafts­unter­kunft, wie beispiels­weise einem Asyl­bewerber­heim unter­ge­bracht sind, müssen sich nicht zum Rund­funk­beitrag an­melden. Gleiches gilt für Asyl­bewerber, die in Hotels und Pensionen leben, die aus­schließ­lich zur Unter­bringung von Asyl­bewerbern ge­nutzt werden. Diese er­halten auch zukünftig keine Post vom Beitrags­service, da die Adressen von Ge­meinschafts­unter­künften auch weiter­hin vom Klärungs­ver­fahren aus­ge­schlossen sind. Die Kommunen können dem Beitrags­service Adressen von Ge­meinschafts­unter­künften auch weiter­hin zwecks Sperrung mit­teilen.

Asyl­be­werber mit An­spruch auf eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht können ihren Be­freiungs­antrag bequem online stellen. Der Beitrags­service stellt Informationen in ver­schiedenen Sprachen sowie spezielle Informationen für Asylbewerber zur Ver­fügung.