Datenschutz

Datenschutz beim Beitragseinzug

Die Landes­rund­funk­anstal­ten (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SR, SWR, WDR) so­wie das Deutsch­land­radio und das Zweite Deutsche Fernsehen sind für die Daten­ver­arbei­tung im Rahmen des Rund­funk­beitrags­ein­zugs ge­meinsam ver­ant­wort­lich. Sie haben hier­zu gemäß Art. 26 Euro­päische Daten­schutz-Grund­ver­ordnung (EU-DSGVO) eine Ver­ein­ba­rung zur ge­meinsamen Ver­ant­wort­lich­keit ab­ge­schlossen, in der fest­ge­legt wurde, wer die aus der EU-DSGVO re­sultieren­den Ver­pflich­tungen er­füllt.

Den Landes­rund­funk­anstalten ob­liegt ge­mäß dem Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (RBStV) die Auf­gabe des Beitrags­ein­zugs. Sie be­treiben ge­meinsam mit dem Deutsch­land­radio und dem ZDF den Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio (Beitrags­service) für die Ab­wick­lung des Beitrags­ein­zugs als ge­meinsames Rechen- und Dienst­leistungs­zentrum im Rahmen einer nicht­rechts­fähigen öffentlich-rechtlichen Ver­waltungs­ge­mein­schaft. Die Landes­rund­funk­anstalten nehmen die ihnen zu­ge­wiesenen Auf­gaben und die damit ver­bunden­en Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teil­weise durch den Beitrags­service wahr.

Die folgen­den Informa­tionen geben einen Über­blick über die Ver­arbeitung personen­be­zogener Daten durch den Beitrags­service und die Rechte der von der Daten­ver­arbei­tung Be­troffenen, die sich aus der EU-DSGVO er­geben. Sie be­inhalten auch die wesent­lichen Inhalte der ab­ge­schlossenen Ver­einba­rung zur ge­meinsamen Ver­ant­wort­lich­keit.

Stand: 14. Juni 2024

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Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Ver­ant­wort­liche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO sind die Landes­rund­funk­anstal­ten, das ZDF und das Deutsch­land­radio ge­meinsam (Art. 26 EU-DSGVO). Die Daten­ver­arbei­tung beim Beitrags­service stellt eine Daten­ver­arbei­tung der jeweiligen Landes­rund­funk­anstalt dar, die nach dem RBStV für den Beitrags­ein­zug zu­ständig ist. Das ZDF und Deutsch­land­radio haben auf die Ver­arbei­tung der Daten beim Beitrags­service keinen Zu­griff.

Der Beitrags­service ist zentrale An­lauf­stelle im Sinne von Art. 26 Abs. 1 S. 3 EU-DSGVO.

 

Die Kontakt­daten lauten:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Tel.: 01806 999 555 10*
Web: www.rundfunkbeitrag.de

(*20 Cent pro Anruf aus allen deutschen Netzen)

 

Gemäß Art. 37 Abs. 1 EU-DSGVO in Ver­bin­dung mit § 11 Abs. 2 RBStV ist ein Daten­schutz­be­auf­tragter zu bestellen. 

 

Kontakt­daten der behördlichen Daten­schutzbeauftragten:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Behördliche Datenschutzbeauftragte
50656 Köln
Datenschutzkontaktformular

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Aus welchen Quellen stammen die Daten?

Die für Sie zu­ständige Landes­rund­funk­anstalt ver­arbeitet durch den Beitrags­service personen­bezogene Daten, die sie im Rahmen des Rund­funk­beitrags­einzugs von der betroffenen Person er­hält. Darüber hinaus er­hält sie Daten von folgen­den öffent­lichen und nicht öffent­lichen Stellen:

  • Melde­behörden
  • Handels­register¹
  • Gewerbe­register¹
  • Vollstreckung­sorgane
  • Unter­nehmen des Adress­handels¹ und der Adress­verifizie­rung (beispiels­weise Deutsche Post AG)
  • Gerichte
  • Sonstige Dritte, für die die betroffene Person eine Ein­willi­gung zur Daten­über­mitt­lung er­teilt hat, nach Maß­gabe des § 9 Abs. 1 S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) oder im Falle einer be­stehen­den recht­lichen Be­fugnis zur Daten­über­mitt­lung be­steht (beispiels­weise Betreuer/in, Rechts­anwalt­schaft, Insolvenz­verwalter/in)

¹Angaben, die eine ¹ enthalten, betreffen aus­schließ­lich Daten­ver­arbei­tungen im nicht privaten Bereich.

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Welche Daten werden verarbeitet?

Es werden folgende Kategorien personen­be­zogener Daten (potentieller) Rund­funk­beitrags­schuldner ver­arbeitet:

  • Adresse/Kontakt­daten (beispiels­weise auch von Dritten wie Bevollmächtigten, Kontakt­daten und Kontakt­form für barriere­freie Kommuni­kation)
  • Personen­daten (beispiels­weise Name, Titel, Geburts­datum)
  • Zahlungsinformationen aus Überweisungen und/oder Mandaten (beispielsweise IBAN, Namen und Adresse eines Dritten)
  • Daten zum Beitrags­konto (beispiels­weise Beitrags­nummer, Anmelde­datum und -art, Zahlungs­modali­täten, Saldo des Beitrags­kontos, Stundung, un­befristete Ab­meldung)
  • Daten zu Pro­duk­ten/Nut­zun­gen/Stand­orten (beispiels­weise Anzahl und/oder Stand­orte von Haupt- und Neben­wohnungen, Betriebs­stätten¹, Beschäf­tigten¹, beitrags­pflichtigen Kraft­fahr­zeugen¹, Gäste­zimmern¹, Ferien­wohnungen¹ und Daten zu bereit ge­haltenen Rund­funk­empfangs­geräten für Rund­funk­gebühren­zeit­räume)
  • Daten über be­fristete Ab­meldungen oder Frei­stellungen (beispiels­weise Anzahl und Zeit­raum be­fristeter Ab­meldungen)
  • Daten zu Be­freiungen und/oder Ermäßi­gungen (beispiels­weise Antrags­datum, Zeit­raum der Befrei­ung/Ermäßi­gung)
  • Daten zu Befreiungen von Nebenwohnungen (beispielsweise Zeitraum der Befreiung der Nebenwohnung)
  • Be­zeich­nung der Haupt - und Neben­wohnung
  • Buchungs­belege (beispiels­weise zu Forde­rungen, Zah­lungen, Last­schrift)
  • Daten zu Insolvenzen (beispiels­weise zu Schulden­bereini­gungs­plänen, zur Insolvenz­eröffnung)
  • archi­vier­ter Schrift­wechsel (aus­gehen­der und ein­gehen­der Schrift­ver­kehr zum Beitrags­konto)
  • Mahn­maß­nahmen (beispiels­weise Fest­setzungs­bescheid, Mahnung)
  • Historie des Beitrags­kontos (beispiels­weise Datum einer An­schriften­ände­rung, einer Forde­rungs-/Zahlungs­buchung, Telefon­gesprächs­notizen)
  • Daten zu Ordnungs­widrig­keiten­verfahren (beispiels­weise Antrags­datum)

¹Angaben, die eine ¹ enthalten, betreffen aus­schließ­lich Daten­ver­arbei­tungen im nicht privaten Bereich.

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Auf welcher Rechtsgrundlage, zu welchem Zweck werden die Daten verarbeitet?

Die für Sie zu­ständige Landes­rund­funk­anstalt ver­arbeitet durch den Beitrags­service personen­bezogene Daten im Ein­klang mit den Bestim­mungen der EU-DSGVO:

  • Ver­arbei­tung zur Er­füllung recht­licher Ver­pflich­tungen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c EU-DSGVO
    Es besteht die ge­setz­liche Ver­pflich­tung den öffentlich-rechtlichen Rund­funk finan­ziell in die Lage zu ver­setzen, seine verf­assungs­mäßigen und gesetz­lichen Auf­gaben zu er­füllen. Zur Er­füllung dieser Ver­pflich­tung ist die Er­hebung des Rund­funk­beitrags und die damit ein­her­gehende Ver­arbei­tung personen­bezogener Daten durch die jeweils für Sie zu­ständige Landes­rund­funk­anstalt er­forder­lich. Die Rechts­grund­lagen hier­für finden sich im Rund­funk­beitrags­staats­ver­trag, im Rund­funk­finanzierungs­staats­ver­trag, im Medienstaats­ver­trag sowie den von der je­weiligen Landes­rund­funk­anstalt er­lassenen Satzungen über das Ver­fahren zur Leistung der Rund­funk­beiträge. Er­gänzend kommen die Regelung der EU-DSGVO sowie der in den jeweiligen Bundes­ländern geltenden Landes­daten­schutz­gesetze, Melde­daten­über­mittlungs­ver­ordnungen und Ver­waltungs­voll­streckungs­gesetze zur An­wendung. Weitere gesetz­liche Ver­pflich­tungen zur Ver­arbei­tung von Daten er­geben sich ins­be­sondere noch aus den Vor­schriften zur ordnungs­gemäßen Buch­führung und Auf­be­wahrung nach dem Handels­gesetz­buch und der Abgaben­ordnung (siehe hierzu die Aus­führungen unter Wie lange werden die erhobenen personenbezogenen Daten gespeichert?)

  • Ver­arbei­tung aufgrund einer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a EU-DSGVO
    Soweit eine Einwilligung zur Ver­arbeitung von personen­bezogenen Daten für bestimmte Zwecke (beispielsweise Telefon­nummer oder E-Mail-Adresse für die barriere­freie Kommuni­kation, Konto­daten im Rahmen eines SEPA-Last­schrift­mandats oder für Er­stattungen) er­teilt wurde, ist die Recht­mäßig­keit dieser Ver­arbei­tung auf Basis dieser Einwilligung gegeben.

Die Daten werden aus­schließlich im Rahmen des Einzugs der Rund­funk­beiträge genutzt. Diese Zweck­bindung ergibt sich aus § 11 Abs. 7 RBStV. Dabei handelt es sich um folgende Zwecke:

  • Ermittlung von beitrags­pflichtigen Personen
  • Prüfung von Daten zur Adress­klärung aus der Melde­datenübermittlung (Bestands­datenlieferung und anlass­bezogene Daten­lieferung der Melde­behörden) und aus anderen Quellen (siehe hierzu die Ausführungen unter Aus welchen Quellen stammen die Daten?)
  • Verwaltung von Beitrags­konten (Pflege und Korrektur des Bestandes von Beitrags­konten)
  • Kontakt­daten­verwaltung (Kontakt­daten von Dritten wie Betreuer, Rechts­anwalt­schaft, Insolvenz­verwalter, Ansprech­partner für juristische Personen im nicht privaten Bereich¹)
  • Klärung von Beitrags­sachverhalten
  • Berechnung von Rundfunk­beiträgen
  • Bear­beitung von Befrei­ungs- und Ermäßigungs­anträgen
  • Bearbeitung von Befreiungsanträgen für Neben­wohnungen
  • Ab­wicklung der gesamten Korrespondenz mit der betroffenen Person
  • Erhebung und Erstattung von Rund­funk­beiträgen (Rechnungs­stellung, Ab­wicklung von Zahlungen)
  • Durch­führung von Mahn- und Inkasso­maß­nahmen (beispielsweise Fest­setzung und Mahnung)
  • Gewinnung von Last­schrift­zahlern¹
  • Auf­bewah­rung von personen­bezogenen Daten zur Erfüllung gesetz­licher Auf­bewahrungs­pflichten

¹Angaben, die eine ¹ enthalten, betreffen ausschließlich Datenverarbeitungen im nicht privaten Bereich.

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Wer bekommt die Daten?

Empfänger von personen­bezogenen Daten können sein:

  • Externe Dienst­leister für tele­fonische und schrift­liche Sach­bearbei­tung
  • Druck-/Post­dienst­leister
  • Geld­institute
  • Inkasso­unter­nehmen
  • Voll­streckungs­organe
  • Dritt­schuldner (Arbeit­geber, Renten­kassen, Banken)
  • Landes­rund­funk­anstalten
  • Behörden und Unter­nehmen im Rahmen von Adress­klärungen (beispiels­weise Melde­behörden, Deutsche Post AG)
  • Gerichte
  • Sonstige Dritte, für die die be­troffenen Personen eine Ein­willi­gung zur Daten­über­mitt­lung er­teilt haben oder eine recht­liche Be­fugnis zur Daten­über­mitt­lung be­steht (beispiels­weise Betreuer/in, Rechts­anwalt­schaft, Insolvenz­ver­walter/in)

Externe Dienst­leister können zum Zwecke der recht­mäßigen Er­füllung von Auf­gaben im Rahmen des Beitrags­ein­zugs personen­be­zogene Daten er­halten, wenn sie auf der Grund­lage eines Auf­trags­ver­arbeitungs­ver­trags ein an­ge­messenes Daten­schutz­niveau garantieren können.

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Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?

Es findet keine Über­mittlung personen­bezogener Daten an ein Dritt­land (Staaten außer­halb der Euro­päischen Union beziehungs­weise dem Euro­päischen Wirtschafts­raum) oder eine inter­nationale Organi­sation statt.

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Wie lange werden die erhobenen personenbezogenen Daten gespeichert?

Die er­hoben­en Daten werden so­lange ge­speichert, bis sie für die Zwecke, für die sie er­hoben wurden, nicht mehr not­wendig sind und eine Auf­be­wahrung auf­grund von gesetz­lichen Auf­be­wahrungs­fristen sowie zu Be­weis­zwecken zur Rechte­wahrung oder Rechts­verfolgung nicht mehr er­forder­lich ist. Einer ge­sonderten Auf­forderung zur Löschung be­darf es hier­zu nicht. Die Dauer der Auf­be­wahrung richtet sich ins­besondere nach den Vor­schriften des Handels­gesetz­buchs oder der Ab­gaben­ordnung sowie den gesetz­lichen Ver­jährungs­vor­schriften.

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Welche Datenschutzrechte bestehen?

Soweit die je­weiligen Tat­bestands­voraus­setzungen vor­liegen, besteht ein Recht auf Aus­kunft (Art. 15 EU-DSGVO in Verbindung mit § 11 Abs. 8 RBStV), Be­richti­gung (Art. 16 EU-DSGVO), Löschung (Art. 17 EU-DSGVO), Ein­schrän­kung der Ver­arbei­tung (Art. 18 EU-DSGVO), Daten­über­trag­bar­keit (Art. 20 EU-DSGVO). Ent­sprechen­de An­träge werden in der Regel vom Beitrags­service be­arbeitet, sofern sich diese auf die Daten­ver­arbei­tung im Rahmen des Rund­funk­beitrags­ein­zugs be­ziehen.

Sofern die Ver­arbei­tung der Daten auf eine er­teilte Ein­willi­gung ge­stützt wird, kann diese jeder­zeit wider­rufen werden. Dies gilt auch für den Wider­ruf von Ein­willi­gungs­erklä­rungen, die vor der Gel­tung der EU-DSGVO, also vor dem 25. Mai 2018, dem Beitrags­service gegen­über er­teilt worden sind. Der Wider­ruf der Ein­willi­gung lässt die Recht­mäßig­keit der bis zum Wider­ruf ver­arbeiteten Daten un­be­rührt.

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Besteht ein Recht auf Beschwerde?

Jede be­troffene Person hat das Recht auf Be­schwerde bei einer nach Landes­recht für die je­weilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 77 EU-DSGVO).

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Gibt es für die betroffene Person eine Pflicht zur Bereitstellung ihrer Daten?

Eine Pflicht zur Bereit­stellung von bestimmten personen­bezogenen Daten ergibt sich für die be­troffene Person aus § 8 RBStV.
Hier­zu ge­hören die un­ver­züg­liche An­zeige des Inne­habens (An­meldung) und des Endes des Inne­habens (Ab­meldung) einer Wohnung, einer Betriebs­stätte oder eines beitrags­pflich­tigen Kraft­fahr­zeugs sowie jeder Ände­rung der im Folgen­den ge­nannten Daten (Änderungs­meldung).

Folgende im Einzel­fall er­forder­liche Daten sind mit­zu­teilen und auf Ver­langen nach­zu­weisen:

  1. Vor- und Familien­name sowie früherer Namen, unter denen eine An­meldung be­stand,
  2. Tag der Geburt,
  3. Vor- und Familien­name oder Firma und An­schrift des Beitrags­schuldners und seines gesetz­lichen Ver­treters,
  4. gegen­wärtige An­schrift jeder Betriebs­stätte und jeder Wohnung, ein­schließ­lich aller vor­handenen An­gaben zur Lage der Wohnung, sowie im Falle der Be­freiung nach § 4 a RBStV die Angabe, bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- oder Neben­wohnung handelt,
  5. letzte der Landes­rund­funk­anstalt ge­meldete Anschrift des Beitrags­schuldners,
  6. voll­ständige Be­zeich­nung des Inhabers der Betriebs­stätte,
  7. An­zahl der Beschäf­tigten der Betriebs­stätte,
  8. Beitrags­nummer,
  9. Datum des Beginns des Inne­habens der Wohnung, der Betriebs­stätte oder des beitrags­pflichtigen Kraft­fahr­zeugs,
  10. Zu­gehörig­keit zu den Branchen und Einrich­tungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 RBStV,
  11. Anzahl der beitrags­pflichtigen Hotel- und Gäste­zimmer und Ferien­wohnungen und
  12. Anzahl und Zu­lassungs­ort der beitrags­pflichtigen Kraft­fahr­zeuge.

 

Bei der Ab­mel­dung sind zusätz­lich folgende Daten mit­zu­teilen und auf Ver­langen nach­zu­weisen:

  1. Datum des Endes des Inne­habens der Wohnung, der Betriebs­stätte oder des beitrags­pflichtigen Kraft­fahr­zeugs,
  2. der die Ab­mel­dung be­gründen­de Lebens­sach­ver­halt und
  3. die Beitrags­nummer des für die neue Wohnung in An­spruch ge­nommenen Beitrags­schuldners.

Da­rüber hinaus kann die zu­ständige Landes­rund­funk­anstalt von jedem Beitrags­schuldner oder von Personen oder Rechts­trägern, bei denen tat­säch­liche An­halts­punkte vor­liegen, dass sie Beitrags­schuldner sind und dies nicht oder nicht um­fassend an­ge­zeigt haben, Aus­kunft über die in § 8 Abs. 4 RBStV ge­nannten Daten ver­langen (§ 9 Abs. 1 RBStV).

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Welche möglichen Folgen hat es, wenn die betroffene Person dieser Verpflichtung zur Bereitstellung nicht nachkommt?

Wer vor­sätz­lich oder fahr­lässig das Inne­haben einer Wohnung, einer Betriebs­stätte oder eines beitrags­pflichtigen Kraft­fahr­zeugs nicht inner­halb eines Monats an­zeigt, handelt ordnungs­widrig. Diese Ordnungs­widrig­keit kann mit einer Geld­buße von bis zu 1.000 EUR ge­ahndet werden.

Im Falle einer Ab­meldung gilt, dass die Beitrags­pflicht un­ab­hängig vom tat­sächlichen Ende des Inne­habens der Wohnung, der Betriebs­stätte oder des Kraft­fahr­zeugs nicht vor Ab­lauf des Monats endet, in dem dies ange­zeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 RBStV).

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Inwieweit gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung oder findet Profiling statt?

Eine au­to­mati­sierte Ent­schei­dungs­fin­dung er­folgt nicht. Die Da­ten werden weder für ein Pro­filing im Sinne des Art. 22 EU-DSGVO noch für die Bil­dung von Wahr­schein­lich­keits- oder Score­werten ver­arbeitet.

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