Der Rundfunkbeitrag

Fragen und Antworten zum "Jahresbericht 2024"

Im Jahres­bericht 2024 informiert der Beitrags­service über die Ent­wicklung der Beitrags­erträge und stellt die we­sent­lichen Zahlen, Daten und Fakten zum Rund­funk­bei­trag dar. Nach­folgend finden Sie Ant­worten auf die häufigsten Fra­gen.

Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2024 entwickelt?

2024 erzielten ARD, ZDF und Deutsch­land­radio Erträge aus dem Rund­funk­beitrag von ins­gesamt 8.740 Mio. Euro. Das ent­spricht einem Rück­gang von 3,14 Prozent gegen­über dem Vor­jahr (2023: 9.023 Mio. Euro). Hinter­grund ist das Aus­laufen des bundes­weiten Melde­daten­ab­gleichs 2022, der im Jahr 2023 noch zu einem An­stieg der Erträge ge­führt hatte.

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Wie werden sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2025 voraussichtlich entwickeln?

Trotz schwieriger wirt­schaft­licher Rahmen­be­dingungen geht der Beitrags­service für 2025 von leicht steigenden Beitrags­erträgen aus. Dies ist vor allem auf den weit­gehenden Ab­schluss der Klärungs­ver­fahren im Zuge des bundes­weiten Melde­daten­abgleichs 2022 zurück­zuführen. Die neu er­fassten beitrags­pflichtigen Wohnungen tragen zu einer strukturellen Stabili­sierung der Erträge bei. Eine etwaige Er­höhung des Rund­funk­beitrags – wie von der Kommission zur Er­mittlung des Finanz­bedarfs (KEF) für die Periode ab 2025 empfohlen – würde die Ertrags­lage zu­sätzlich ver­bessern.

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Wie viele Wohnungen sind aktuell beim Beitragsservice gemeldet?

Zum 31. Dezember 2024 waren 40.516.173 Wohnungen beim Beitrags­service ge­meldet. Das sind rund 0,4 Prozent weniger als im Vor­jahr (2023: 40.698.001). Der Rück­gang ist auf die ab­schließende Klärung vieler Fälle aus dem bundes­weiten Melde­daten­ab­gleich 2022 zurück­zu­führen.

Auf Vor­jahres­niveau blieb der An­teil an Wohnungen, für die auf­grund einer Befreiungs­möglichkeit kein Rund­funk­beitrag (rund 6 Prozent) oder ein er­mäßigter Rund­funk­beitrag (rund 1 Prozent) ge­zahlt werden musste. Gering­fügig an­ge­stiegen ist der An­teil der Neben­wohnungen, die von der Beitrags­pflicht befreit waren. Dieser lag zum 31. Dezember 2024 bei rund 0,8 Prozent (2023: 0,7 Prozent).

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Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?

Ins­gesamt 2,4 Mio. Personen waren Ende 2024 aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rund­funk­beitrags befreit – ein Anstieg um 0,8 Prozent gegen­über dem Vor­jahr. Mehr Befreiungen gab es vor allem auf­grund des Bezugs von Grund­sicherung im Alter (+3,4 Prozent) sowie – nach rück­läufigem Trend in den Vor­jahren – von Bürger- und Sozial­geld (+0,3 Prozent).

Weiter gesunken ist hin­gegen die Zahl der Personen mit Beitrags­ermäßigung. Zum 31. Dezember 2024 zahlten ins­gesamt 397.371 Personen den sogenannten Drittel­beitrag (–1,7 Prozent).

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Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahler/-innen entwickelt?

Die Zahl der an­gemeldeten Betriebs­stätten stieg 2024 auf 4.401.909. Das sind 2,7 Prozent mehr als im Vor­jahr (2023: 4.284.207). Rund 95 Prozent der an­gemeldeten Betriebs­stätten fielen ent­weder in die erste oder zweite Beitrags­staffel, zahlte also pro Monat entweder einen Drittel­beitrag (6,12 Euro), oder einen vollen Beitrag (18,36 Euro), oder befand sich in einer Wohnung. Betriebs­stätten in einer Wohnung sind grund­sätzlich beitrags­frei, wenn die Wohnung bereits beim Beitrags­service an­gemeldet ist.

Die Regelungen des Rund­funk­beitrags für Unter­nehmen und Institutionen (rund 94 Prozent der Betriebs­stätten) unter­scheiden sich leicht von den Regelungen für Anbieter/-innen von Hotel- und Gäste­zimmern oder Ferien­wohnungen (rund 2 Prozent) sowie von denen für Ein­richtungen des Gemein­wohls (rund 4 Prozent). Unter­nehmen und Institutionen zahlen den Rund­funk­beitrag nach An­zahl ihrer beitrags­pflichtigen Betriebs­stätten, Beschäftigten und Fahr­zeuge. Bei Hotellerie und Gast­gewerbe zählt zusätzlich die Zahl der ver­mieteten Zimmer beziehungs­weise Ferien­wohnungen. Einrichtungen des Gemeinwohls zahlen maximal einen Drittel­beitrag pro Betriebs­stätte – inklusive aller genutzten Fahr­zeuge.

Während die Zahl der Ferien­wohnungen 2024 leicht stieg (+2,4 Prozent), blieb die Zahl der Hotel- und Gäste­zimmer nahezu stabil (–0,1 Prozent). Auch die Zahl der beitrags­pflichtigen Kraft­fahr­zeuge ver­änderte sich kaum (+0,3 Prozent).

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Wie viele Beitragszahler/-innen sind mit ihrer Zahlung in Verzug?

Rund 92 Prozent der knapp 47 Mio. Beitrags­konten waren Ende 2024 aus­geglichen, etwa 8 Prozent be­ziehungs­weise 3,73 Mio. Beitrags­konten be­fanden sich im Zahlungs­verzug – ein Rück­gang um fast 6 Prozent im Ver­gleich zum Vor­jahr (2023: 3,96 Mio.). Analog zur An­zahl der Beitrags­konten im Mahn­ver­fahren ging auch die Menge der aus­ge­brachten Mahn­maßnahmen (–1,3 Prozent) zurück. In Summe leitete der Beitrags­service rund 22,73 Mio. Mahn­maß­nahmen ein (2023: 23,02 Mio.), rund 1,59 Mio. davon waren Voll­streckungs­ersuchen (2023: 1,28 Mio.).

Während im Vor­jahr vor allem die unteren Mahn­stufen Zahlungs­erinnerung und Fest­setzungs­bescheid noch maß­geblich vom bundes­weiten Melde­daten­abgleich 2022 geprägt waren, betraf dies im Berichts­jahr nun die oberen Mahn­stufen Mahnung und Voll­streckung. Das erklärt auch den leichten An­stieg in diesem Bereich.

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Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?

Wenn Bei­trags­pflichtige ihren Rund­funk­bei­trag nicht zahlen, lei­tet der Bei­trags­service ein mehr­stufiges, schrift­liches Mahn­ver­fahren ein. Im ersten Schritt er­innert der Beitrags­service den säumigen Bei­trags­pflichtigen be­ziehungs­weise die säumige Bei­trags­pflichtige an die aus­stehende Zahlung. Bleibt diese inner­halb einer be­stimmten Frist weiter­hin aus, er­geht ein Fest­setzungs­be­scheid. Dabei han­delt es sich um einen voll­streck­baren Titel. In diesem sind die offenen For­derungen nebst Säum­niszu­schlag fest­ge­setzt. Bei­trags­pflichtige, die wieder­holt zahlungs­säumig sind, erhalten den Fest­setzungs­be­scheid nebst Säum­nis­zu­schlag ohne vor­herige Zahlungs­erinnerung.

Bleibt die Zahlung der aus­stehenden Be­träge weiter­hin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese frucht­los, wird die Voll­streckung eingeleitet. Die Voll­streckung fest­ge­setzter Rund­funk­bei­träge richtet sich nach den ge­setzlichen Bestimmungen in den ein­zelnen Bun­des­ländern. Spezielle Re­ge­lungen für den Rund­funk­bei­trag be­stehen nicht.

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