Fragen und Antworten zum Jahresbericht 2024
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2024 entwickelt?
Wie werden sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2025 voraussichtlich entwickeln?
Wie viele Wohnungen sind aktuell beim Beitragsservice gemeldet?
Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?
Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahler/-innen entwickelt?
Wie viele Beitragszahler/-innen sind mit ihrer Zahlung in Verzug?
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2024 entwickelt?
2024 erzielten ARD, ZDF und Deutschlandradio Erträge aus dem Rundfunkbeitrag von insgesamt 8.740 Mio. Euro. Das entspricht einem Rückgang von 3,14 Prozent gegenüber dem Vorjahr (2023: 9.023 Mio. Euro). Hintergrund ist das Auslaufen des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2022, der im Jahr 2023 noch zu einem Anstieg der Erträge geführt hatte.
Wie werden sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2025 voraussichtlich entwickeln?
Trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen geht der Beitragsservice für 2025 von leicht steigenden Beitragserträgen aus. Dies ist vor allem auf den weitgehenden Abschluss der Klärungsverfahren im Zuge des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2022 zurückzuführen. Die neu erfassten beitragspflichtigen Wohnungen tragen zu einer strukturellen Stabilisierung der Erträge bei. Eine etwaige Erhöhung des Rundfunkbeitrags – wie von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) für die Periode ab 2025 empfohlen – würde die Ertragslage zusätzlich verbessern.
Wie viele Wohnungen sind aktuell beim Beitragsservice gemeldet?
Zum 31. Dezember 2024 waren 40.516.173 Wohnungen beim Beitragsservice gemeldet. Das sind rund 0,4 Prozent weniger als im Vorjahr (2023: 40.698.001). Der Rückgang ist auf die abschließende Klärung vieler Fälle aus dem bundesweiten Meldedatenabgleich 2022 zurückzuführen.
Auf Vorjahresniveau blieb der Anteil an Wohnungen, für die aufgrund einer Befreiungsmöglichkeit kein Rundfunkbeitrag (rund 6 Prozent) oder ein ermäßigter Rundfunkbeitrag (rund 1 Prozent) gezahlt werden musste. Geringfügig angestiegen ist der Anteil der Nebenwohnungen, die von der Beitragspflicht befreit waren. Dieser lag zum 31. Dezember 2024 bei rund 0,8 Prozent (2023: 0,7 Prozent).
Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?
Insgesamt 2,4 Mio. Personen waren Ende 2024 aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit – ein Anstieg um 0,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Mehr Befreiungen gab es vor allem aufgrund des Bezugs von Grundsicherung im Alter (+3,4 Prozent) sowie – nach rückläufigem Trend in den Vorjahren – von Bürger- und Sozialgeld (+0,3 Prozent).
Weiter gesunken ist hingegen die Zahl der Personen mit Beitragsermäßigung. Zum 31. Dezember 2024 zahlten insgesamt 397.371 Personen den sogenannten Drittelbeitrag (–1,7 Prozent).
Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahler/-innen entwickelt?
Die Zahl der angemeldeten Betriebsstätten stieg 2024 auf 4.401.909. Das sind 2,7 Prozent mehr als im Vorjahr (2023: 4.284.207). Rund 95 Prozent der angemeldeten Betriebsstätten fielen entweder in die erste oder zweite Beitragsstaffel, zahlte also pro Monat entweder einen Drittelbeitrag (6,12 Euro), oder einen vollen Beitrag (18,36 Euro), oder befand sich in einer Wohnung. Betriebsstätten in einer Wohnung sind grundsätzlich beitragsfrei, wenn die Wohnung bereits beim Beitragsservice angemeldet ist.
Die Regelungen des Rundfunkbeitrags für Unternehmen und Institutionen (rund 94 Prozent der Betriebsstätten) unterscheiden sich leicht von den Regelungen für Anbieter/-innen von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen (rund 2 Prozent) sowie von denen für Einrichtungen des Gemeinwohls (rund 4 Prozent). Unternehmen und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag nach Anzahl ihrer beitragspflichtigen Betriebsstätten, Beschäftigten und Fahrzeuge. Bei Hotellerie und Gastgewerbe zählt zusätzlich die Zahl der vermieteten Zimmer beziehungsweise Ferienwohnungen. Einrichtungen des Gemeinwohls zahlen maximal einen Drittelbeitrag pro Betriebsstätte – inklusive aller genutzten Fahrzeuge.
Während die Zahl der Ferienwohnungen 2024 leicht stieg (+2,4 Prozent), blieb die Zahl der Hotel- und Gästezimmer nahezu stabil (–0,1 Prozent). Auch die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge veränderte sich kaum (+0,3 Prozent).
Wie viele Beitragszahler/-innen sind mit ihrer Zahlung in Verzug?
Rund 92 Prozent der knapp 47 Mio. Beitragskonten waren Ende 2024 ausgeglichen, etwa 8 Prozent beziehungsweise 3,73 Mio. Beitragskonten befanden sich im Zahlungsverzug – ein Rückgang um fast 6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2023: 3,96 Mio.). Analog zur Anzahl der Beitragskonten im Mahnverfahren ging auch die Menge der ausgebrachten Mahnmaßnahmen (–1,3 Prozent) zurück. In Summe leitete der Beitragsservice rund 22,73 Mio. Mahnmaßnahmen ein (2023: 23,02 Mio.), rund 1,59 Mio. davon waren Vollstreckungsersuchen (2023: 1,28 Mio.).
Während im Vorjahr vor allem die unteren Mahnstufen Zahlungserinnerung und Festsetzungsbescheid noch maßgeblich vom bundesweiten Meldedatenabgleich 2022 geprägt waren, betraf dies im Berichtsjahr nun die oberen Mahnstufen Mahnung und Vollstreckung. Das erklärt auch den leichten Anstieg in diesem Bereich.
Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?
Wenn Beitragspflichtige ihren Rundfunkbeitrag nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges, schriftliches Mahnverfahren ein. Im ersten Schritt erinnert der Beitragsservice den säumigen Beitragspflichtigen beziehungsweise die säumige Beitragspflichtige an die ausstehende Zahlung. Bleibt diese innerhalb einer bestimmten Frist weiterhin aus, ergeht ein Festsetzungsbescheid. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. In diesem sind die offenen Forderungen nebst Säumniszuschlag festgesetzt. Beitragspflichtige, die wiederholt zahlungssäumig sind, erhalten den Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungserinnerung.
Bleibt die Zahlung der ausstehenden Beträge weiterhin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese fruchtlos, wird die Vollstreckung eingeleitet. Die Vollstreckung festgesetzter Rundfunkbeiträge richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Spezielle Regelungen für den Rundfunkbeitrag bestehen nicht.