Der Rundfunkbeitrag

Fragen und Antworten zum "Jahresbericht 2022"

Im Jahres­bericht 2022 informiert der Beitrags­service über die Ent­wicklung der Beitrags­erträge und stellt die we­sent­lichen Zahlen, Daten und Fakten zum Rund­funk­bei­trag dar. Nach­folgend finden Sie Ant­worten auf häufige Fra­gen, etwa zu den Aus­wir­kungen des Ukraine-Kriegs oder zum En­de des Jahres ge­starteten bundes­wei­ten Melde­daten­ab­gleich.

Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2022 entwickelt?

2022 erzielten ARD, ZDF und Deutsch­land­radio aus dem Rund­funk­beitrag Erträge von ins­gesamt 8.568 Mio. Euro. Damit haben sich die Erträge im Ver­gleich zum Vor­jahr um rund 146 Mio. erhöht (+1,73 %). 2021 stiegen die Erträge bereits um rund 311 Mio. Euro (+3,84 %). Grund für den Er­trags­an­stieg ist die vom Bun­des­ver­fassungs­ge­richt be­schlossene An­passung des Rund­funk­bei­trags auf 18,36 Euro pro Monat, die der Bei­trags­service An­fang August 2021 um­gesetzt hatte. Im Gegen­satz zum Vor­jahr galt die neue Bei­trags­höhe im Be­richts­jahr nicht nur für fünf Mo­na­te, son­dern erst­mals für das ge­samte Jahr.

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Welche Auswirkungen haben der Ukraine-Krieg und die daraus resultierende Inflation auf den Beitragseinzug und die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag?

Der Krieg in der Ukraine und seine ökonomischen Folgen haben – wie die Finanz­krise im Jahr 2009 so­wie die Corona-Pan­demie in den Jahren 2020 bis 2022 – bis­lang keinen nennens­werten Ein­fluss auf die Er­träge aus dem Rund­funk­bei­trag. Dies liegt vor allem an den recht­zei­tigen und wirk­samen staatlichen Maß­nahmen zur Stützung der Wirt­schaft und zum Aus­gleich der In­flation sowie an dem nach wie vor stabilen Ar­beits­markt.

Welche Folgen der Krieg perspek­tivisch auf die Wirt­schaft, den Arbeits­markt und damit auch auf die Er­träge aus dem Rund­funk­bei­trag haben wird, lässt sich auf­grund der viel­fältigen Ein­fluss­faktoren und Un­wäg­bar­keiten jedoch aktuell nicht ab­schließend be­werten.

Mögliche Ver­än­derungen auf dem Ar­beits­markt schlagen sich in den Be­ständen des Beitrags­service üblicher­weise erst mit Ver­zögerung nieder. Per­sonen, die in­folge der schwierigen wirt­schaftlichen Lage ihren Ar­beits­platz ver­loren haben, be­ziehen in der Regel zu­nächst Arbeits­losen­geld I (ALG I) und er­füllen da­mit noch nicht die Voraus­setzungen für eine Beitrags­be­freiung. Gleiches gilt für Per­sonen, die vorüber­gehend Kurz­ar­beiter­geld er­halten. Empfänger von ALG II (seit 2023: Bürgergeld) machen rund zwei Drittel der Beitrags­befreiten aus.

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Wie geht der Beitragsservice mit Menschen um, die vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind?

Um den Ge­flüchteten aus der Ukraine die An­kunft in der Bundesrepublik zu erleichtern, tat der Bei­trags­service sein Möglichstes. Da ukrainische Kriegs­ge­flüchtete in der Regel von der Rund­funk­bei­trags­pflicht be­freit sind und in Ge­mein­schafts­unter­künften grund­sätzlich keine An­melde­pflicht zum Rund­funk­bei­trag be­steht, sperrte der Bei­trags­service etwa die An­schriften von Flüchtlings­unter­künften, um zu ver­hindern, dass Ge­flüchtete im Rahmen eta­blierter Pro­zesse auto­ma­tisiert zur Klärung der Rund­funk­bei­trags­pflicht an­ge­schrieben werden.

Um den Kriegs­ge­flüchteten aus der Ukraine die Regelungen zum Rund­funk­beitrag und die Möglichkeiten der Bei­trags­be­freiung in ihrer Mutter­sprache zu er­klären, er­weiterte der Bei­trags­service sein fremd­sprachiges An­ge­bot auf rundfunkbeitrag.de. Alle relevanten In­for­mationen zum Rund­funk­bei­trag für Ge­flüchtete und Asyl­suchende finden sich dort seit März 2022 nicht nur auf Deutsch und Englisch, son­dern auch in ukrainischer Sprache.

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Seit November 2022 führt der Beitragsservice erneut einen sogenannten bundesweiten Meldedatenabgleich durch. Warum ist dies nach den Meldedatenabgleichen in den Jahren 2013/14 und 2018/19 erneut notwendig?

Der Gesetz­geber hat im Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag (§ 11 Abs. 5 RBStV) ab dem Jahr 2022 einen alle vier Jahre statt­fin­den­den bun­des­weiten Mel­de­daten­ab­gleich vor­ge­sehen. Dies be­gründet sich damit, dass die so­ge­nannte an­lass­be­zogene Mel­de­daten­über­mittlung (die zum Beispiel im Falle eines Um­zugs er­folgt) und die sonstigen Er­he­bungs­mög­lich­keiten des Bei­trags­service nach den Er­fahrungen der zurück­liegen­den Mel­de­daten­ab­gleiche allein nicht aus­reichen, um alle bei­trags­pflichtigen Wohnungen ordnungs­ge­mäß zu er­fassen.

Warum das so ist, zeigt folgendes Bei­spiel: Zieht ein Beitrags­zahlender etwa auf­grund einer Trennung oder der Auf­lösung einer Wohn­ge­meinschaft aus, so werden dem Bei­trags­service durch die an­lass­be­zogene Mel­de­daten­über­mittlung keine In­for­mationen zu den Per­sonen über­mittelt, die weiter­hin in der Wohnung wohnen. Meldet sich keiner der ver­bliebenen Bewohner – ob be­wusst oder un­bewusst – beim Bei­trags­service, würde dieser hier­von nichts er­fahren. Der bundes­weite Mel­de­daten­ab­gleich er­möglicht es, diese Personen an­zu­schreiben und den Sach­ver­halt zu klären.

Der Mel­de­daten­ab­gleich ist so­mit er­for­derlich, um die Aktualität des Daten­be­stands beim Bei­trags­service sicher­zu­stellen. Er findet nur dann nicht statt, wenn die Kommission zur Er­mittlung des Finanz­be­darfs der Rund­funk­an­stalten (KEF) als un­ab­hängiges Sach­ver­ständigen­gremium in ihrem Be­richt fest­stellt, dass der Daten­be­stand des Bei­trags­service hin­reichend aktuell ist.

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Kann es passieren, dass ich – obwohl ich bereits im Rahmen eines zurückliegenden Meldedatenabgleichs alle notwendigen Angaben gemacht habe – noch einmal vom Beitragsservice angeschrieben werde?

Trotz um­fang­reicher Vor­kehrungen kann der Bei­trags­service nicht gänzlich aus­schließen, dass Per­sonen, die im Rahmen eines der voran­ge­gangenen Melde­daten­ab­gleiche an­ge­schrieben wurden, er­neut ein ent­sprechen­des Schrei­ben des Bei­trags­service er­halten. Hinter­grund ist, dass aus Daten­schutz­gründen viele Daten­sätze (zum Bei­spiel ab­ge­mel­de­te Bei­trags­kon­ten) ge­löscht werden mussten und daher nicht mehr vor­handen sind. In jedem Fall ist es wichtig, auf Schrei­ben des Bei­trags­service zu reagieren. Dazu ein­fach den QR-Code auf dem Schrei­ben scannen und die be­nötigten An­gaben unter rundfunkbeitrag.de/meldedaten mitteilen. Alter­nativ kann auch der bei­ge­fügte Ant­wort­bogen aus­ge­füllt und an den Bei­trags­service zu­rück­ge­sandt werden.

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Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?

Rund 2,43 Mio. Per­so­nen waren zum 31. Dezember 2022 aus so­zialen Grün­den von der Zah­lung des Rund­funk­bei­trags be­freit. Das sind rund 2,4 % weniger als im Vor­jahr. Auch die An­zahl der Er­mäßigungen ist 2022 – dem Trend der Vorjahre folgend – weiter gesunken (‒3,4 %). Rund 409.000 Per­so­nen zahlen somit einen Drittel­bei­trag – monat­lich 6,12 Euro.

Der Rück­gang im Ver­gleich zum Vor­jahr ist vor allem da­rauf zu­rück­zu­führen, dass es im Be­richts­jahr we­niger Empfänger von Sozial- oder Ar­beits­losen­geld II gab, die von der Bei­trags­pflicht be­freit waren. Diese Ent­wicklung folgt dem Ar­beits­markt und ist der im Jahres­durch­schnitt weiter gesunkenen Arbeits­losig­keit ge­schuldet. Be­reits seit 2018 geht die An­zahl der Be­frei­ungen auf­grund von Ar­beits­losen­geld II kon­tinuierlich zu­rück.

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Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahlenden im Jahr 2022 entwickelt?

Im ge­werblichen Be­reich ist die An­zahl der an­ge­mel­de­ten Be­triebs­stätten – Krieg und Krisen zum Trotz – 2022 zum wieder­hol­ten Mal leicht an­ge­stiegen. Ins­ge­samt waren zum Jahres­ende 4,18 Mio. Be­triebs­stätten beim Bei­trags­service ge­meldet. Die Zu­wachs­rate fällt mit rund 1,9 % ge­ringfügig höher aus als im Vor­jahr (2021: +1,6 %). Die große Mehr­heit der an­ge­mel­de­ten Be­triebs­stätten (rund 94 %) fiel ent­we­der in die er­ste oder zwei­te Bei­trags­staffel, zahlte also pro Monat ent­weder einen Drittelbeitrag (6,12 Euro) oder einen vollen Beitrag (18,36 Euro) oder befand sich in einer Woh­nung. Be­triebs­stätten in einer Woh­nung sind grund­sätz­lich bei­trags­frei.

Die Re­ge­lun­gen des Rund­funk­bei­trags für Un­ter­nehmen und In­st­itu­tionen (93,9 % der Be­triebs­stätten) un­ter­scheiden sich leicht von den Re­ge­lungen für Anbieter von Hotel- und Gäste­zimmern oder Ferien­woh­nungen (1,8 %) so­wie von de­nen für Ein­richtun­gen des Ge­mein­wohls (4,3 %).

So­wohl die Zahl der ge­mel­de­ten Ferien­wohnungen (‒0,2 %) als auch die An­zahl der Hotel- und Gäste­zimmer (+1,1 %) haben sich gegen­über dem Vor­jahr kaum ver­ändert. Die Zahl der bei­trags­pflich­tigen Kraft­fahr­zeuge erhöhte sich geringfügig (+5,2 %).

Un­ter­nehmen und In­sti­tu­tionen zahlen den Rund­funk­bei­trag ent­sprechend der An­zahl ihrer bei­trags­pflichtigen Be­triebs­stätten, so­zial­ver­sicherungsp­flichtig Be­schäf­tigten und bei­trags­pflich­tigen Kraft­fahr­zeuge. Bei An­bie­tern von Hotel- und Gäste­zimmern ist zu­dem die An­zahl der ver­mie­te­ten Ferien­wohnungen be­ziehungs­wei­se Hotel- und Gäste­zimmer maß­ge­blich für den zu zahlen­den Bei­trag. Ein­rich­tun­gen des Ge­mein­wohls wer­den aus­schließ­lich der er­sten Bei­trags­staffel zu­ge­ordnet und zahlen maximal einen Drittelbeitrag – monat­lich 6,12 Euro –  pro Betriebs­stätte. Da­rin ent­hal­ten sind auch sämt­liche Kraft­fahr­zeu­ge, die die Ein­rich­tung nutzt.

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Wie viele Beitragspflichtige sind mit ihrer Zahlung in Verzug?

Ende 2022 waren knapp 93 % der Bei­trags­kon­ten aus­ge­glichen, weil der Rund­funk­bei­trag re­gel­mäßig und pünkt­lich ge­zahlt wurde. Nur rund 7 % der Bei­trags­zahlenden waren am 31. De­zember mit der Zahlung des Rund­funk­bei­trags in Ver­zug. Von den ins­ge­samt rund 46 Mio. Bei­trags­konten be­fan­den sich damit Ende 2022 rund 3,2 Mio. (+7,3 % gegenüber dem Vorjahr) in einer Mahn­stufe oder in der Voll­streckung.

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Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?

Wenn Bei­trags­pflichtige ihren Rund­funk­bei­trag nicht zahlen, lei­tet der Bei­trags­service ein mehr­stufiges, schrift­liches Mahn­ver­fahren ein. Im ersten Schritt er­innert der Beitrags­service den säumigen Beitrags­pflichtigen an die aus­stehende Zahlung. Bleibt diese inner­halb einer be­stimmten Frist weiter­hin aus, er­geht ein Fest­setzungs­be­scheid. Dabei han­delt es sich um einen voll­streck­baren Titel. In diesem sind die offenen For­derungen nebst Säum­niszu­schlag fest­ge­setzt. Bei­trags­pflichtige, die wieder­holt zahlungs­säumig sind, erhalten den Fest­setzungs­be­scheid nebst Säum­nis­zu­schlag ohne vor­herige Zahlungs­erinnerung.

Bleibt die Zahlung der aus­stehenden Be­träge weiter­hin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese frucht­los, stellt die zu­ständige Landes­rund­funk­an­stalt beim örtlichen Voll­streckungs­organ ein Voll­streckungs­er­suchen. Die Voll­streckung fest­ge­setzter Rund­funk­bei­träge richtet sich nach den all­ge­meinen ge­setzlichen Bestimmungen in den ein­zelnen Bun­des­ländern. Spezielle Re­ge­lungen für den Rund­funk­bei­trag be­stehen nicht.

In Summe wurden 2022 rund 19,52 Mio. Maß­nahmen im For­derungs­manage­ment ein­ge­leitet (+16,44 % gegenüber dem Vorjahr). Während die Zahl der Maß­nahmen auf den un­teren Mahn­stufen (Zahlungs­erinnerungen und Bei­trags­be­scheide) an­stieg, war die An­zahl der Voll­streckungs­er­suchen hin­gegen er­neut rück­läufig (‒8,4 %).

Ur­sächlich für die er­höhte Aus­bringung von Zahlungs­erinnerungen und Be­scheiden ist neben ge­sell­schaftlichen und wirt­schaftlichen Ent­wicklungen vor allem die Ein­führung der so­ge­nannten Ein­mal­zahlungs­auf­forderung, die seit Anfang 2022 sukzessive die bis dato vierteljährlich versandten Zahlungs­auf­forderungen er­setzt und in­folge derer einige Bei­trags­zahlende die frist­ge­rechte Zahlung des Rund­funk­bei­trags zu­nächst ver­säumten.

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Beitragszahlende, die bislang noch nicht am SEPA-Verfahren teilnehmen, erhalten seit Anfang 2022 anstelle der bis dato vierteljährlich versandten Zahlungsaufforderung sukzessive nur noch eine einmalige Zahlungsaufforderung, in der sämtliche Fälligkeitstermine vermerkt sind. Was sind die Hintergründe?

Die Um­stellung von der vierteljährlichen Zahlungs­auf­forderung auf die so­ge­nannte Ein­mal­zahlungs­auf­forderung, die seit Anfang 2022 sukzessive an Beit­rags­zahlende ver­sandt wird, die bis­lang nicht am SEPA-Ver­fahren teil­nehmen, ist eine von mehreren strategischen Maß­nahmen des Bei­trags­service zur Stei­gerung der Wirt­schaft­lich­keit des Bei­trags­ein­zugs.

In der Ein­mal­zahlungs­auf­forderung sind, ähnlich wie bei kommunalen Grund­be­sitz­ab­gaben­be­scheiden, sämt­liche re­le­vanten Zahlungs­termine des Rund­funk­bei­trags über­sichtlich auf­ge­listet. Sie ent­hält zu­dem In­for­mationen zur Teil­nahme am SEPA-Last­schrift­verfahren so­wie einen QR-Code, der zum ent­sprechen­den On­line-For­mular auf rundfunkbeitrag.de führt. Eine er­neu­te Zahlungs­auf­forderung wird erst ver­schickt, wenn sich an der Bei­trags­höhe et­was än­dert.

Die Ein­mal­zahlungs­auf­forderung sorgt beim Bei­trags­service für substan­zielle Ein­sparungen von Papier-, Druck- und Por­to­kosten, die im Rahmen des wieder­kehrenden Ver­sands von Zahlungs­auf­forderungen bis­lang ent­standen sind. Die Ein­mal­zahlungs­auf­forderung er­höht damit nicht nur die Wirt­schaft­lich­keit und – auf­grund des ver­ringerten Papier­ver­brauchs – auch die Nach­hal­tig­keit des Bei­trags­ein­zugs, son­dern trägt letztlich auch zur Auf­wands­sta­bi­li­tät bei.

Hin­zu kommt, dass die Kosten der bis­herigen quartals­weise ver­sandten Zahlungs­auf­forderungen aus den Bei­trags­er­trägen und so­mit auch von all den­jenigen Bei­trags­zahlenden mit­finan­ziert werden mussten, die gar keine Zahlungs­auf­forderungen er­halten, weil sie am SEPA-Ver­fahren teil­nehmen. Dies trifft aktuell bereits auf mehr als 70 % aller Bei­trags­zahlen­den zu. Da es sich beim Rund­funk­bei­trag um ein So­li­dar­mo­dell han­delt, wäre Fest­halten an der wieder­kehren­den Zahlungs­auf­forderung gegen­über der Mehr­heit im effizienten SEPA-Last­schrift­ein­zug nur schwer zu recht­fer­tigen.

Da der Zahlungs­rhythmus oben­drein ge­setzlich ge­regelt ist und die Kosten für Papier, Druck und Porto in­folge der der­zei­tigen In­flation wohl auch perspektivisch weiter stei­gen wer­den, stellt diese Maß­nahme einen kon­sequenten Schritt hin zu einem effi­zien­teren Bei­trags­ein­zug dar.

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