Änderungen der Beschäftigtenzahl mitteilen
Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten müssen einmal jährlich – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März – angezeigt werden. Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage ist nur in dieser Zeit möglich. Pro beitragspflichtige Betriebsstätte[_UuI] ist die Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres Beschäftigten zu übermitteln. Diese Angaben sind die Grundlage der Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. März des laufenden Jahres.
Bei verspäteten Mitteilungen kann eine eventuelle Reduzierung des Rundfunkbeitrags im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden, sondern erst ab 1. April des Folgejahres. Haben sich bis dahin wiederum Änderungen ergeben, ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eine erneute Mitteilung notwendig.
Durchschnittliche Beschäftigtenzahl ermitteln
Sie haben folgende Wahlmöglichkeit: Entweder geben Sie die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl, an (Zählweise A). Oder Sie berücksichtigen die wöchentliche Arbeitszeit und rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen (Zählweise B).
Wer gilt nicht als Beschäftigter?
Folgende Personen werden nicht als Beschäftigte angesehen:
- Inhaber, auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Inhaber oder Geschäftsführer zum Beispiel einer GmbH,
- Auszubildende und Praktikanten,
- Studierende dualer Studiengänge,
- Studien- und Rechtsreferendare,
- geringfügig Beschäftigte beziehungsweise Minijobber,
- Personen, die ein Freiwilliges Soziales oder Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren,
- Medizinstudenten im Praktischen Jahr,
- Beschäftigte im Sonderurlaub,
- Personen, die nicht im Inland, sondern nur im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wie zum Beispiel Erntehelfer,
- ehrenamtlich tätige Personen,
- Beschäftigte in Elternzeit, sofern sie nicht in Teilzeit arbeiten.