Widerspruchsfrist und Adressat des Widerspruchs
Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an Sie. Nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid vier Tage nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Den Widerspruch müssen Sie bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Kontaktdaten der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.
Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist bei der Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice eingegangen sein. Wenn Ihr Widerspruch dort erst später eingeht oder wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar und Sie können nicht mehr gegen ihn vorgehen.
Ist Ihr Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Beachten Sie hierzu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.
Abweichende Regelung in Bayern:
Wenn Sie einen Bescheid des Bayerischen Rundfunks erhalten, können Sie wählen, ob Sie beim Bayerischen Rundfunk oder beim Beitragsservice Widerspruch einlegen oder stattdessen unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Welches Verwaltungsgericht zuständig ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids entnehmen, gegen den Sie sich wenden wollen.
Form des Widerspruchs
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einlegen. Die Anschriften der Landesrundfunkanstalt und des Beitragsservice finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen.
Alternativ können Sie Ihren Widerspruch in elektronischer Form erheben. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
Sie senden Ihren elektronisch signierten Widerspruch mit einer De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.
Um einen Widerspruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter. Weitere technische Anforderungen finden Sie hier. Der Beitragsservice nutzt das De-Mail-Verfahren lediglich zur Annahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.
Bitte beachten Sie: Eine rechtswirksame Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Widerspruch ist unzulässig.
Mögliche Gründe für einen Widerspruch
Ein begründeter Einwand gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
- Sie in dem festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig waren,
- für den festgesetzten Zeitraum eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch den Beitragsservice bewilligt wurde,
- für den festgesetzten Zeitraum eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags durch den Beitragsservice bewilligt wurde und deshalb die Höhe des festgesetzten Betrags nicht korrekt ist,
- für den festgesetzten Zeitraum schon der Rundfunkbeitrag für die Wohnung oder Betriebsstätte an den Beitragsservice entrichtet wurde und das durch einen Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bestimmte Sozialleistungen erhalten oder wegen bestimmter körperlicher Einschränkungen (zum Beispiel Taubblindheit) das Programm nicht nutzen können.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen wegen einer Behinderung das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.
Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine Nebenwohnung innehaben und dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits von Ihnen oder der Person gezahlt wird, mit der Sie verheiratet sind oder mit der Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.