Widerspruch

Informationen zum Widerspruch

Wenn Sie mit dem Inhalt eines Bescheids (zum Beispiel eines Fest­setzungs­bescheids) nicht ein­verstanden sind, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein­legen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Widerspruch.

 

Widerspruchsfrist und Adressat des Widerspruchs

Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Wider­spruch ein­legen.

Die Wider­spruchs­frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Bescheids an Sie. Nach dem jeweils an­wendbaren Landes­recht gilt ein Bescheid vier Tage nach seiner Auf­gabe zur Post als be­kannt gegeben.

Den Wider­spruch müssen Sie bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Kontakt­daten der Landes­rundfunk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.

Der Wider­spruch muss inner­halb der Wider­spruchs­frist bei der Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­gegangen sein. Wenn Ihr Wider­spruch dort erst später ein­geht oder wenn Sie keinen Wider­spruch ein­legen, wird der Bescheid nach dem Ab­lauf der Wider­spruchs­frist un­an­fecht­bar und Sie können nicht mehr gegen ihn vor­gehen.

Ist Ihr Wider­spruch nicht erfolg­reich, können Sie beim zuständigen Verwaltungs­gericht Klage er­heben. Beachten Sie hierzu bitte die Rechts­behelfs­belehrung im Wider­spruchs­bescheid.

Abweichende Regelung in Bayern:

Wenn Sie einen Bescheid des Bayerischen Rund­funks er­halten, können Sie wählen, ob Sie beim Bayerischen Rund­funk oder beim Beitrags­service Widerspruch einlegen oder statt­dessen un­mittelbar Klage beim Verwaltungs­gericht er­heben. Welches Verwaltungs­gericht zu­ständig ist, können Sie der Rechts­behelfs­belehrung des Bescheids ent­nehmen, gegen den Sie sich wenden wollen.

Form des Widerspruchs

Sie können Ihren Wider­spruch schriftlich oder zur Nieder­schrift bei der zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt oder beim Beitrags­service ein­legen. Die Anschriften der Landes­rund­funk­anstalt und des Beitrags­service finden Sie in dem Bescheid, gegen den Sie vor­gehen wollen.

Alternativ können Sie Ihren Wider­spruch in elektronischer Form erheben. Dafür steht folgende Möglich­keit zur Ver­fügung:

Sie senden Ihren elektronisch signierten Wider­spruch mit einer De-Mail in der Sende­variante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rundfunkbeitrag.de-mail.de.

Um einen Wider­spruch per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkre­ditierten De-Mail-Dienste­anbieter. Weitere technische Anfor­derungen finden Sie hier. Der Bei­trags­service nutzt das De-Mail-Ver­fahren lediglich zur An­nahme von De-Mails. Er versendet keine Antworten mittels De-Mail.

Bitte beachten Sie: Eine rechtswirksame Wider­spruchs­erhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Auch ein telefonischer Wider­spruch ist un­zulässig.

Mögliche Gründe für einen Widerspruch

Ein begründeter Einwand gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn

  • Sie in dem fest­gesetzten Zeit­raum nicht anmelde­pflichtig waren,
  • für den fest­gesetzten Zeit­raum eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht durch den Beitrags­service bewilligt wurde,
  • für den fest­gesetzten Zeit­raum eine Ermäßi­gung des Rund­funk­beitrags durch den Beitrags­service bewilligt wurde und deshalb die Höhe des fest­gesetz­ten Betrags nicht korrekt ist,
  • für den fest­gesetzten Zei­traum schon der Rund­funk­beitrag für die Wohnung oder Betriebs­stätte an den Beitrags­service entrich­tet wurde und das durch einen Zahlungs­beleg nach­gewie­sen werden kann.

Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nach­weisen können, dass Sie bestimmte Sozialleistungen erhalten oder wegen bestimmter körperlicher Einschränkungen (zum Beispiel Taubblindheit) das Programm nicht nutzen können.

Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen wegen einer Behinderung das Merkzeichen RF zuerkannt wurde.

Ein begründeter Einwand gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine Nebenwohnung innehaben und dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits von Ihnen oder der Person gezahlt wird, mit der Sie verheiratet sind oder mit der Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.