Ich bin vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Was gilt dann?
Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Studierende nur möglich, wenn sie BAföG beziehen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kommt eine Befreiung als besonderer Härtefall nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn Studierende in bestimmten Fällen keine BAföG-Leistungen (mehr) erhalten, obwohl sie bedürftig sind.
Eine Härtefallbefreiung ist zum Beispiel in folgenden Fällen möglich:
- Studierender befindet sich in einem Zweitstudium, § 7 Abs. 2 BAföG
- Studierender hat das Studienfach gewechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Altersgrenze überschritten, § 10 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Förderungshöchstdauer überschritten, § 15a BAföG
- Studierender hat den Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht erbracht
Eine Bedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen nach Abzug der anzurechnenden Kosten (Wohnkosten, Krankenkassen-Beiträge) unterhalb des für Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Regelsatzes liegt. Eine Bedürftigkeit wird auch dann noch angenommen, wenn der Regelsatz um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro überschritten wird.
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