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Rundfunkbeitrag: Was gilt für Geflüchtete aus der Ukraine?

März 2022

Men­schen, die wegen des Ukraine­kriegs in Deutsch­land Schutz suchen, müssen in der Regel keinen Rund­funk­bei­trag zahlen. Darauf weist der Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio aus aktuellem An­lass hin. Alle re­le­vanten In­for­mationen zum Rund­funk­bei­trag für Asyl­suchende stellt der Beitrags­service ab so­fort on­line auch in ukrainischer Sprache zur Ver­fügung.

Menschen, die auf der Flucht vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutsch­land kommen, müssen in der Regel keinen Rund­funk­beitrag zahlen. Während Be­wohner von Gemein­schafts­unter­künften sich gar nicht erst zum Rund­funk­beitrag an­melden müssen, können sich Ge­flüchte­te, die de­zentral unter­ge­bracht sind, von der Beitrags­pflicht be­freien lassen, wenn sie be­stimmte Sozial­leistungen er­halten. Hier ein Über­blick über die Rege­lungen im Detail:

 

Keine An­melde­pflicht für Be­wohner von Ge­meinschafts­unter­künften

Ge­flüchtete, die in Auf­nahme­ein­rich­tungen und Ge­mein­schafts­unter­künften unter­ge­bracht werden, müssen nicht zum Rund­funk­beitrag an­ge­meldet werden. Um Personen in ent­sprechen­den Ein­rich­tungen gar nicht erst zum Rund­funk­beitrag an­zu­schreiben, sperrt der Beitrags­service daher die Adressen von Flüchtlings­unter­künften für Klärungs­schreiben zur Beitrags­pflicht.

Bereits seit 2015 melden die für die Unter­bringung Ge­flüchte­ter zu­ständigen Städte und Kommunen dem Beitrags­service Adressen von Ge­mein­schafts­unter­künften, um diese für das Klärungs­ve­rfahren zur Beitrags­pflicht zu sperren. In einem aktuellen Rund­schreiben hat der Beitrags­service die Städte und Kommunen jüngst er­neut auf das be­stehende Melde­ver­fahren hin­ge­wiesen.

Als Ge­meinschafts­unter­kunft gelten etwa Asyl­be­werber­heime, aber auch Hotels, Pensionen und Wohn­häuser, die aus­schließ­lich zur Unter­brin­gung von Flüchtlingen ge­nutzt werden.

 

Unbedingt auf Schreiben des Beitrags­service rea­gieren

Sollte es trotz aller Be­mühungen dazu kommen, dass Ge­flüchtete dennoch zur Klärung der Beitrags­pflicht an­ge­schrieben werden, sollten sie be­ziehungs­weise ihre Be­treuer zeit­nah reagieren und sich beim Beitrags­service melden. Nur durch eine ent­sprechende Rück­meldung lässt sich ver­hindern, dass an­ge­schriebene Personen in der Folge un­be­rechtigter­weise zur Zahlung des Rund­funk­beitrags heran­ge­zogen werden. Am schnellsten geht die Rück­meldung über das Online-Formular oder die Hotline des Beitragsservice.

 

Be­freiungs­möglich­keiten für de­zentral unter­ge­brachte Ge­flüchte­te

Ge­flüchte­te, die eine Wohnung be­ziehen, müssen sich grund­sätz­lich zum Rund­funk­beitrag an­melden. Liegen die ent­sprechen­den Voraus­setzungen vor, können sich die Be­wohner je­doch auf An­trag von der Zahlung des Rund­funk­beitrags be­freien lassen.

Die Voraus­setzung für eine Be­freiung ist der Be­zug von Leistungen nach dem Asyl­be­werber­leistungs­gesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV) beziehungs­weise be­stimmter sonstiger staatlicher Sozial­leistungen wie Arbeits­losen­geld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV). Auch Ge­flüchtete, die einen Auf­enthalts­titel nach § 24 Auf­enthalts­gesetz er­halten und auf dieser Grund­lage Leistungen nach dem Asyl­be­werber­leistungs­gesetz be­ziehen, können eine Be­freiung be­antragen.

Der Befreiungsantrag kann bequem online gestellt werden.

 

Fremd­sprachiges Informations­material in Ukrainisch

Um den Ge­flüchteten aus der Ukraine die Regelungen zum Rund­funk­beitrag und die Mög­lich­keiten der Beitrags­befreiung in ihrer Muttersprache zu erklären, hat der Beitrags­service sein fremd­sprachiges Angebot kurz­fristig er­weitert. Alle relevanten Informationen zum Rund­funk­beitrag für Ge­flüchtete und Asyl­suchende finden sich dort nun nicht nur in Deutsch und Englisch, sondern auch in ukrainischer Sprache.