Presse und Aktuelles

19. Rund­funk­änderungs­staats­vertrag tritt am 1.1.2017 in Kraft

Januar 2017

Seit dem 1.1.2017 gilt der 19. Rund­funkänderungs­staats­vertrag (RÄStV). Dieser beinhaltet nicht nur Regelungen zum Rund­funk­beitrag, sondern auch wichtige Änderungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls.

Neuerung:
Die Ermäßigung und die Befreiung vom Rund­funk­beitrag für Bürgerinnen und Bürger ist rück­wirkend für bis zu drei Jahre möglich.

Seit der Neuregelung gilt: Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungs­voraussetzungen bereits vor der Antrag­stellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rück­wirkend bis zu drei Jahren ab der Antrag­stellung möglich.

Bisherige Regelung:
Bisher war eine Befreiung ab dem Leistungs­beginn möglich, falls die Antrag­stellung innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Bescheids erfolgte.

Vorteil:
Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrens­vereinfachung für Beitrags­zahler dar, die die Voraussetzung erfüllen, und minimiert den Verwaltungs­aufwand auf Seiten des Antrag­stellers sowie des Beitrags­service.

Neuerung:
Bürgerinnen und Bürger die bereits seit mindestens zwei Jahren durchgehend aus demselben Grund vom Rund­funk­beitrag befreit sind und in der Folge einen weiteren Antrag auf Befreiung aus eben diesem Grund stellen, erhalten eine um ein Jahr verlängerte Befreiung. Es wird vermutet, dass die Befreiungs­voraussetzungen über die Gültig­keits­dauer der Nachweise, die zusammen mit dem Folge­antrag vorgelegt werden, hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen.

Bisherige Regelung:
Bisher waren die Rund­funk­anstalten strikt an die die Gültig­keits­zeit­räume der Leistungen gebunden, die ihnen der Antragsteller nachweisen konnte.

Vorteil:
Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Reduzierung des Bürokratie­aufwands sowohl beim Beitrags­service als auch für die Bürgerinnen und Bürger.

Neuerung:
Eine einfache Kopie des entsprechenden Nachweises (zum Beispiel Bewilligungs­bescheid) reicht aus.

Bisherige Regelung:
Bisher musste der Antrag­steller seinem Antrag zum Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­gründe Original­dokumente oder beglaubigte Kopien beilegen.

Vorteil:
Durch den Verzicht auf die Vorlage von Originalen oder amtlichen Beglaubigungen wird das Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­verfahren bürger­freundlicher ausgestaltet.

Neuerung:
Eine Befreiung bzw. Ermäßigung innerhalb der Wohnung gilt auch für volljährige Kinder des Antragstellers sowie dessen Ehe­gatten/ein­getragenen Lebens­partner, die in derselben Wohnung leben. Voraussetzung: Die Kinder haben das 25. Lebens­jahr noch nicht vollendet.

Bisherige Regelung:
Bisher galt eine Befreiung oder Ermäßigung ausschließlich für den Antrag­steller und den Ehe­partner oder den ein­getragenen Lebens­partner.

Vorteil:
Durch die Neuregelung profitieren Familien mit volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben.

Neuerung:
Die Liste der Raum­einheiten, die von der Zahlung des Rund­funk­beitrags ausgenommen sind, wurde erweitert. Beitrags­frei sind zudem Zimmer mit voll­stationärer Pflege in Alten- und Pflegewohn­heimen oder Zimmer in Wohn­einrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozial­hilfe eine Vereinbarung geschlossen haben. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rund­funk­beitrag gezahlt werden.

Bisherige Regelung:
Bisher war die Liste der beitrags­freien Raum­einheiten auf Gemeinschafts­unterkünfte, wie etwa Kasernen oder Asyl­bewerber­unterkünfte, eng begrenzt.

Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungs­praxis der Rund­funk­anstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechts­sicher­heit.

Seit dem 1.1.2017 können Unternehmer bei der Ermittlung der Beschäftigten ihre Teil­zeit­beschäftigten berücksichtigen.

Mit dem Inkraft­treten des 19. Rund­funk­änderungs­staats­vertrages (RÄStV) im Januar 2017 können Unternehmen und Institutionen bei der An­ga­be/Be­rech­nung der Beschäftigten­zahlen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berück­sichti­gung der Teil­zeit­beschäftigten. Hierfür werden die Bezeichnungen Zähl­weise A und Zähl­weise B eingeführt.

Mitteilungs­frist vom 1. Januar – 31. März 2017

 

Wer sind Beschäftigte und wie werden sie gezählt?

Zu den sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teil­zeit­beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leih­arbeit­nehmerinnen und Leih­arbeit­nehmer sind an der Betriebs­stätte des verleihenden Unter­nehmens und nicht an der Betriebs­stätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.

Zwischen den nachfolgenden Zähl­weisen kann gewählt werden:

Zählweise A

- Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teil­zeit­beschäftigten.

Zählweise B

- Neben der Anzahl aller Voll­zeit­beschäftigten werden Teil­zeit­beschäftigte mit einer regel­mäßigen wöchent­lichen Arbeits­zeit

  • von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
  • von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0 gezählt.

Hat man sich für eine Zähl­weise entschieden, muss noch die durch­schnitt­liche Anzahl der im vorangegangenen Kalender­jahr Beschäftigten errechnet werden. Das Ergebnis muss dann im Zeitraum vom 1. Januar – 31. März 2017 an den Beitrags­service übermittelt werden.

Der Beitrags­konto­inhaber rechnet selber und teilt das Ergebnis dem Beitrags­service mit.

Einen Vorteil bietet hier das Service-Portal für Unternehmen seit Januar 2017:
Nach Anmeldung im Portal kann man über einen Beschäftigten­zahl­rechner die Beschäftigten­zahl digital errechnen und direkt an den Beitrags­service übermitteln.

Privilegierte Einrichtungen, bzw. Einrichtungen des Gemeinwohls wie Kinder­gärten, Kinder­tages­stätten, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung werden entlastet, indem die Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Betriebs­stätte auf einen Drittel­beitrag reduziert wird.

Bisherige Regelung:
Je nach Anzahl der Beschäftigten betrug der Rund­funk­beitrag für privilegierte Einrichtungen bis zu 17,50 Euro pro Monat.

Vorteil:
Egal wie hoch die Anzahl der Beschäftigten in Ihrer Einrichtung ist, es wird immer nur ein Drittel des Rund­funk­beitrags berechnet.

Neuerung:
Zum 1.1.2017 wurde die Liste der beitrags­freien Raum­einheiten um Zimmer in Alten- und Pflege­heimen, Hospizen sowie Wohn­heimen für Menschen mit Behinderung erweitert.

Bisherige Regelung:
Während bislang nur Zimmer zum Beispiel in Kasernen und Asyl­bewerber­heimen beitrags­frei waren, werden seit dem 1.1.2017 zudem Zimmer mit voll­stationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen oder Zimmer in Wohn­einrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozial­hilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, ebenfalls beitrags­frei. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rund­funk­beitrag gezahlt werden.

Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungs­praxis der Rund­funk­anstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechts­sicherheit.