Fragen und Antworten zum Jahresbericht 2021
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2021 entwickelt?
Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?
Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahlenden im Jahr 2021 entwickelt?
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2021 entwickelt?
2021 erzielten ARD, ZDF und Deutschlandradio aus dem Rundfunkbeitrag Erträge von insgesamt 8.422 Mio. Euro. Damit haben sich die Erträge im Vergleich zum Vorjahr um rund 311 Mio. erhöht (+ 3,8 %). 2020 stiegen die Erträge bereits geringfügig um rund 43 Mio. Euro (+ 0,5 %). Grund für den deutlichen Ertragsanstieg im Berichtsjahr ist die vom Bundesverfassungsgericht beschlossene Anpassung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro pro Monat, die der Beitragsservice Anfang August 2021 umgesetzt hat.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf den Beitragseinzug und die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag?
Corona hatte weiterhin keinen nennenswerten Einfluss auf den Beitragseinzug oder die Beitragserträge. Mögliche Ertragsauswirkungen sind jedoch – abhängig von der weiteren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung – im laufenden sowie im kommenden Jahr zu erwarten. Wie genau diese aussehen werden, lässt sich derzeit nicht beziffern.
Mögliche Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt schlagen sich in den Beständen des Beitragsservice üblicherweise erst mit Verzögerung nieder. Personen, die infolge der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben, beziehen in der Regel zunächst Arbeitslosengeld I (ALG I) und erfüllen damit noch nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung. Gleiches gilt für Personen, die vorübergehend Kurzarbeitergeld erhalten. ALG-II-Empfänger machen rund zwei Drittel der Beitragsbefreiten aus.
Für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls tut der Beitragsservice sein Möglichstes, um die finanziellen Auswirkungen der Pandemie abzumildern. So beschloss der Verwaltungsrat des Beitragsservice gleich zum ersten Lockdown im Frühjahr 2020, Betriebsstätten, die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung wegen Corona zeitweise schließen mussten, vorübergehend eine Freistellung von der Beitragspflicht zu ermöglichen.
Mit Stichtag 31. Dezember 2021 hatte der Beitragsservice insgesamt 28.816 Betriebsstätten aufgrund einer gesetzlich oder behördlich angeordneten Schließung wegen Corona von der Beitragspflicht freigestellt (2020: 1.412).
Die Zahl der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen ist im Jahr 2021 nach einem Rückgang im Vorjahr wieder leicht gestiegen. Woran liegt das?
Der leichte Anstieg der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen im Jahr 2021 gleicht den vergleichsweise hohen Rückgang des Vorjahres nicht aus. Zwar erhöhte sich der Wohnungsbestand um 0,12 %, liegt mit insgesamt 39,7 Mio. Wohnungen jedoch absolut betrachtet weiter klar unter dem Niveau des Jahres 2019 (39,9 Mio.). Als einer der Hauptgründe für den Anstieg im Berichtsjahr wird die gestiegene Zahl neu gebauter Wohnungen gesehen.
Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?
Rund 2,49 Mio. Personen waren zum 31. Dezember 2021 aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Das sind rund 5,2 % weniger als im Vorjahr. Auch die Anzahl der Ermäßigungen ist 2021 wie im Vorjahr (2020: ‒ 2,2 %) erneut leicht gesunken (‒ 2,8 %). Rund 424.000 Personen zahlen somit einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro.
Der Rückgang im Vergleich zum Vorjahr ist vor allem darauf zurückzuführen, dass es im Berichtsjahr weniger Empfänger von Sozial- oder Arbeitslosengeld II gab, die von der Beitragspflicht befreit waren. Diese Entwicklung folgt dem deutschen Arbeitsmarkt. Bereits seit 2018 geht die Anzahl der Befreiungen aufgrund von Arbeitslosengeld II kontinuierlich zurück.
Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahlenden im Jahr 2021 entwickelt?
Im gewerblichen Bereich ist die Anzahl der angemeldeten Betriebsstätten – Corona zum Trotz – 2021 zum wiederholten Mal leicht angestiegen. Insgesamt waren zum Jahresende 4,12 Mio. Betriebsstätten beim Beitragsservice gemeldet. Die Zuwachsrate fällt mit rund 1,6 % jedoch geringer aus als in den Vorjahren (2020: + 2,2 %, 2019: + 1,7 %). Die große Mehrheit der angemeldeten Betriebsstätten (rund 93 %) fiel entweder in die erste oder zweite Beitragsstaffel, zahlte also pro Monat entweder einen Drittelbeitrag (6,12 Euro) oder einen vollen Beitrag (18,36 Euro) oder befand sich in einer Wohnung. Betriebsstätten in einer Wohnung sind grundsätzlich beitragsfrei.
Die Regelungen des Rundfunkbeitrags für Unternehmen und Institutionen (93,7 % der Betriebsstätten) unterscheiden sich leicht von den Regelungen für Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen (1,9 %) sowie von denen für Einrichtungen des Gemeinwohls (4,4 %).
Sowohl die Zahl der gemeldeten Ferienwohnungen (– 0,1 %) als auch die Anzahl der Hotel- und Gästezimmer (– 0,2 %) haben sich gegenüber dem Vorjahr kaum verändert. Auch die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge veränderte sich nur marginal (+ 0,3 %).
Unternehmen und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl ihrer beitragspflichtigen Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Bei Anbietern von Hotel- und Gästezimmern ist zudem die Anzahl der vermieteten Ferienwohnungen beziehungsweise Hotel- und Gästezimmer maßgeblich für den zu zahlenden Beitrag. Einrichtungen des Gemeinwohls werden ausschließlich der ersten Beitragsstaffel zugeordnet und zahlen maximal einen Drittelbetrag – monatlich 6,12 Euro – pro Betriebsstätte. Darin enthalten sind auch sämtliche Kraftfahrzeuge, die die Einrichtung nutzt.
Wie viele Beitragspflichtige sind mit ihrer Zahlung in Verzug? Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?
Im Jahr 2021 waren über 93 % der Beitragskonten ausgeglichen, weil der Rundfunkbeitrag regelmäßig und pünktlich gezahlt wurde. Weniger als 7 % der Beitragszahlenden befanden sich zum 31. Dezember mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Verzug.
Von den insgesamt rund 45,7 Mio. Beitragskonten befanden sich damit Ende 2021 rund 3,01 Mio. in einer Mahnstufe oder in der Vollstreckung – so wenige wie noch nie seit der Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013. Über das gesamte Jahr hinweg betrachtet, war diese Zahl zum wiederholten Mal rückläufig und lag am 31. Dezember um rund 8,5 % unter dem Vorjahreswert (2020: rund 3,28 Mio.).
In Summe wurden 2021 rund 16,76 Mio. Maßnahmen im Forderungsmanagement eingeleitet. 1,11 Mio. davon waren Vollstreckungsersuchen. Auch die Gesamtanzahl der Mahnmaßnahmen ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken (‒ 11,49 %).
Wenn Beitragspflichtige ihren Rundfunkbeitrag nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges, schriftliches Mahnverfahren ein. Im ersten Schritt erinnert der Beitragsservice den säumigen Beitragspflichtigen an die ausstehende Zahlung. Bleibt diese innerhalb einer bestimmten Frist weiterhin aus, ergeht ein Festsetzungsbescheid. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. In diesem sind die offenen Forderungen nebst Säumniszuschlag festgesetzt. Beitragspflichtige, die wiederholt zahlungssäumig sind, erhalten den Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungserinnerung.
Bleibt die Zahlung der ausstehenden Beträge weiterhin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese fruchtlos, stellt die zuständige Landesrundfunkanstalt beim örtlichen Vollstreckungsorgan ein Vollstreckungsersuchen. Die Vollstreckung festgesetzter Rundfunkbeiträge richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Spezielle Regelungen für den Rundfunkbeitrag bestehen nicht.