Fragen und Antworten zum Jahresbericht 2019
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2019 entwickelt?
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2019 entwickelt?
2019 erzielten ARD, ZDF und Deutschlandradio aus dem Rundfunkbeitrag Erträge von insgesamt 8.068,1 Mio. Euro. Das sind rund 59,5 Mio. Euro mehr als 2018. Damit sind die Erträge nach der rückläufigen Entwicklung der Jahre 2015 - 2017 zum zweiten Mal in Folge gestiegen – der Anstieg fällt mit 0,7 % jedoch nur gering aus. Im Vorjahr hatten sich die Erträge bereits um rund 34,3 Mio. Euro erhöht (+0,4 %). Grund für den Anstieg sind neu zum Rundfunkbeitrag angemeldete Wohnungen, die aus dem bundesweiten Meldedatenabgleich 2018 resultieren.
Wie sich die Corona-Pandemie auf die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag auswirken wird, ist derzeit noch nicht zu beziffern. Erst wenn klar ist, wie lange die Kontaktbeschränkungen und Betriebsschließungen aufrechterhalten werden, lassen sich hierzu seriöse Berechnungen anstellen. Diesbezüglich befindet sich der Beitragsservice in engem Austausch mit den Rundfunkanstalten. Erste Prognosen werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 möglich sein. > zurück zur Fragenübersicht
Wie hat sich die Zahl der Beitragszahler/-innen im Jahr 2019 entwickelt? Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?
2019 ist die Anzahl der angemeldeten Wohnungen leicht gestiegen. Zum 31. Dezember 2019 führte der Beitragsservice rund 39,9 Mio. Wohnungen in seinem Bestand – ein Plus von 0,9 % gegenüber dem Vorjahr (2018: rund 39,5 Mio.).
Gleichzeitig waren zum 31. Dezember 2019 rund 2,7 Mio. Personen aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Das sind rund 12,3 % weniger als im Vorjahr. Die Anzahl der Ermäßigungen hingegen ist 2019 wie im Vorjahr (2018: –1,8 %) erneut leicht gesunken (–0,9 %). Rund 446.000 Personen zahlen somit einen Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro.
Grund für den Rückgang der Befreiungszahlen ist das Auslaufen zahlreicher Befreiungen, die während des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2018 vorübergehend verlängert worden waren. Da ausgelaufene Befreiungen rückwirkend verlängert werden können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Befreiungszahlen bis Ende 2020 voraussichtlich wieder das Niveau des Jahres 2018 erreichen.
Im gewerblichen Bereich ist die Anzahl der angemeldeten Betriebsstätten im Jahr 2019 erneut leicht angestiegen. Insgesamt waren zum Jahresende 3.956.095 Betriebsstätten beim Beitragsservice gemeldet. Der Zuwachs hat sich mit rund 1,7 % im Vergleich zum Vorjahr noch einmal geringfügig erhöht (2018: +1,4 %). Die große Mehrheit der angemeldeten Betriebsstätten (rund 93 %) fiel entweder in die erste oder zweite Beitragsstaffel, zahlte also pro Monat entweder einen Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro – oder einen vollen Beitrag – monatlich 17,50 Euro – oder befand sich in einer Wohnung. Betriebsstätten in einer Wohnung sind grundsätzlich beitragsfrei. > zurück zur Fragenübersicht
Wie hat sich die Zahl der Nebenwohnungsinhaber entwickelt, die von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung befreit sind?
Seit dem 1. November 2019 können auch Ehepartner/-innen und eingetragene Lebenspartner/-innen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung beantragen, wenn sie neben ihrer gemeinsamen Hauptwohnung zusätzlich eine Nebenwohnung bewohnen. Mit dem geänderten Befreiungsverfahren trägt der Beitragsservice dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) Rechnung, den die Regierungschefs/-innen der Bundesländer Ende Oktober 2019 unterzeichnet haben.
Insgesamt gingen bis Ende 2019 rund 162.000 Anfragen und Anträge auf Befreiung für eine Nebenwohnung beim Beitragsservice ein. Das ist fast ein Drittel weniger als im Vorjahr (–30,6 %). Die meisten Nebenwohnungsinhaber/-innen hatten bereits kurz nach dem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 einen Befreiungsantrag für ihre Nebenwohnung gestellt.
Zum Stichtag 31.12.2019 waren insgesamt 131.024 Bürger/-innen vom Rundfunkbeitrag für ihre Nebenwohnung befreit. > zurück zur Fragenübersicht
Was sind die wesentlichen Ergebnisse des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2018? Hat der Abgleich für mehr Beitragsgerechtigkeit gesorgt?
Der bundesweite Meldedatenabgleich startete am 6. Mai 2018. Zu diesem Stichtag übermittelten die Einwohnermeldeämter die Meldedaten zu allen volljährigen Bürgern/-innen an den Beitragsservice. Der Abgleich, der in § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich verankert ist, soll sicherstellen, dass der Datenbestand des Beitragsservice aktuell bleibt, und gleichzeitig für Beitragsgerechtigkeit sorgen.
Potenzielle Beitragszahler/-innen, deren Anschrift keiner bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnung zugeordnet werden konnte, wurden vom Beitragsservice angeschrieben, um zu klären, ob eine Anmeldung notwendig ist. Wenn die Angeschriebenen daraufhin mitteilten, dass für die jeweilige Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt wird, wurden alle Angaben unverzüglich gelöscht.
Im Laufe des Jahres 2019 verschickte der Beitragsservice insgesamt rund 1,2 Mio. Briefe an rund 800.000 private Adressaten/-innen, um beitragsrelevante Sachverhalte zu erörtern. Rund 480.000 Wohnungen wurden über dieses Verfahren neu angemeldet.
Insgesamt meldete der Beitragsservice damit seit Start des bundesweiten Meldedatenabgleichs knapp 1,1 Mio. Wohnungen neu zum Rundfunkbeitrag an. Zieht man die Wohnungen ab, die aufgrund von Rückmeldungen der Angemeldeten wieder abgemeldet wurden beziehungsweise nach abschließender Klärung noch abgemeldet werden, verbleiben voraussichtlich rund 0,5 Mio. Wohnungen im Bestand des Beitragsservice. Ohne den bundesweiten Meldedatenabgleich würde für diese zu Unrecht kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden. Insofern kann die Zielsetzung des Meldedatenabgleichs, für Beitragsgerechtigkeit zu sorgen, aus Sicht des Beitragsservice als erreicht betrachtet werden. > zurück zur Fragenübersicht
Wie viele Beitragspflichtige sind mit ihrer Zahlung im Verzug? Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?
Im Jahr 2019 waren erneut weit über 90 % der Beitragskonten ausgeglichen, weil der Rundfunkbeitrag regelmäßig und pünktlich gezahlt wurde.
Wenn Beitragspflichtige ihren Rundfunkbeitrag nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges, schriftliches Mahnverfahren ein. Im ersten Schritt erinnert der Beitragsservice den säumigen Beitragspflichtigen beziehungsweise die säumige Beitragspflichtige an die ausstehende Zahlung. Bleibt diese innerhalb einer bestimmten Frist weiterhin aus, ergeht ein Festsetzungsbescheid. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. In diesem sind die offenen Forderungen nebst Säumniszuschlag festgesetzt. Beitragspflichtige, die wiederholt zahlungssäumig sind, erhalten den Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungserinnerung.
Bleibt die Zahlung der ausstehenden Beträge weiterhin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese fruchtlos, stellt die zuständige Landesrundfunkanstalt beim örtlichen Vollstreckungsorgan ein Vollstreckungsersuchen. Die Vollstreckung festgesetzter Rundfunkbeiträge richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Spezielle Regelungen für den Rundfunkbeitrag bestehen nicht.
Insgesamt wurden 2019 rund 18,9 Mio. Maßnahmen im Forderungsmanagement eingeleitet. Rund 1,25 Mio. davon waren Vollstreckungsersuchen. Die Anzahl der Maßnahmen ist gegenüber dem Vorjahr somit um rund 6,2 % gesunken (2018: rund 20,2 Mio.). > zurück zur Fragenübersicht