Bürgerinnen und Bürger

Informationen zum Meldedatenabgleich

Die Einwohner­melde­ämter über­mitteln Melde­daten an den Beitrags­service, wenn sich bei voll­jährigen Ein­wohnern Daten geändert haben. Anders als bei der anlass­bezogenen Melde­daten­über­mittlung werden beim bundes­weiten Melde­daten­abgleich die Daten sämt­licher voll­jährigen, in Deutsch­land gemeldeten Personen über­mittelt, um deren Beitrags­pflicht zu klären.

Der Ab­gleich soll die Aktualität des Daten­bestandes im Beitrags­service sicher­stellen, damit sich auch weiter­hin alle Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks beteiligen.

Selbst­verständ­lich werden die gesetz­lichen Daten­schutz­bestim­mungen einge­halten. Lesen Sie hierzu die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Anlassbezogene Meldedatenübermittlung

Ein solcher Anlass kann beispiels­weise ein Umzug oder ein Sterbe­fall sein. Übermittelt werden Daten wie Vor- und Familien­name, Familien­stand, Geburts­datum, aktuelle und vorherige Adresse, Datum des Ein­zugs in die Wohnung oder Sterbe­datum. Der Beitrags­service hat keinen Ein­blick in das Register der Ein­wohner­melde­ämter.

Alle voll­jährigen Personen, denen im Rahmen der Melde­daten­über­mittlung kein Beitrags­konto zuge­ordnet werden kann, schreibt der Beitrags­service an. Sie werden um Unter­stützung bei der Prüfung der Beitrags­pflicht gebeten. Es ist wichtig auf dieses Schreiben zu reagieren.

Bundesweiter Meldedatenabgleich

Beim bundes­weiten Melde­daten­abgleich gleicht der Beitrags­service auf gesetz­licher Grund­lage (§ 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) seine Bestands­daten mit den Daten der Ein­wohner­melde­ämter zu allen voll­jährigen Bürgern ab. Ohne den Ab­gleich kann es zu Konstella­tionen kommen, in denen für eine Wohnung unbe­rechtigter­weise kein Rund­funk­beitrag ge­zahlt wird. Der bundesweite Melde­daten­abgleich ermög­licht es, auch potenzielle Beitrags­zahler anzu­schreiben und zu er­fragen, ob der Rund­funk­beitrag zu zahlen ist.

Aus­führ­liche Informationen zum Melde­daten­abgleich finden Sie in unseren Fragen und Antworten.

Wechseln Sie zur Seite ‘Fragen und Antworten zum bundesweiten Meldedatenabgleich‘

Übermittelte Daten

Die von den Melde­ämtern über­mittelten Daten lassen keinen Rück­schluss auf eine konkrete Wohn­situation zu. So können beispiels­weise in einem Haus auch mehrere Wohnung{en} sein. Es ist für den Beitrags­service nicht erkenn­bar, wer zusammen in einer Wohnung lebt. Die über­mittelten Daten werden mit denen des Beitrags­service abge­glichen. Anschließend werden Daten, die nicht oder nicht mehr benötigt werden, un­verzüglich, spätestens aber mit Ab­lauf der gesetzlichen Speicher­frist gelöscht.

Rechtliche Grundlagen

Die Über­mittlung von Daten der Ein­wohner­melde­ämter an den Beitrags­service ist gesetz­lich ge­regelt. Die Einzel­heiten sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ver­ankert, dem die Minister­präsidenten und alle 16 Landes­parlamente zuge­stimmt haben. Dabei liegt der anlass­bezogenen Melde­daten­über­mittlung § 11 Abs. 4 RBStV zugrunde, die rechtliche Grundlage für den bundes­weiten Melde­daten­abgleich ist in § 11 Abs. 5 RBStV geregelt. Die Lösch­frist richtet sich jeweils nach den der Daten­über­mittlung zu­grunde liegenden Vor­schriften. Für die regelmäßige Daten­über­mittlung sind dies die Melde­gesetze beziehungs­weise Melde­daten­über­mittlungs­verordnungen der Länder; eine Löschung erfolgt spätestens nach 6 Monaten. Dem bundesweiten Melde­daten­abgleich liegt § 11 Abs. 7 RBStV zugrunde, wonach die Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen sind.

Automatische Anmeldung

Alle voll­jährigen Personen, denen im Rahmen des Daten­abgleichs kein Beitrags­konto zuge­ordnet werden kann, schreibt der Beitrags­service an.

Reagieren Sie auf das Schreiben nicht, meldet der Beitrags­service Sie grund­sätzlich auto­matisch rück­wirkend zum Datum des Einzugs in die Wohnung an.

Wurden Sie auto­matisch ange­meldet und:

  • ein anderer Bewohner zahlt bereits den Rund­funk­beitrag für die Wohnung? Dann besteht für Sie keine Beitrags­pflicht. Teilen Sie dem Beitrags­service diesen Sach­verhalt mit.
  • Erfüllen Sie die Voraus­setzung für eine Befreiung oder Ermäßigung? Hier können Sie einen ent­sprechenden Antrag stellen.