Der neue Rundfunkbeitrag - Unternehmen und Institutionen: Rund um das neue Modell
Klare Regeln für die Wirtschaft
Unternehmen und Institutionen wie Behörden oder Verbände beteiligen sich auch zukünftig an der Finanzierung und zahlen den Rundfunkbeitrag. Für das neue Finanzierungsmodell sprechen gute Gründe:
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Klare Regelung: Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.
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Einfache Berechnung: Der Beitrag lässt sich unkompliziert berechnen. Für Unternehmen und Institutionen bedeutet das weniger Aufwand.
- Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird zukünftig nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.
In drei Schritten zum Beitrag
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1.
Beschäftige pro Betriebsstätte
Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags ist zunächst die Zahl der Betriebsstätten relevant. Die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gibt an, in welche Beitragsstaffel Unternehmen und Institutionen mit ihren Betriebsstätten einzuordnen sind (siehe Tabelle). Ein kleiner Handwerksbetrieb mit nur einer Betriebsstätte und drei Mitarbeitern zum Beispiel gehört in Beitragsstaffel 1 – und zahlt nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags: 5,99 Euro pro Monat.
Erfasst werden die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber. Leiharbeiter sind dem Unternehmen zuzuordnen, das das Personal verleiht.
Beitragsfrei sind Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres. Übermittelt werden muss dann die Anzahl der im Jahresdurchschnitt Beschäftigten des vorangegangenen Kalenderjahres.
Mehr Infos zu > "Betriebsstätte" und > "Beschäftigte" -
2.
Zahl der Kraftfahrzeuge
Auch für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist Rundfunkbeitrag zu zahlen. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist jedoch ein Fahrzeug frei – unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Für jedes weitere müssen Unternehmen und Institutionen mit monatlich 5,99 Euro ein Drittel des Beitrags entrichten. Eine einfache Formel hilft, die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge zu errechnen:
Die Summe der betrieblich genutzten Kfz minus der Summe der Betriebsstätten.
Ändert sich die Zahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge, müssen Unternehmen und Institutionen das sofort mitteilen.
Mehr zum Begriff > "Kraftfahrzeug"
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3.
Zahl der Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen
Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, muss sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Die Beitragspflicht besteht zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von 5,99 Euro pro Monat an.Mehr Infos zu > "Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen"
Häufige Fragen: Details zu den Regelungen für Unternehmen und Institutionen
Formulare und Informationsmaterialien für Unternehmen und Institutionen
| Staffel |
Beschäftigte pro Betriebsstätte |
Anzahl der Beiträge |
Beitragshöhe pro Monat |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 bis 8 | 1/3 | 5,99 EUR |
| 2 | 9 bis 19 | 1 | 17,98 EUR |
| 3 | 20 bis 49 | 2 | 35,96 EUR |
| 4 | 50 bis 249 | 5 | 89,90 EUR |
| 5 | 250 bis 499 | 10 | 179,80 EUR |
| 6 | 500 bis 999 | 20 | 359,60 EUR |
| 7 | 1.000 bis 4.999 | 40 | 719,20 EUR |
| 8 | 5.000 bis 9.999 | 80 | 1.438,40 EUR |
| 9 | 10.000 bis 19.999 | 120 | 2.157,60 EUR |
| 10 | ab 20.000 | 180 | 3.236,40 EUR |
Besondere Regelungen für ...
Kleinst- und Kleinunternehmen
Für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten ist nur ein Drittel des Beitrags (5,99 Euro) zu zahlen, bei maximal 19 Beschäftigten ein voller Beitrag (17,98 Euro). Davon profitieren insgesamt 90 Prozent der Betriebsstätten.
Saisonbetriebe
Wer sein Unternehmen oder seine Institution saisonbedingt mehr als drei Monate hintereinander vollständig schließt, kann auf Antrag vom Beitrag freigestellt werden. Das unterstützt den saisonalen Fremdenverkehr.
Selbstständige/Freiberufler
Zahlen Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten, bereits für ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag, ist damit auch die Betriebsstätte in der Wohnung abgedeckt. Sie müssen dafür keinen gesonderten Beitrag zahlen. Es fällt nur der Beitrag für betrieblich genutzte Fahrzeuge an: monatlich 5,99 Euro pro Kfz.
Kleinst- und Kleinunternehmer
Der neue Rundfunkbeitrag orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Kleinst- und Kleinunternehmen mit keinen oder wenigen Mitarbeitern profitieren, denn sie zahlen weniger als große Firmen:
- Unternehmen entrichten für jede Betriebsststätte mit bis zu acht Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags - 5,99 Euro pro Monat.
- Bei maximal 19 Beschäftigten ist dies ein Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro je Betriebsstätte.
Neun von zehn Betriebsstätten lassen sich diesen beiden Beitragsstaffeln zuordnen – und profitieren von geringen Beiträgen.
Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen
Vermieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen müssen diese bei der Berechnung ihres Rundfunkbeitrags einbeziehen.
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Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung in einer Betriebsstätte ist beitragsfrei.
- Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro an.
- Daneben ist die Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entscheidend.
Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten
Selbstständige oder Freiberufler, die ihren Arbeitsplatz – ihre Betriebsstätte – in der privaten Wohnung eingerichtet haben, profitieren von Entlastungen:
- Wird für die Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag geleistet, fällt für die Betriebsstätte kein gesonderter Beitrag an.
- Es ist nur der Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge zu leisten: Pro Fahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags – monatlich 5,99 Euro.
Öffentliche Hand
Der neue Rundfunkbeitrag berechnet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.
- Inhaber der einzelnen Betriebsstätte im Bereich der öffentlichen Hand ist der jeweilige Rechtsträger.
- Bei der Ermittlung der Betriebsstätten ist es notwendig zu unterscheiden, ob es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen ausschließlich reine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Bauamt) oder um Räumlichkeiten von selbstständigen öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge (wie z. B. Bibliothek, Schwimmbad, Einrichtung für Behinderte, Kindergarten).
Lesen Sie mehr über die neuen Regelungen zum Rundfunkbeitrag für die öffentliche Hand.
Saisonbetriebe
Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wird eine Betriebsstätte für mehr als drei zusammenhängende Monate vollständig stillgelegt, können sich Unternehmen und Institutionen für diesen Zeitraum vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Dafür müssen sie im Voraus einen Antrag stellen.
Krankenhäuser
Mit dem Rundfunkbeitrag gelten grundsätzlich einheitliche Regelungen für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob der Träger gewinnorientiert arbeitet oder als gemeinnützig anerkannt ist.
- Künftig ist die Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entscheidend.
- Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ).
- Für die Patientenzimmer fällt kein gesonderter Beitrag an.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.