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Der neue Rundfunkbeitrag - Unternehmen und Institutionen: Rund um das neue Modell

ARD | ZDF | Deutschlandradio
Handwerker laden einen Lieferwagen aus, Quelle: SWR

Klare Regeln für die Wirtschaft

Unternehmen und Institutionen wie Behörden oder Verbände beteiligen sich auch zukünftig an der Finanzierung und zahlen den Rundfunkbeitrag. Für das neue Finanzierungsmodell sprechen gute Gründe:

  • Klare Regelung: Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.
     
  • Einfache Berechnung: Der Beitrag lässt sich unkompliziert berechnen. Für Unternehmen und Institutionen bedeutet das weniger Aufwand.
     
  • Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird zukünftig nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.

In drei Schritten zum Beitrag

  • 1.

    Beschäftige pro Betriebsstätte

    Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags ist zunächst die Zahl der Betriebsstätten relevant. Die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gibt an, in welche Beitragsstaffel Unternehmen und Institutionen mit ihren Betriebsstätten einzuordnen sind (siehe Tabelle). Ein kleiner Handwerksbetrieb mit nur einer Betriebsstätte und drei Mitarbeitern zum Beispiel gehört in Beitragsstaffel 1 – und zahlt nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags: 5,99 Euro pro Monat.


    Erfasst werden die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber. Leiharbeiter sind dem Unternehmen zuzuordnen, das das Personal verleiht.

    Beitragsfrei sind Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.

    Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres. Übermittelt werden muss dann die Anzahl der im Jahresdurchschnitt Beschäftigten des vorangegangenen Kalenderjahres.

    Mehr Infos zu > "Betriebsstätte" und > "Beschäftigte"

  • 2.

    Zahl der Kraftfahrzeuge

    Auch für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist Rundfunkbeitrag zu zahlen. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist jedoch ein Fahrzeug frei – unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Für jedes weitere müssen Unternehmen und Institutionen mit monatlich 5,99 Euro ein Drittel des Beitrags entrichten. Eine einfache Formel hilft, die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge zu errechnen:

    Die Summe der betrieblich genutzten Kfz minus der Summe der Betriebsstätten.

    Ändert sich die Zahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge, müssen Unternehmen und Institutionen das sofort mitteilen.

    Mehr zum Begriff > "Kraftfahrzeug"

  • 3.

    Zahl der Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen

    Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, muss sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Die Beitragspflicht besteht zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von 5,99 Euro pro Monat an.

    Mehr Infos zu > "Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen"


    Häufige Fragen: Details zu den Regelungen für Unternehmen und Institutionen


    Formulare und Informationsmaterialien für Unternehmen und Institutionen

Angestellte im Büro mit Glaswand zur Produktionshalle, Quelle: SWR
Staffel Beschäftigte pro
Betriebsstätte
Anzahl der
Beiträge
Beitragshöhe
pro Monat
1 0 bis 8 1/3 5,99 EUR
2 9 bis 19 1 17,98 EUR
3 20 bis 49 2 35,96 EUR
4 50 bis 249 5 89,90 EUR
5 250 bis 499 10 179,80 EUR
6 500 bis 999 20 359,60 EUR
7 1.000 bis 4.999 40 719,20 EUR
8 5.000 bis 9.999 80 1.438,40 EUR
9 10.000 bis 19.999 120 2.157,60 EUR
10 ab 20.000 180 3.236,40 EUR

Besondere Regelungen für ...

Kleinst- und Kleinunternehmen

Für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten ist nur ein Drittel des Beitrags (5,99 Euro) zu zahlen, bei maximal 19 Beschäftigten ein voller Beitrag (17,98 Euro). Davon profitieren insgesamt 90 Prozent der Betriebsstätten.

Saisonbetriebe

Wer sein Unternehmen oder seine Institution saisonbedingt mehr als drei Monate hintereinander vollständig schließt, kann auf Antrag vom Beitrag freigestellt werden. Das unterstützt den saisonalen Fremdenverkehr.

Selbstständige/Freiberufler

Zahlen Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten, bereits für ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag, ist damit auch die Betriebsstätte in der Wohnung abgedeckt. Sie müssen dafür keinen gesonderten Beitrag zahlen. Es fällt nur der Beitrag für betrieblich genutzte Fahrzeuge an: monatlich 5,99 Euro pro Kfz.

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