Der neue Rundfunkbeitrag - Unternehmen und Institutionen
Betriebsstätten zählen
Der neue Rundfunkbeitrag macht für Unternehmen und Institutionen wie Behörden oder Verbände vieles einfacher. Er ergibt sich aus der Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der Kraftfahrzeuge.
Wer welche Rundfunkgeräte bereithält, spielt zukünftig keine Rolle mehr.
Kleinst- und Kleinunternehmer
Der neue Rundfunkbeitrag orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Kleinst- und Kleinunternehmen mit keinen oder wenigen Mitarbeitern profitieren, denn sie zahlen weniger als große Firmen:
- Unternehmen entrichten für jede Betriebsststätte mit bis zu acht Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags - 5,99 Euro pro Monat.
- Bei maximal 19 Beschäftigten ist es ein Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro je Betriebsstätte.
Neun von zehn Betriebsstätten lassen sich diesen beiden Beitragsstaffeln zuordnen – und profitieren von geringen Beiträgen.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen
Vermieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen müssen diese bei der Berechnung ihres Rundfunkbeitrags einbeziehen.
- Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung in einer Betriebsstätte ist beitragsfrei.
- Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro an.
- Daneben ist die Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entscheidend.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten
Selbstständige oder Freiberufler, die ihren Arbeitsplatz – ihre Betriebsstätte – in der privaten Wohnung eingerichtet haben, profitieren von Entlastungen:
- Wird für die Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag geleistet, fällt für die Betriebsstätte kein gesonderter Beitrag an.
- Es ist nur der Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge zu leisten: Pro Fahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags – monatlich 5,99 Euro.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Öffentliche Hand
Der neue Rundfunkbeitrag berechnet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.
- Inhaber der einzelnen Betriebsstätte im Bereich der öffentlichen Hand ist der jeweilige Rechtsträger.
- Bei der Ermittlung der Betriebsstätten ist es notwendig zu unterscheiden, ob es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen ausschließlich reine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Bauamt) oder um Räumlichkeiten von selbstständigen öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge (wie z. B. Bibliothek, Schwimmbad, Einrichtung für Behinderte, Kindergarten).
Lesen Sie mehr über die neuen Regelungen zum Rundfunkbeitrag für die öffentliche Hand.
Saisonbetriebe
Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wird eine Betriebsstätte für mehr als drei zusammenhängende Monate vollständig stillgelegt, können sich Unternehmen und Institutionen für diesen Zeitraum vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Dafür müssen sie im Voraus einen Antrag stellen.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Krankenhäuser
Mit dem Rundfunkbeitrag gelten grundsätzlich einheitliche Regelungen für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob der Träger gewinnorientiert arbeitet oder als gemeinnützig anerkannt ist.
- Künftig ist die Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entscheidend.
- Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ).
- Für die Patientenzimmer fällt kein gesonderter Beitrag an.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.
Alle Formulare
Sie wollen den Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte anmelden oder die Anzahl Ihrer Beschäftigten hat sich geändert? Hier finden sie alle notwendigen Formulare und hilfreiche Informationsmaterialien.
mehr erfahren

