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Was ist neu am Rundfunkbeitrag? Wer muss den Beitrag zahlen? Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag? Warum ist der neue Beitrag nötig? Und welche Aufgaben hat der Beitragsservice?
Hier lesen Sie Fragen und Antworten zum neuen Modell der Rundfunkfinanzierung. Der Bereich "Häufige Fragen" wird fortlaufend um weitere Antworten ergänzt.
Häufige Fragen
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Was ist neu am Rundfunkbeitrag?
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Warum ist der neue Rundfunkbeitrag nötig?
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Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?
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Wie hoch ist der neue Rundfunkbeitrag?
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Steigen durch die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?
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Wie hoch sind die Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Anstalten?
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Wie steht es um den Datenschutz bei der Erhebung des neuen Rundfunkbeitrags?
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Was ist der umstellungsbedingte, einmalige Meldedatenabgleich und wann findet er statt?
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Was ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio?
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Welche Aufgaben hat der Beitragsservice?
Was ist neu am Rundfunkbeitrag?
Für Bürgerinnen und Bürger gilt künftig die einfache Regel: „Eine Wohnung – ein Beitrag“ – egal, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind. Das heißt: Familien, WGs und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen künftig nur einen Beitrag – Mehrfachbelastungen entfallen.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags für Unternehmen und Institutionen richtet sich nach der Anzahl ihrer Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Große Unternehmen leisten einen größeren Beitrag als kleine.
Für Einrichtungen, die sich für das Gemeinwohl engagieren, wie zum Beispiel Schulen oder Hochschulen, Polizei, Feuerwehren oder Jugendheime gelten gesonderte Regelungen. Sie zahlen maximal einen Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte.
Der neue Rundfunkbeitrag ist einfach und gerecht verteilt – Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Komplizierte Nachfragen, wer welche Geräte zu welchem Zweck bereithält, entfallen.
Warum ist der neue Rundfunkbeitrag nötig?
Der neue Rundfunkbeitrag ist ein zeitgemäßer Schritt, denn zwischen Gerätearten zu unterscheiden, wird immer schwieriger: Wer Informationen oder Unterhaltung sucht, kann Fernsehen auf dem PC schauen oder Radio mit dem Smartphone hören.
Der neue Rundfunkbeitrag deckt die Programm- und Gerätevielfalt ab - er umfasst Programmangebote per TV, Radio, Computer und Smartphone. Dank des neuen Finanzierungsmodells kann in Zukunft darauf verzichtet werden zu bestimmen, was als Empfangsgerät gilt. Außerdem spielt es keine Rolle mehr, wie viele Geräte vorhanden sind.
Das bisherige Gebührenmodell hat seinen Ursprung in den 1950er-Jahren: Wer mit seinem Radio angemeldet war, zahlte eine Grundgebühr – nur wer einen Fernseher hatte, zahlte eine Fernsehgebühr.
Der Rundfunkbeitrag stellt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf ein neues Fundament, das auch in Zukunft trägt. Das Modell basiert auf dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?
Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls finanzieren gemeinsam den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und zahlen den Rundfunkbeitrag.
Wie hoch ist der neue Rundfunkbeitrag?
Der neue Rundfunkbeitrag bleibt stabil bei monatlich 17,98 Euro. Damit ändert sich für über 90 Prozent der Bürgerinnen und Bürger finanziell nichts: Sie zahlen künftig genauso viel oder sogar weniger als vorher. Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen. Das kommt besonders Familien, Wohngemeinschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugute, die bislang mehrfach Rundfunkgebühr bezahlen. Rund 1,5 Millionen Menschen profitieren davon.
Die Höhe des Beitrags wird von der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) vorgeschlagen und von den Ländern gesetzlich festgelegt.
Steigen durch die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?
Der neue Rundfunkbeitrag soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks langfristig stabilisieren – nicht zu Mehreinnahmen führen. Tatsächliche Mehr- oder Mindereinnahmen durch das neue Finanzierungsmodell lassen sich erst ermitteln, wenn diese weitreichende Reform umgesetzt ist.
Die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wird auf Basis dieser Ergebnisse und des gemeldeten Finanzbedarfs von ARD, ZDF und Deutschlandradio Empfehlungen über eine eventuell anzupassende Höhe des Rundfunkbeitrags abgeben. Sollten sich die Beitragseinnahmen besser entwickeln, als von der KEF prognostiziert, wird die KEF diese Mittel finanzbedarfsmindernd auf die nachfolgende Periode übertragen.
Wie hoch sind die Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Anstalten?
ARD, ZDF und Deutschlandradio werden durch die Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen, Rundfunkwerbung und anderen Erträgen finanziert. Die Gesamterträge für das Jahr 2011 lagen bei 7.533.523.690,17 Euro - 11.795.577,59 Euro unter dem Ergebnis von 2010. Eine detaillierte Aufstellung der Gesamterträge und Verteilung im Jahr 2011 auf die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten finden Sie hier.
Wie steht es um den Datenschutz bei der Erhebung des neuen Rundfunkbeitrags?
Maßgeblich sind die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die personenbezogenen Daten dienen ausschließlich dem Zweck der Beitragserhebung und -bearbeitung. Sie werden nicht weitergegeben.
Das Verfahren der Datenerhebung wurde geprüft. Das Gutachten des ehemaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Prof. Hans Peter Bull ergab keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Was ist der umstellungsbedingte, einmalige Meldedatenabgleich und wann findet er statt?
2013 und 2014 wird der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf gesetzlicher Grundlage umstellungsbedingt und einmalig seine Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgerinnen und Bürgern abgleichen. Warum der Abgleich stattfindet, welche Daten übermittelt werden und wann sie wieder gelöscht werden – die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Was ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio?
Der Beitragsservice ist ein Service von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ist damit Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zuständig für alle Fragen rund um den Rundfunkbeitrag.
Der Beitragsservice setzt sich zusammen aus der zentralen Servicestelle in Köln sowie den regionalen Servicestellen bei den Landesrundfunkanstalten, wie etwa dem Beitragsservice NDR oder dem Beitragsservice RBB.
Die Aufgaben des Beitragsservice sind gesetzlich vorgegeben und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert.
Welche Aufgaben hat der Beitragsservice?
Der Beitragsservice erhebt den Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio und verwaltet die rund 42 Millionen Beitragskonten von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls. Er bearbeitet die Anträge auf Befreiung und Ermäßigung und steht für alle Fragen zum Rundfunkbeitrag zur Verfügung. Der Beitragsservice informiert telefonisch, per Post oder per E-Mail.
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Was muss ich tun, wenn ich durch den neuen Rundfunkbeitrag entlastet werde?
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Erfolgte die Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag automatisch?
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Was muss ich tun, wenn meine Wohnung bis jetzt nicht angemeldet war?
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Wie kann ich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder eine Ermäßigung beantragen?
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Welche Informationen über mein Unternehmen, meine Institutionen oder meine Einrichtungen des Gemeinwohls werden für die Beitragsberechnung benötigt?
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Wie werde ich über die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag informiert?
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Was passiert, wenn ich versäume, die Angaben für mein Unternehmen, meine Institution oder meine Einrichtung des Gemeinwohls einzureichen?
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Wer hat vor der Umstellung Post bekommen?
Was muss ich tun, wenn ich durch den neuen Rundfunkbeitrag entlastet werde?
Wer durch das neue Beitragsmodell entlastet wird und nun weniger als bisher zahlen muss, muss die Änderung mitteilen. Das gilt für diejenigen, die bis Ende 2012 Rundfunkgebühren bezahlt haben, jetzt aber nicht den Rundfunkbeitrag für die Wohnung entrichten, sondern ein anderer Bewohner. Dies betrifft z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften sowie Familien mit erwachsenen Kindern, die über ein eigenes Einkommen verfügen. Nur ein volljähriger Bewohner muss für die Wohnung angemeldet sein. Alle anderen können sich abmelden.
Inhaber einer Gartenlaube in Kleingartenanlagen, die beitragsfrei ist, können diese ebenfalls abmelden.
Änderungen teilen sie über das entsprechende Formular oder in einem formlosen Schreiben dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln mit. Dabei geben sie ihre Teilnehmernummer an, bei einer Abmeldung auch den Namen und gegebenenfalls die Teilnehmernummer des künftigen Beitragszahlers.
Sollten Sie die Änderung nicht rechtzeitig bis zum 1.1.2013 übermittelt haben, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur. Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden dann selbstverständlich erstattet.
Erfolgte die Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag automatisch?
Es wird davon ausgegangen, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr bezahlt haben, künftig auch den Rundfunkbeitrag leisten – unabhängig davon, ob sie bislang nur die Gebühr für ein Radio oder auch für einen Fernseher entrichtet haben. Die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag ist automatisch erfolgt, solange keine anderen Angaben gemacht wurden.
Das bedeutet, dass diejenigen, die bisher Rundfunkgebühren für ein Radio oder einen Computer in Höhe von 17,28 Euro für drei Monate gezahlt haben, nun den Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro pro Quartal entrichten. Wenn die Beitragszahler am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird der neue Betrag automatisch abgebucht.
Sollte es sich dabei um die bisherige Anmeldung für ein Autoradio oder ein Radio am Arbeitsplatz handeln, kann die Abmeldung erfolgen. Der Rundfunkbeitrag deckt das Autoradio und das Radio am Arbeitsplatz mit ab.
Es kann sich hierbei auch um den Fall handeln, dass der Beitragszahler beispielsweise in einer Wohngemeinschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohnt und bisher ein Radio oder einen Computer angemeldet hatte. Dann ist zunächst zu klären, ob dieser Beitragszahler den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung zahlt. Sollte ein anderer Bewohner den Beitrag für die Wohnung zahlen, müssen sich alle weiteren angemeldeten Bewohner abmelden.
Wichtig: Nur eine volljährige Person muss pro Wohnung beim Beitragsservice angemeldet sein.
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls wurden im Laufe des Jahres 2012 von ARD, ZDF und Deutschlandradio angeschrieben und um Informationen für die Beitragsberechnung gebeten.
Was muss ich tun, wenn meine Wohnung bis jetzt nicht angemeldet war?
Wird für eine Wohnung noch kein Rundfunkbeitrag bezahlt, muss sich ein Bewohner/eine Bewohnerin beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden. Pro Wohnung muss jedoch nur ein Beitragszahler angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wohnen mehrere Personen zusammen, entscheiden sie selbst, wer den Rundfunkbeitrag entrichtet. Alle anderen Bewohner brauchen sich nicht anzumelden. Bitte beachten Sie: Auch eine Zweitwohnung muss angemeldet sein. Formulare zum Anmelden gibt es online, bei Städten und Gemeinden sowie den zuständigen Behörden.
Wie kann ich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder eine Ermäßigung beantragen?
Bürgerinnen und Bürger können ab Dezember 2012 eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Beitrags beantragen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Die genauen Voraussetzungen und Bestimmungen zur Befreiung von der Beitragspflicht oder zur Ermäßigung des Beitrags finden Sie hier.
Welche Informationen über mein Unternehmen, meine Institutionen oder meine Einrichtungen des Gemeinwohls werden für die Beitragsberechnung benötigt?
Für die Berechnung des künftigen Rundfunkbeitrags sind Angaben zur Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge sowie gegebenenfalls zur Zahl der Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen notwendig. Die Details zu den erforderlichen Angaben können Sie hier für Unternehmen und Institutionen und hier für Einrichtungen des Gemeinwohls nachlesen.
Für die Anmeldung: Unternehmen und Institutionen finden das Formular hier, Einrichtungen des Gemeinwohls hier.
Wie werde ich über die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag informiert?
ARD, ZDF und Deutschlandradio informieren in diesem Jahr umfassend über den neuen Rundfunkbeitrag – unter www.rundfunkbeitrag.de und per Brief.
Post erhalten Bürgerinnen und Bürger, die heute Rundfunkgebühren zahlen und für die das neue Beitragsmodell Veränderungen bedeutet. Da sich für viele Bürgerinnen und Bürger finanziell nichts ändert, werden sie nicht gesondert per Post benachrichtigt. Die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag erfolgt automatisch.
Per Brief benachrichtigt werden zudem Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls. Sie erhalten Informationen zu den neuen Regelungen und werden um Angaben für die Beitragsberechnung gebeten.
Was passiert, wenn ich versäume, die Angaben für mein Unternehmen, meine Institution oder meine Einrichtung des Gemeinwohls einzureichen?
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls sind verpflichtet, Angaben zu machen, die notwendig für die Beitragsberechnung sind. Sollten Sie das bisher nicht getan haben, ist der Rundfunkbeitrag pauschal berechnet worden. Das kann zu höheren Beiträgen führen. Um den korrekten Beitrag zu berechnen, übermitteln Sie bitte die Angaben zu Betriebsstätten, Beschäftigten, Kraftfahrzeugen und ggf. Hotel-/Gästezimmern sowie Ferienwohnungen. Das Anmeldeformular finden Sie für Unternehmen und Institutionen hier und für Einrichtungen des Gemeinwohls hier.
Wer hat vor der Umstellung Post bekommen?
ARD, ZDF und Deutschlandradio informieren nur bestimmte Bürgerinnen und Bürger per Post über den neuen Rundfunkbeitrag. Einen Brief erhalten Gebührenzahler, für die das neue Beitragsmodell Veränderungen bedeutet. Dazu gehören:
- Bürgerinnen und Bürger, die heute nur ein Radio und/oder einen Computer angemeldet haben. Sie zahlen künftig mehr als heute.
- Bürgerinnen und Bürger, die bislang aufgrund einer Behinderung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind. Sie zahlen künftig auf Antrag einen ermäßigten Beitrag oder können sich als Empfänger bestimmter staatlicher Sozialleistungen und bei Taubblindheit befreien lassen.
- Bürgerinnen und Bürger, die aktuell mit mehr als einer Anschrift bei der GEZ angemeldet sind. Sie müssen berücksichtigen, dass der Rundfunkbeitrag auch für eine Zweitwohnung zu zahlen ist.
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Was gilt für Bürger?
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Was deckt der neue Rundfunkbeitrag ab?
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Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
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Wie wird der neue Rundfunkbeitrag für Bürger erhoben?
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Was ist eine Wohnung?
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Wer kann sich von der Zahlung befreien lassen?
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Was gilt für Menschen mit Behinderung?
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Was gilt für Bewohner von Pflegeeinrichtungen?
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Was gilt für Studierende?
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Was gilt für Wohngemeinschaften?
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Welche Regelungen gelten für Gartenlauben?
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Was gilt für Familien?
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Was gilt für unverheiratete Paare?
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Was gilt für Empfänger staatlicher Sozialleistungen?
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Wann kann ich eine Befreiung als Härtefall beantragen?
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Was ist, wenn jemand nur ein Radio oder einen Computer besitzt oder gar keine Rundfunkgeräte nutzt?
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Muss ich für meine leer stehende Wohnung Rundfunkbeitrag bezahlen?
Was gilt für Bürger?
Für Bürgerinnen und Bürger gilt die einfache Regel: „Eine Wohnung - ein Beitrag" – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Das heißt: Familien, WGs und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen nur einen Beitrag - Mehrfachbelastungen entfallen.
Bürgerinnen und Bürger, die bestimmte staatliche Sozialleistungen empfangen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen und trotzdem das ganze Programm nutzen. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beteiligen sich mit einem ermäßigten Beitrag. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe sind selbstverständlich befreit. Füllen Sie das entsprechende Formular für den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung online aus.
Wer durch das neue Beitragsmodell entlastet wird und nun weniger als bisher zahlen muss, muss die Änderung mitteilen. Das gilt für diejenigen, die bis Ende 2012 Rundfunkgebühren bezahlt haben, jetzt aber nicht den Rundfunkbeitrag für die Wohnung entrichten, sondern ein anderer Bewohner. Dies betrifft z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften sowie Familien mit erwachsenen Kindern, die über ein eigenes Einkommen verfügen.
Änderungen teilen sie in einem formlosen Schreiben dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln mit. Dabei geben sie ihre Teilnehmernummer an, bei einer Abmeldung auch den Namen und gegebenenfalls die Teilnehmernummer des künftigen Beitragszahlers.
Sollten Sie die Änderung nicht rechtzeitig bis zum 1.1.2013 übermittelt haben, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur. Zu unrecht gezahlte Beiträge werden dann selbstverständlich erstattet.
Lesen Sie mehr über die Regelungen für Bürgerinnen und Bürger.
Was deckt der neue Rundfunkbeitrag ab?
Der Rundfunkbeitrag gilt für alle Bewohner einer Wohnung sowie ihre privat genutzten Kraftfahrzeuge. Mit dem Beitrag ist auch die private Nutzung aller Rundfunkangebote am Arbeitsplatz abgedeckt. Für eine Zweitwohnung ist ein eigener Beitrag zu zahlen.
Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
Für Bürgerinnen und Bürger beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals eine Wohnung innehaben. Inhaberin oder Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die in der Wohnung lebt. Dazu zählen auch Personen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragszahler endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies mitgeteilt worden ist.
Wie wird der neue Rundfunkbeitrag für Bürger erhoben?
Für jede Wohnung ist nur ein Beitrag zu entrichten, sodass nicht alle Mitglieder einer Familie oder WG zahlen müssen, sondern einer den Beitrag für die gemeinsame Wohnung leistet. Das heißt: Eine Bewohnerin oder ein Bewohner muss angemeldet sein.
Die Anmeldung ist einfacher als bisher, da weniger Daten benötigt werden. Komplizierte Nachfragen entfallen, etwa welche Geräte es in welcher Anzahl in einer Wohnung gibt.
Was ist eine Wohnung?
Eine Wohnung ist eine ortsfeste baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragspflichtig sind auch:
- Zweit- und Nebenwohnungen,
- privat genutzte Ferienwohnungen.
Beitragsfrei sind:
- Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen,
- Gartenlauben in Kleingartenanlagen werden - unabhängig von ihrer Größe - gleichbehandelt. Lauben, die (nach § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz) nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind und auch nicht dazu genutzt werden, sind beitragsfrei. (mehr zu den Regelungen für Gartenlauben.)
Wer kann sich von der Zahlung befreien lassen?
Wer wenig Geld hat und bestimmte staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter erhält, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, leisten einen ermäßigten Beitrag und zahlen nur ein Drittel. Taubblinde Menschen sind selbstverständlich wie bisher auch befreit.
Die genauen Voraussetzungen und Bestimmungen zur Befreiung von der Beitragspflicht oder zur Ermäßigung des Beitrags finden Sie hier.
Was gilt für Menschen mit Behinderung?
ARD, ZDF und Deutschlandradio bauen ab 2013 den barrierefreien Zugang zu ihren Programmen weiter aus. Menschen mit Behinderung beteiligen sich mit einem reduzierten Beitrag an der Finanzierung des Programms und profitieren von dem erweiterten barrierefreien Angebot. Es gelten folgende Regelungen:
- Menschen, denen das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, zahlen künftig ein Drittel des Beitrags – pro Monat 5,99 Euro.
- Menschen mit Behinderung sollten prüfen, ob sie bestimmte staatliche Sozialleistungen erhalten, die eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag rechtfertigen.
- Taubblinde Menschen können – wie bisher auch – ganz von der Beitragspflicht befreit werden.
Lesen Sie hier die Details der neuen Regelungen für Menschen mit Behinderung.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Bürgerinnen und Bürger.
Was gilt für Bewohner von Pflegeeinrichtungen?
Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen, die dort dauerhaft vollstationär betreut und gepflegt werden, müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Hintergrund ist, dass Pflegeeinrichtungen als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden und die Zimmer dort nicht als Wohnung gelten. Deshalb fällt für die Bewohner der Zimmer, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nachhaltig betreut werden müssen, kein Rundfunkbeitrag an.
Es besteht keine Beitragspflicht für Bewohner von
- Zimmern mit vollstationärer Pflege in (Alten-) Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege zugelassen sind,
- Zimmern in Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben.
Erforderlich ist, dass es sich um eine dauerhafte und vollstationäre Pflege oder Unterbringung handelt.
Bewohner von Einrichtungen wie z. B. Altenwohnheime, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, sind regulär beitragspflichtig. Verfügen Altenwohnheime allerdings über einen eingerichteten Pflegebereich, so gilt dieser als Gemeinschaftsunterkunft, soweit hierfür nach § 72 SGB XI Versorgungsverträge für vollstationäre Dauerpflege existieren. Für die dort untergebrachten Bewohner besteht keine Beitragspflicht, sie müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
Sind Bewohnerinnen und Bewohner aktuell für den Rundfunkbeitrag angemeldet, können sie sich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abmelden. Sie brauchen keinen Befreiungsantrag zu stellen. Bewohner, Angehörige oder Betreuer müssen das Formular zur Abmeldung für Bewohner von Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen nutzen (PDF herunterladen). Auf dem Formular muss zudem die Pflegeeinrichtung die erforderlichen Angaben bestätigen. Dies gilt auch für Bewohner, die von einer Wohnung in eine Pflegeeinrichtung umziehen.
Die Abmeldung senden Sie bitte an ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln oder per Fax an 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunk)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Altenpflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in Abstimmung mit ihren Bewohnerinnen und Bewohnern diese gesammelt abmelden. Das formlose Schreiben senden die Einrichtungen bitte an ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.
Hinweis: ARD, ZDF und Deutschlandradio behandeln Pflegeeinrichtungen bis zu dem Zeitpunkt als Gemeinschaftsunterkünfte, zu dem der Gesetzgeber den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Rahmen der Evaluation überprüft und ggf. angepasst hat.
Was gilt für Studierende?
Wer volljährig ist und eine eigene Wohnung hat, muss den Rundfunkbeitrag zahlen. Studierende, die bis Ende 2012 Rundfunkgebühren gezahlt haben, wurden automatisch auf den Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro umgestellt. Alle anderen müssen sich anmelden.
Studierende, die BAföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen, können sich auf Antrag befreien lassen. Die genauen Bestimmungen im Überblick.
Studierende, die in einer WG leben, müssen nicht mehr wie früher einzeln für ihre Rundfunkgeräte zahlen. Nun gilt: Pro Wohnung ist nur einmal der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich zu zahlen – unabhängig davon, wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und wie viele Personen zusammenleben.
- Eine volljährige Bewohnerin oder ein volljähriger Bewohner der Wohngemeinschaft muss angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung zahlen. Wer das ist, entscheidet die WG selbst. Alle anderen Bewohner, die eventuell noch angemeldet sind, können sich dann abmelden. Das gilt auch, wenn Studierende bei den Eltern wohnen, sofern diese den Rundfunkbeitrag zahlen.
- Abmelden können sich Studierende per Formular oder formlosem Schreiben beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln. Dabei müssen sie die eigene Beitragsnummer sowie den Namen und gegebenenfalls die Beitragsnummer des entsprechenden Beitragszahlers angeben.
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Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab.
Für Studierende, die in Wohnheimen wohnen, gelten gesonderte Regelungen:
- Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung. Demnach ist für jedes Wohnheimzimmer der volle Rundfunkbeitrag von 17,98 pro Monat zu zahlen. Die Regelung gilt dann, wenn die Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen - unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen.
- Sind die Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft ähneln, ist jeweils nur ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen. Dies gilt dann, wenn die Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt sind, zu der nur die Bewohner der WG einen Schlüssel haben.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Bürgerinnen und Bürger.
Was gilt für Wohngemeinschaften?
Wer zusammen wohnt, wird durch das neue Modell entlastet. Denn mit dem neuen Rundfunkbeitrag gilt: eine Wohnung - ein Beitrag. Pro Wohnung ist nur ein Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten, egal wie viele Personen dort leben. Dies ist ein klarer Vorteil für Wohngemeinschaften, deren Bewohner bislang jeweils einzeln für ihre Geräte bezahlen. Es gilt:
- Eine volljährige Bewohnerin oder ein volljähriger Bewohner der Wohngemeinschaft muss angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung bezahlen. Wer das ist, entscheidet die WG selbst. Alle anderen Bewohner, die eventuell noch angemeldet sind, können sich dann abmelden.
- Abmelden können sich WG-Bewohner per Formular oder formlosem Schreiben beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln. Dabei müssen sie die eigene Beitragsnummer sowie den Namen und gegebenenfalls die Beitragsnummer des entsprechenden Beitragszahlers angeben.
- Die Anzahl der Geräte in einer Wohnung ist für die Berechnung irrelevant: Der Rundfunkbeitrag gilt für alle Rundfunkangebote – ob im Radio, Fernsehen oder Internet.
- Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab.
- Wird einem WG-Bewohner eine Befreiung oder eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag zugesprochen, gilt diese auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, aber nicht für andere WG-Mitbewohner. [Weitere Informationen zu Befreiung und Ermäßigung]
Welche Regelungen gelten für Gartenlauben?
Lauben in Kleingartenanlagen werden – unabhängig von ihrer Größe – gleichbehandelt. Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt, dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb gehen die Rundfunkanstalten davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch. Davon unberührt bleiben gelegentliche Übernachtungen in Lauben.
Für Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen gilt: Sofern hier z. B. kommunale Satzungen eine Wohnnutzung von Lauben gravierend einschränken (beispielsweise in der Wintersaison), kann für diese Zeit eine saisonale Abmeldung der Laube beantragt werden. Im Übrigen besteht reguläre Beitragspflicht nach den allgemeinen Regelungen, wie z. B. auch für Ferienwohnungen.
Inhaber einer Gartenlaube in Kleingartenanlagen, die beitragsfrei ist, können diese abmelden. Änderungen teilen sie über das entsprechende Formular oder in einem formlosen Schreiben dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln mit. Dabei geben sie ihre Teilnehmernummer an, bei einer Abmeldung auch den Namen und gegebenenfalls die Teilnehmernummer des künftigen Beitragszahlers.
Sollten Sie die Änderung nicht rechtzeitig bis zum 1.1.2013 übermittelt haben, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur. Zu unrecht gezahlte Beiträge werden dann selbstverständlich erstattet.
Was gilt für Familien?
Familien mit erwachsenen Kindern sparen durch das neue Modell: Unabhängig davon, wie viele Personen mit eigenem Einkommen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte es dort gibt, zahlen alle Bewohner zusammen nur einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat.
- Einer zahlt für alle: Ein Familienmitglied entrichtet den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung und muss angemeldet sein. Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen.
- So zahlen erwachsene Kinder, die ein eigenes Einkommen haben, keinen eigenen Rundfunkbeitrag, wenn sie noch in der Wohnung ihrer Eltern leben und für diese bereits der Beitrag geleistet wird. Abmelden können sie sich per Formular oder formlosem Schreiben beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln. Dabei müssen die eigene Beitragsnummer sowie der Name und gegebenenfalls die Beitragsnummer des entsprechenden Beitragszahlers angeben werden
- Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Bürgerinnen und Bürger.
Was gilt für unverheiratete Paare?
Es gilt die einfache Regel: Pro Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten. Davon profitieren nichteheliche Lebensgemeinschaften, die bislang mehrfach gezahlt haben. Denn welche Geräte in einer Wohnung vorhanden sind und auf wen zum Beispiel ein Kraftfahrzeug mit Autoradio zugelassen ist, spielt keine Rolle mehr.
- Einer zahlt für beide: Ein Bewohner leistet den Beitrag für die gemeinsame Wohnung und muss angemeldet sein. Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen.
- Der andere Bewohner, der ebenfalls angemeldet ist, kann sich dann abmelden – per Formular oder formlosem Schreiben beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln. Dabei müssen die eigene Beitragsnummer sowie der Name und gegebenenfalls die Beitragsnummer des entsprechenden Beitragszahlers angeben werden.
- Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Bürgerinnen und Bürger.
Was gilt für Empfänger staatlicher Sozialleistungen?
Der neue Rundfunkbeitrag ist solidarisch ausgestaltet, denn wer einkommensabhängig bestimmte staatliche Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Beitrag befreien lassen:
- Wer z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder BAföG erhält, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
- Ausführliche Informationen dazu, wer sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann und welche genauen Bestimmungen gelten, erhalten Sie hier.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Bürgerinnen und Bürger.
Wann kann ich eine Befreiung als Härtefall beantragen?
Wer keine der im § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags (17,98 Euro) ist.
Unterschreiten die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze, besteht grundsätzlich Anspruch auf die in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen. Entscheidet sich der Betroffene aber aus persönlichen Gründen bewusst dagegen, diese Sozialleistungen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, kann ebenfalls die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragt werden. Voraussetzung für eine Befreiung ist in diesem Fall, dass ein Bescheid der Sozialbehörde vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass dem Betroffenen aufgrund seiner Bedürftigkeit eigentlich Sozialleistungen zustünden, er jedoch auf eine tatsächliche Inanspruchnahme bewusst verzichtet.
Was ist, wenn jemand nur ein Radio oder einen Computer besitzt oder gar keine Rundfunkgeräte nutzt?
Alle beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung des Programms. Ob jemand einzelne Geräte besitzt oder nutzt, spielt zukünftig für den Rundfunkbeitrag keine Rolle. Dann gilt: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der Rundfunkbeitrag wird also für die Möglichkeit gezahlt, sich über das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot informieren, bilden und unterhalten lassen zu können.
Die Idee des öffentlich-rechtlichen Rundfunks basiert auf einem Solidarmodell, zu dem alle finanziell beitragen – unabhängig von dem persönlichen Nutzungsverhalten, das im Übrigen auch gar nicht überprüfbar wäre. Lediglich Menschen, die bestimmte staatliche Sozialleistungen empfangen, können sich befreien lassen, Menschen mit Behinderung zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag.
Durch das Solidarmodell ist es möglich, Sendungen für Minderheiten zu produzieren, die sonst aus Kostengründen nicht realisierbar wären.
Muss ich für meine leer stehende Wohnung Rundfunkbeitrag bezahlen?
Wenn für eine Wohnung kein Mietvertrag besteht und für die Wohnung auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist, ist die Wohnung beitragsfrei. Unabhängig davon, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht.
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Was gilt für Unternehmen und Institutionen?
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Was ist eine Betriebsstätte?
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Wer gilt als Beschäftigter?
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Welche Regelung gilt für Kraftfahrzeuge?
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Welche Regelung gilt für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen?
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Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
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Was gilt für Kleinst- und Kleinunternehmer?
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Was gilt für Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten?
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Welche Regelungen gelten für die öffentliche Hand?
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Welche Regelung gilt für Saisonbetriebe?
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Welche Regelung gilt für Krankenhäuser?
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Kann ich bereits per Antwortbogen übermittelte Angaben zu meinem Unternehmen korrigieren?
Was gilt für Unternehmen und Institutionen?
Mit dem neuen Rundfunkbeitrag wird für Unternehmen und Institutionen wie Behörden und Verbände oder Stiftungen, die nicht gemeinnützig sind, vieles einfacher: Sie müssen nicht mehr jedes Empfangsgerät ermitteln.
Die Höhe ihres Rundfunkbeitrags richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Ein Unternehmen mit vielen Betriebsstätten und Beschäftigten zahlt mehr als ein kleiner Handwerksbetrieb.
Der neue Rundfunkbeitrag entlastet Klein- und Kleinstbetriebe: Unternehmen und Institutionen mit maximal 8 Beschäftigten müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten. Das kommt insbesondere Selbstständigen und Freiberuflern zugute. Unternehmen und Institutionen mit 9 bis 19 Beschäftigen zahlen einen Rundfunkbeitrag (monatlich 17,98 Euro). Diesen beiden Beitragsstaffeln sind 90 Prozent der Betriebsstätten zuzuordnen.
Für Betriebsstätten gilt folgende Beitragsstaffel:
| Staffel |
Beschäftigte pro Betriebsstätte |
Anzahl der Beiträge |
Beitragshöhe pro Monat |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 bis 8 | 1/3 | 5,99 EUR |
| 2 | 9 bis 19 | 1 | 17,98 EUR |
| 3 | 20 bis 49 | 2 | 35,96 EUR |
| 4 | 50 bis 249 | 5 | 89,90 EUR |
| 5 | 250 bis 499 | 10 | 179,80 EUR |
| 6 | 500 bis 999 | 20 | 359,60 EUR |
| 7 | 1.000 bis 4.999 | 40 | 719,20 EUR |
| 8 | 5.000 bis 9.999 | 80 | 1.438,40 EUR |
| 9 | 10.000 bis 19.999 | 120 | 2.157,60 EUR |
| 10 | ab 20.000 | 180 | 3.236,40 EUR |
Änderungen bei der Zahl der Betriebsstätten müssen Unternehmen und Institutionen umgehend melden. Ändert sich die Zahl der Beschäftigten, müssen sie das künftig nur noch einmal im Jahr mitteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres.
In die Beitragsberechnung fließen zudem die Anzahl betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge sowie die Anzahl vermieteter Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen ein.
Lesen Sie mehr über die Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Was ist eine Betriebsstätte?
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann zum Beispiel ein Produktionsstandort, ein Geschäft, ein Amt, ein Krankenhaus oder ein landwirtschaftlicher Betrieb sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (z. B. Shop in Shop). Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden (z. B. Haupt- und Nebengebäude).
Betriebsstätten in privaten Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Ein Beispiel: Hat ein freier Grafiker sein Büro in seiner Wohnung eingerichtet und wird für diese bereits der Rundfunkbeitrag geleistet, muss er nicht doppelt zahlen. Der Beitrag für die Betriebsstätte entfällt.
Beitragsfrei sind zudem Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, wie Lager, vorübergehend aufgestellte Baucontainer, Heuschober oder Trafohäuschen. Wenn eine Raumeinheit nicht ortsfest mit dem Erdboden verbunden ist, wie z. B. im Falle eines Verkaufspavillons in Zeltform, liegt im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine Betriebsstätte vor. Werden in einer Betriebsstätte nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeübt, führt das nicht zur Beitragspflicht.
Hier finden Sie weitere, detaillierte Informationen rund um den Begriff der "Betriebsstätte".
Wer gilt als Beschäftigter?
Zu den Beschäftigten gehören alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Nicht mitgerechnet werden:
- Inhaberin oder Inhaber (auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer bzw. Inhaber z. B. einer GmbH),
- Auszubildende und Praktikanten,
- Studierende dualer Studiengänge,
- Studien- und Rechtsreferendare,
- geringfügig Beschäftigte (Minijobber),
- Personen, die ein Freiwilliges Soziales oder Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren,
- Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ),
- Mitarbeiter in Elternzeit,
- Beschäftigte im Sonderurlaub,
- Personen, die nicht im Inland, sondern nur im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (z. B. Erntehelfer),
- ehrenamtlich tätige Personen.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens zuzuordnen, nicht der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens.
Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres. Übermittelt werden muss dann die Anzahl der im Jahresdurchschnitt Beschäftigten des vorangegangenen Kalenderjahres.
Hier finden Sie weitere, detaillierte Informationen rund um den Begriff der "Beschäftigten".
Welche Regelung gilt für Kraftfahrzeuge?
Kraftfahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder für eine andere selbstständige Erwerbstätigkeit der Fahrzeuginhaberin bzw. des Fahrzeuginhabers genutzt werden, sind beitragspflichtig. Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die für gemeinnützige und öffentliche Zwecke genutzt werden. Das bedeutet: Wenn Kraftfahrzeuge vom Fahrzeuginhaber zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzt werden, muss für sie Rundfunkbeitrag gezahlt werden.
Zahlt die Inhaberin bzw. der Inhaber einen Beitrag für eine Betriebsstätte, ist der Beitrag für das erste nicht-privat genutzte Kraftfahrzeug damit abgegolten. Für jedes weitere Kfz fällt ein Drittelbeitrag pro Monat an - 5,99 Euro. Bei mehreren Betriebsstätten ist pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei.
Selbstständige, deren Betriebsstätte in der privaten Wohnung liegt, müssen für alle betrieblich genutzten Fahrzeuge einen Drittelbeitrag entrichten: monatlich 5,99 Euro pro Kfz.
Wichtiger Hinweis: Damit die Beitragshöhe richtig berechnet werden kann, ist es wichtig, ausschließlich die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzugeben. Pro Betriebsstätte ist ein Kfz beitragsfrei. Eine einfache Formel hilft, die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge zu errechnen: Die Summe der betrieblich genutzten Kfz minus der Summe der Betriebsstätten.
Ändert sich die Zahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge, müssen Unternehmen und Institutionen das umgehend mitteilen.
Hier finden Sie weitere, detaillierte Informationen rund um den Begriff der "Kraftfahrzeuge".
Welche Regelung gilt für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen?
Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, muss sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Die Beitragspflicht besteht zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von 5,99 Euro pro Monat an.
Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
Für Unternehmen und Institutionen beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals eine Betriebsstätte innehaben oder ein nicht privat genutztes Kraftfahrzeug auf sie zugelassen wurde.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragszahler endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies mitgeteilt worden ist.
Was gilt für Kleinst- und Kleinunternehmer?
Der neue Rundfunkbeitrag orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Kleinst- und Kleinunternehmen mit keinen oder wenigen Mitarbeitern profitieren, denn sie zahlen weniger als große Firmen:
- Unternehmen entrichten für jede Betriebsstätte mit bis zu 8 Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags – 5,99 Euro pro Monat.
- Bei maximal 19 Beschäftigten ist dies ein Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro je Betriebsstätte.
Neun von zehn Betriebsstätten lassen sich diesen beiden Beitragsstaffeln zuordnen – und profitieren von geringen Beiträgen.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Was gilt für Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten?
Selbstständige oder Freiberufler, die ihren Arbeitsplatz – ihre Betriebsstätte – in der privaten Wohnung eingerichtet haben, profitieren von Entlastungen:
- Wird für die Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag geleistet, fällt für die Betriebsstätte kein gesonderter Beitrag an.
- Es ist nur der Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge zu leisten: Pro Fahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags – monatlich 5,99 Euro.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Welche Regelungen gelten für die öffentliche Hand?
Der neue Rundfunkbeitrag berechnet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.
- Inhaber der einzelnen Betriebsstätte im Bereich der öffentlichen Hand ist der jeweilige Rechtsträger.
- Bei der Ermittlung der Betriebsstätten ist es notwendig zu unterscheiden, ob es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen ausschließlich reine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Bauamt) oder um Räumlichkeiten von selbstständigen öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge (wie z. B. Bibliothek, Schwimmbad, Einrichtung für Behinderte, Kindergarten).
Lesen Sie mehr über die neuen Regelungen zum Rundfunkbeitrag für die öffentliche Hand.
Welche Regelung gilt für Saisonbetriebe?
Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wird eine Betriebsstätte für mehr als drei zusammenhängende Monate vollständig stillgelegt, können sich Unternehmen und Institutionen für diesen Zeitraum vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Dafür müssen sie im Voraus einen Antrag stellen.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Unternehmen und Institutionen.
Welche Regelung gilt für Krankenhäuser?
Mit dem Rundfunkbeitrag gelten grundsätzlich einheitliche Regelungen für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob der Träger gewinnorientiert arbeitet oder als gemeinnützig anerkannt ist.
- Künftig ist die Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entscheidend.
- Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ).
- Für die Patientenzimmer fällt kein gesonderter Beitrag an.
Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.
Kann ich bereits per Antwortbogen übermittelte Angaben zu meinem Unternehmen korrigieren?
Wenn Sie bereits Angaben zu Ihrem Unternehmen gemacht haben, Ihnen aber im Nachhinein auffällt, dass die Angaben fehlerhaft sind, können Sie Ihre Angaben korrigieren. Alle Änderungen müssen schriftlich übermittelt werden. Unternehmen und Institutionen laden sich bitte hier und Einrichtungen des Gemeinwohls bitte hier das entsprechende Formular herunter, füllen dieses aus und übersenden es per Fax oder Brief an die angegebene Adresse. Sollten sich nach dieser Übersendung erneut Änderungen ergeben, können Sie diese jederzeit mitteilen.
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Was gilt für Einrichtungen des Gemeinwohls?
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Was sind Einrichtungen des Gemeinwohls?
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Was ist eine Betriebsstätte?
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Wer gilt als Beschäftigter?
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Welche Regelung gilt für Kraftfahrzeuge?
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Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
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Welche Regelung gilt für Schulen und Hochschulen?
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Welche Regelung gilt für gemeinnützige Einrichtungen?
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Welche Regelung gilt für gemeinnützige Vereine und Stiftungen?
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Müssen auch freiwillige Ortsfeuerwehren einen Rundfunkbeitrag zahlen?
Was gilt für Einrichtungen des Gemeinwohls?
Für Einrichtungen des Gemeinwohls gelten ab 2013 gesonderte Regelungen. Sie zahlen einen gedeckelten Rundfunkbeitrag – maximal 17,98 Euro pro Monat und Betriebsstätte.
Haben sie jedoch nur bis zu 8 Beschäftigte pro Betriebsstätte, beträgt der Beitrag nur ein Drittel: 5,99 Euro pro Monat. Es spielt keine Rolle mehr, über wie viele Radios, Fernseher und Computer eine Einrichtung verfügt.
Für Einrichtungen des Gemeinwohls gilt folgende Beitragsstaffel:
| Staffel |
Beschäftigte pro Betriebsstätte |
Anzahl der Beiträge |
Beitragshöhe pro Monat |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 bis 8 | 1/3 | 5,99 EUR |
| 2 | ab 9 | 1 | 17,98 EUR |
Damit ist auch die Beitragspflicht für die auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge abgegolten. In Fällen, in denen eine Zulassung auf die Einrichtung selbst – mangels entsprechender eigener Rechtsfähigkeit – nicht möglich ist, gilt: Ist das Kraftfahrzeug auf den Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen Einrichtung zugelassen und wird es zu Einrichtungszwecken genutzt, so ist dieses ebenfalls beitragsfrei.
Einrichtungen, die Hotel-, Gästezimmer und Ferienwohnungen vermieten, müssen diese bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro an. Beitragsfrei sind außerdem Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen, die ausschließlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die an den Bildungsveranstaltungen der Einrichtungen teilnehmen.
Damit die Regelungen Anwendung finden können, ist auf Verlangen die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung nachzuweisen.
Änderungen bei der Zahl der Betriebsstätten müssen Einrichtungen des Gemeinwohls umgehend melden. Ändert sich die Zahl der Beschäftigten, müssen sie das künftig nur noch einmal im Jahr mitteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres.
Lesen Sie mehr über die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.
Was sind Einrichtungen des Gemeinwohls?
Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten:
- gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten,
- gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches),
- gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe und für Suchtkranke,
- gemeinnützige Einrichtungen für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
- eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
- öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten,
- Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz,
- Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
Was ist eine Betriebsstätte?
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann zum Beispiel eine Schule, ein Vereinsbüro, ein Seniorenheim oder eine Feuerwehrstation sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (zum Beispiel Shop in Shop). Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden.
Unterhält ein Verein auf mehreren räumlich getrennten Grundstücken Betriebsstätten, so zählen diese jeweils als gesonderte Betriebsstätten, auch wenn sie zum gleichen Zweck bestimmt sind.
Betriebsstätten in privaten Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Ein Beispiel: Ist das Büro eines gemeinnützigen Vereins in einer privaten Wohnung eingerichtet und wird für diese bereits der Rundfunkbeitrag geleistet, fällt kein gesonderter Beitrag an. Der Beitrag für die Betriebsstätte entfällt.
Beitragsfrei sind zudem Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, wie Lager, Baustellencontainer, Heuschober oder Trafohäuschen. Die Ausübung nur gelegentlicher Tätigkeiten in einer Betriebsstätte führt nicht zur Beitragspflicht.
Hier finden Sie weitere, detaillierte Informationen rund um den Begriff der "Betriebsstätte".
Wer gilt als Beschäftigter?
Zu den Beschäftigten gehören alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Nicht mitgerechnet werden:
- Inhaberin oder Inhaber,
- Auszubildende und Praktikanten,
- Studierende dualer Studiengänge,
- Studien- und Rechtsreferendare,
- geringfügig Beschäftigte (Minijobber),
- Personen, die ein Freiwilliges Soziales oder Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren,
- Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ),
- Mitarbeiter in Elternzeit,
- Beschäftigte im Sonderurlaub,
- Personen, die nicht im Inland, sondern nur im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
- ehrenamtlich tätige Personen.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens zuzuordnen, nicht der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens.
Hier finden Sie weitere, detaillierte Informationen rund um den Begriff der "Beschäftigten".
Welche Regelung gilt für Kraftfahrzeuge?
Kraftfahrzeuge, die auf Einrichtungen des Gemeinwohls zugelassen sind, sind beitragsfrei. In Fällen, in denen eine Zulassung auf die Einrichtung selbst - mangels entsprechender eigener Rechtsfähigkeit - nicht möglich ist, gilt: Ist das Kraftfahrzeug auf den Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen Einrichtung zugelassen und wird es zu Einrichtungszwecken genutzt, so ist dieses ebenfalls beitragsfrei.
Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
Für Einrichtungen des Gemeinwohls beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals eine Betriebsstätte innehaben.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Betriebstätte durch den Beitragszahler endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies mitgeteilt worden ist.
Welche Regelung gilt für Schulen und Hochschulen?
Für Schulen und Hochschulen gilt ab 2013 eine Sonderregelung: Der Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Davon profitieren öffentliche allgemein- oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschulen sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz.
- Sie zahlen pro Betriebsstätte maximal einen Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 Euro.
- Der Beitrag deckt auch alle auf die Schule oder die Hochschule zugelassenen Kraftfahrzeuge ab.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.
Welche Regelung gilt für gemeinnützige Einrichtungen?
Für gemeinnützige Einrichtungen gilt ab 2013 eine besondere Regelung: Ihr Beitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Davon profitieren zum Beispiel Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Einrichtungen der Jugend- oder Altenhilfe.
- Sie zahlen pro Betriebsstätte maximal einen Beitrag – pro Monat 17,98 Euro.
- Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte fällt nur ein Drittel des Beitrags an – monatlich 5,99 Euro.
- Der Beitrag deckt auch alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge ab.
- Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Einrichtungen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.
Welche Regelung gilt für gemeinnützige Vereine und Stiftungen?
Gemeinnützige Vereine und Stiftungen werden durch den neuen Rundfunkbeitrag entlastet.
- Ihr Beitrag ist auf maximal einen Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte begrenzt. Das sind monatlich 17,98 Euro.
- Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte ist nur ein Drittel des Beitrags zu zahlen – pro Monat 5,99 Euro.
- Der Beitrag deckt auch alle Kraftfahrzeuge ab, die auf den Verein oder die Stiftung zugelassen sind.
- Um von der Entlastung zu profitieren, müssen Vereine und Stiftungen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung.
Lesen Sie mehr über die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls.
Müssen auch freiwillige Ortsfeuerwehren einen Rundfunkbeitrag zahlen?
Wenn die Ortsfeuerwehren, die auf rein ehrenamtlicher Basis arbeiten, in der Regel in den vorhandenen Räumlichkeiten nur gelegentlich (z. B. zu Übungen und Einsätzen), jedoch nicht dauerhaft Tätigkeiten ausüben, dann ist für diese Betriebsstätten kein Beitrag zu zahlen.
Bei größeren, insbesondere Berufsfeuerwehren, bei denen nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass hier nur gelegentlich Tätigkeiten verrichtet werden, sind die jeweiligen Betriebsstätten hingegen beitragspflichtig.