Der neue Rundfunkbeitrag - Service: Glossar
Nachgeschlagen und erklärt
Ob Wohnung, Betriebsstätte oder Beschäftigte:
Das Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe rund um den neuen Rundfunkbeitrag. Es wird fortlaufend um weitere erläuternde Begriffe ergänzt.
Nachgeschlagen und erklärt
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind volljährige Personen sowie Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls.
Für Bürgerinnen und Bürger beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals eine Wohnung innehaben, das heißt: dort wohnen, nach dem Melderecht dort gemeldet sind oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind. Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlt, ist damit die Beitragspflicht aller in der Wohnung lebenden Personen abgedeckt.
Für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals eine Betriebsstätte innehaben oder ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug auf sie zugelassen wurde.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragszahler endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies mitgeteilt worden ist.
Beitragsstaffel
Welchen Rundfunkbeitrag Unternehmen und Institutionen entrichten müssen, ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte.
| Staffel |
Beschäftigte pro Betriebsstätte |
Anzahl der Beiträge |
Beitragshöhe pro Monat in Euro |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 bis 8 | 1/3 | 5,99 EUR |
| 2 | 9 bis 19 | 1 | 17,98 EUR |
| 3 | 20 bis 49 | 2 | 35,96 EUR |
| 4 | 50 bis 249 | 5 | 89,90 EUR |
| 5 | 250 bis 499 | 10 | 179,80 EUR |
| 6 | 500 bis 999 | 20 | 359,60 EUR |
| 7 | 1.000 bis 4.999 | 40 | 719,20 EUR |
| 8 | 5.000 bis 9.999 | 80 | 1.438,40 EUR |
| 9 | 10.000 bis 19.999 | 120 | 2.157,60 EUR |
| 10 | ab 20.000 | 180 | 3.236,40 EUR |
Für Einrichtungen des Gemeinwohls gilt folgende Beitragsstaffel:
| Staffel |
Beschäftigte pro Betriebsstätte |
Anzahl der Beiträge |
Beitragshöhe pro Monat |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 bis 8 | 1/3 | 5,99 EUR |
| 2 | 9 bis 19 | 1 | 17,98 EUR |
Beschäftigte
Zu den Beschäftigten gehören alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (so genannte Minijobber).
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens zuzuordnen, nicht der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens.
Ändert sich die Zahl der Beschäftigten, ist das künftig nur noch einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres.
Weitere Informationen finden Sie unter "Wer gilt als Beschäftigter?"
Betriebsstätte
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann zum Beispiel ein Produktionsstandort, ein Geschäft, ein Vereinsbüro oder ein Krankenhaus sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (zum Beispiel Shop in Shop). Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden.
Betriebsstätten in privaten Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Ein Beispiel: Hat ein freier Grafiker sein Büro in seiner Wohnung eingerichtet und wird für diese bereits der Rundfunkbeitrag geleistet, fällt kein gesonderter Beitrag an. Der Beitrag für die Betriebsstätte entfällt.
Beitragsfrei sind zudem Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, wie Heuschober oder Trafohäuschen.
Änderungen bei der Zahl der Betriebsstätten müssen Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls umgehend melden.
> Hier finden Sie weitere, detaillierte Informationen rund um den Begriff der "Betriebsstätte".
Einrichtung des Gemeinwohls
Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten:
- gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten,
- gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches),
- gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe und für Suchtkranke,
- gemeinnützige Einrichtungen für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
- eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
- öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten,
- Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz,
- Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
Die Einrichtungen des Gemeinwohls profitieren von einem gedeckelten Rundfunkbeitrag. Sie zahlen maximal 17,98 Euro pro Monat und Betriebsstätte.
Fahrzeuginhaber
Inhaberin bzw. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist die Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Inhaber der Betriebsstätte
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für die Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, eingetragen ist. Im Bereich der öffentlichen Hand ist der jeweilige Rechtsträger der einzelnen Betriebsstätte Inhaber.
Kombimandat
Mit dem Kombimandat erteilen Sie dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Einzugsermächtigung. Das Formular verbindet die bisherige Einzugsermächtigung im nationalen Lastschriftverfahren mit dem Mandat im SEPA-Lastschriftverfahren, das bis Februar 2014 umgesetzt wird. Das Kombimandat hat den Vorteil, dass die darin enthaltene Einzugsermächtigung schon heute für den Lastschrifteinzug verwendet werden kann. Nach der Umstellung auf das europäische Verfahren wird dann das SEPA-Lastschriftmandat genutzt.
Über einen Wechsel von der deutschen Lastschrift auf die SEPA-Lastschrift werden wir Sie rechtzeitig informieren. Natürlich können Sie das Kombimandat ebenso wie die bisherige Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.
Die Erteilung des Kombimandats ist freiwillig. Wenn Sie das Kombimandat nicht erteilen möchten, ist die Umstellung auf den SEPA-Lastschrifteinzug nicht gewährleistet.
Sie möchten sich weiter über das Kombimandat informieren? Wir haben häufige Fragen von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls gesammelt und beantwortet.
Kontoverbindung
Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, überweisen Sie Ihren Rundfunkbeitrag bitte selbst an uns. Die Kontoverbindung finden Sie auch auf Ihrer Zahlungsaufforderung.
Allgemein:
Postbank Köln
Kto. 123 456 503, BLZ 370 100 50
IBAN: DE85370100500123456503, BIC: PBNKDEFF370
Bayerischer Rundfunk:
Bayerische Landesbank München
Kto. 202 4100, BLZ 700 500 00,
IBAN: DE28700500000002024100, BIC: BYLADEMMXXX
Hessischer Rundfunk:
Landesbank Hessen-Thüringen Frankfurt/Main
Kto. 123 455, BLZ 500 500 00
IBAN: DE93500500000000123455, BIC: HELADEFFXXX
Mitteldeutscher Rundfunk:
Landesbank Hessen-Thüringen Erfurt
Kto. 301 234 5678, BLZ 820 500 00
IBAN: DE24820500003012345678, BIC: HELADEFF820
Norddeutscher Rundfunk:
Deutsche Bank AG Hamburg
Kto. 111 111 100, BLZ 200 700 00
IBAN: DE96200700000111111100, BIC: DEUTDEHHXXX
Radio Bremen:
Bremer Landesbank Bremen
Kto. 107 123 4567, BLZ 290 500 00
IBAN: DE22290500001071234567, BIC: BRLADE22XXX
Rundfunk Berlin-Brandenburg:
Commerzbank AG Potsdam
Kto. 123 456 00, BLZ 160 800 00
IBAN: DE10160800000012345600, BIC: DRESDEFF160
Saarländischer Rundfunk:
Landesbank Saar Saarbrücken
Kto. 827 2072, BLZ 590 500 00
IBAN: DE87590500000008272072, BIC: SALADE55XXX
Südwestrundfunk:
Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart
Kto. 136 2826, BLZ 600 501 01
IBAN: DE26600501010001362826, BIC: SOLADEST600
Westdeutscher Rundfunk:
Landesbank Hessen-Thüringen Düsseldorf
Kto. 111 1111, BLZ 300 500 00
IBAN: DE54300500000001111111, BIC: WELADEDDXXX
Kraftfahrzeuge
Privat genutzte Kraftfahrzeuge sind durch den Rundfunkbeitrag für die Wohnung abgedeckt.
Für Unternehmen und Institutionen gilt: Kraftfahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder für eine andere selbstständige Erwerbstätigkeit der Fahrzeuginhaberin bzw. des Fahrzeuginhabers genutzt werden, sind beitragspflichtig. Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die für gemeinnützige und öffentliche Zwecke genutzt werden.
Zahlt die Inhaberin bzw. der Inhaber schon einen Beitrag für eine Betriebsstätte, ist der Beitrag für das erste nicht privat genutzte Kraftfahrzeug damit abgegolten. Für jedes weitere Kfz fällt ein Drittelbeitrag pro Monat an - 5,99 Euro. Bei mehreren Betriebsstätten ist pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Liegt die Betriebsstätte in einer Privatwohnung, ist jedes betrieblich genutzte Kfz beitragspflichtig.
Als Kraftfahrzeuge gelten Personen- und Lastkraftwagen sowie Omnibusse. Beitragsfrei sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 2 RegG) eingesetzt werden. Weitere, detaillierte Informationen rund um den Begriff der "Kraftfahrzeuge" finden Sie hier.
Ändert sich die Zahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge, müssen Unternehmen und Institutionen das sofort mitteilen.
Für Einrichtungen des Gemeinwohls wie Schulen, gemeinnützige Vereine oder Feuerwehren ist mit dem Beitrag für die Betriebsstätte der Beitrag für die auf die Einrichtungen zugelassene Kraftfahrzeugen abgegolten. In Fällen, in denen eine Zulassung auf die Einrichtung selbst - mangels entsprechender eigener Rechtsfähigkeit - nicht möglich ist, gilt: Ist das Kraftfahrzeug auf den Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen Einrichtung zugelassen und wird es zu Einrichtungszwecken genutzt, so ist dieses ebenfalls beitragsfrei.
Lastschrift
Für die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags können Sie das Lastschriftverfahren wählen. Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, bucht der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Ihren Beitrag automatisch zu einem festgelegten Termin ab. Die Vorteile: Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen. Sie haben zudem die Möglichkeit, der Abbuchung bei Ihrem Geldinstitut zu widersprechen.
Das bisherige Lastschriftverfahren wird bis Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Um Ihnen und uns den Wechsel auf das SEPA-Lastschriftverfahren zu erleichtern, haben die deutschen Bankenverbände das Kombimandat entwickelt, eine Kombination aus der bekannten Einzugsermächtigung und dem neuen Mandat im SEPA-Lastschriftverfahren. Wir bieten Ihnen bereits heute das Kombimandat an. Es ermöglicht eine reibungslose Umstellung auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren. Natürlich werden Sie rechtzeitig über die Umstellung informiert.
Sie möchten das Lastschriftverfahren nutzen? > Hier finden Sie die Formulare und können eine Einzugsermächtigung erteilen sowie das Kombimandat ausfüllen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren lässt sich jederzeit widerrufen.
Wohnung
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragspflichtig sind auch:
- Zweit- und Nebenwohnungen,
- privat genutzte Ferienwohnungen.
- Zimmer in Studentenwohnheimen, wenn der Inhaber oder die Inhaberin dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt ist.
Beitragsfrei sind:
- Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen,
- Gartenlauben in Kleingartenanlagen werden - unabhängig von ihrer Größe - gleichbehandelt. Lauben, die (nach § 3 Abs.2 Bundeskleingartengesetz) nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind und auch nicht dazu genutzt werden, sind beitragsfrei. (mehr zu den > Regelungen für Gartenlauben.)
Wohnungsinhaber
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die in der Wohnung lebt. Dazu zählen auch Personen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.
Wohnen mehrere volljährige Personen in einer Wohnung, sind sie gemeinsam für die Zahlung des Rundfunkbeitrags verantwortlich.